Schriftsatz der Gegenseite vom 20.11.17

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Es muss sich auch fiir medizinische Laien aufdrängen, dass die oben unter Ziffern 1 bis 6 beschriebenen aktuellen Lebensumstände des Beklagten sich positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken und diesen stabilisieren sowie verbessern.
 
Es muss sich auch fiir medizinische Laien aufdrängen, dass die oben unter Ziffern 1 bis 6 beschriebenen aktuellen Lebensumstände des Beklagten sich positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken und diesen stabilisieren sowie verbessern.
   
Ebenso drängt es sich auf, dass der Beklagte für alle diese sein Leben positiv beeinflussenden wenn nicht sogar bestimmenden Aktivitäten nicht auf die streitgegenständliche Wohnung des Klägers angewiesen ist. Das Gegenteil ist der Fall:
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Ebenso drängt es sich auf, dass der Beklagte für alle diese sein Leben positiv beeinflussenden wenn nicht sogar bestimmenden Aktivitäten nicht auf die streitgegenständliche Wohnung des Klägers angewiesen ist. Das Gegenteil ist der Fall:
   
 
Der Beklagte geht diesen Aktivitäten ohnehin nicht in der Wohnung nach.
 
Der Beklagte geht diesen Aktivitäten ohnehin nicht in der Wohnung nach.
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Auch die Go-Turniere finden nicht in der Wohnung statt.<br>
 
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Das Zusammenleben des Beklagten mit seiner Lebensgefährtin ist an eine
 
Das Zusammenleben des Beklagten mit seiner Lebensgefährtin ist an eine
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Version vom 30. November 2017, 21:29 Uhr

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

20.11.2017 13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin. Damrow/

danke ich fiir die bewilligte Fristverlängerung und nehme zu dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A. vom 25.09.2017Stellung. Zugleich trage ich ergänzend zum Beweisthema vor.

1.

Der Sachverständige konnte den aktuellen Zustand des Beklagten, den ich im Schriftsatz vom 15.09.2017 beschrieben habe, naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Es erscheint allerdings für eine Beantwortung der Beweisfragen bedeutsam, dass jedenfalls der psychische Gesundheitszustand des Beklagten durch wichtige Faktoren aktuell ganz erheblich gestützt und gefördert wird, nämlich:

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  1. durch den Einzug der Frau R. als neuer Lebensgefährtin des Beklagten in dessen Wohnung,
  2. durch die Nutzung des Internets mit umfangreicher ortsunabhängiger Kommunikation mit praktisch allen Menschen und Lebensbereichen, die den Beklagten interessieren, einschließlich des Betreibens einer eigenen„Facebook“-Seite unter www.facebook.com/olivlenz,
Anlage BK 11,
sowie einer Blog-Seite unter http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/Hauptseite ,
Anlage BK 12,
3. und durch das Betreiben eines „Twitter“-Accounts unter https://twitter.com/olivlenz
Anlage BK 13,
4. sowie durch das aktive Mitwirken als Sänger im „Hans Beimler Chor“, Berlin. Soeben hat der Beklagte an dem Konzert des Chores mit dem Titel „Wär ich nicht arm, wärst du nicht reich“ am 4. und 5.11.2017 in der „Werkstatt der Kulturen Berlin“ mitgewirkt. Er ist auf dem unteren Foto aus
Anlage BK 14

rechts außen abgebildet.

5. Der Beklagte ist weiterhin aktiv im Go-Verein Potsdam. Nicht nur ist er hochklassiger aktiver Spieler, sondern ausweislich des Internet-Auftritts dieses Vereins unter http://go-potsdam.de/index.php/Der_Verein#Vorstand ist er einer von drei Vereinsvorständen und bekleidet die Funktion eines Schatzmeisters. § 2 Abs. 1 u. 2 der Vereinssatzung lauten:

„Der Verein pflegt das asiatische Brettspiel Go, fördert dessen Verbreitung und erstrebt den Zusammenschluß aller Go-Spielerinnen und Go-Spieler und am Go Interessierten in Potsdam und Umgebung. Vorträge, Treffen, Spieltreffs, Turniere sowie gesellige Veranstaltungen

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mit Gästen dienen zudem der Förderung der kulturellen Beziehungen. Der Verein unterhält deshalb Verbindungen zu anderen Go—SpielerInnen und deren Organisationen in Deutschland, Europa und der Welt, insbesondere zu den ostasiatischen Go- und Kulturorganisationen. Durch gezielte Nachwuchsarbeit an Schulen, Universitäten und anderen Bildungsstätten beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung."

Darüber hinaus hat der Beklagte in der Zeit vom 23. bis 31.07.2017 am EGC „Europäischen Go-Congress“ (EGC) in Oberhof/Thür. teilgenommen, nämlich sowohl in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes des Go-Vereins Potsdam als auch als einer von über 1000 Teilnehmern der dort stattgefundenen offenen Europameisterschaft im Go. Neben der sportlichen Herausforderung stellte diese Zeit den ]ahresurlaub des Beklagten dar, wie er unter http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php Stichwort „Oberhof 2017“ beschrieben hat. Auf einem Gruppenfoto mit Teilnehmern des EGC ist der Beklagte unten rechts abgebildet,

Anlage BK 15.

6. Wie der Kläger soeben feststellt, ist der Beklagte auch aktiv im Vorstand des Mietervereins Potsdam engagiert. Wie sich aus der Internetseite https://www.mieterverein-potsdam.de/seite/149110/Vorstand.html ergibt, die ich als

Anlage BK 16,

ist der Beklagte im Vorstand des Vereins als Beisitzer des Vereins tätig.

Es muss sich auch fiir medizinische Laien aufdrängen, dass die oben unter Ziffern 1 bis 6 beschriebenen aktuellen Lebensumstände des Beklagten sich positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken und diesen stabilisieren sowie verbessern.

Ebenso drängt es sich auf, dass der Beklagte für alle diese sein Leben positiv beeinflussenden wenn nicht sogar bestimmenden Aktivitäten nicht auf die streitgegenständliche Wohnung des Klägers angewiesen ist. Das Gegenteil ist der Fall:

Der Beklagte geht diesen Aktivitäten ohnehin nicht in der Wohnung nach.

Die Chorkonzerte finden in verschiedenen Veranstaltungslokalen statt. Die Chorproben ebenfalls.

Auch die Go-Turniere finden nicht in der Wohnung statt.
Das Zusammenleben des Beklagten mit seiner Lebensgefährtin ist an eine

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