Zwischenbescheid der LHP vom 16.06.15
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Gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen. |
Gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen. |
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− | + | :'''''Aha. Aus dieser groben Beschreibung, worum es geht, könnte ich folgern, daß [[Bescheid_II_der_LHP_vom_20.03.2015]] bzw. [[Widerspruch_gegen_Ablehnung_Arbeitsgerichtskosten_vom_26.03.15]] gemeint ist. Stimmt das?! |
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Die nächste Sitzung des Widerspruchsbeirates wird erst im August 2015 stattfinden. Bei der beratenden Beteiligung sozial erfahrener Dritter würde daher die Entscheidung über Ihren Widerspruch erst im August 2015 ergehen können. |
Die nächste Sitzung des Widerspruchsbeirates wird erst im August 2015 stattfinden. Bei der beratenden Beteiligung sozial erfahrener Dritter würde daher die Entscheidung über Ihren Widerspruch erst im August 2015 ergehen können. |
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Aktuelle Version vom 20. Juni 2015, 11:43 Uhr
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam
Mein Zeichen: 3812
16. Juni 2015
Widerspruchsverfahren W 62/15 im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Sehr geehrter Herr Otto,
mit Ihrem Schreiben vom 26.03.2015
- Spannend. Am 26.03.2015 gab es nämlich zwei Widersprüche von mir. Nämlich Widerspruch_gegen_Ablehnung_Budgetkonferenz_vom_26.03.15 und Widerspruch_gegen_Ablehnung_Arbeitsgerichtskosten_vom_26.03.15. Welches jetzt gemeint ist, soll ich mir wohl aussuchen???
haben Sie namens und in Vollmacht Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit vom 20.03.2015 Widerspruch erhoben.
- Gegen welchen Bescheid der LHP vom 20.03.2015? Die LHP hatte an diesem Datum zwei Bescheide erlassen: Bescheid_der_LHP_vom_20.03.15 und Bescheid_II_der_LHP_vom_20.03.2015.
Gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen.
- Aha. Aus dieser groben Beschreibung, worum es geht, könnte ich folgern, daß Bescheid_II_der_LHP_vom_20.03.2015 bzw. Widerspruch_gegen_Ablehnung_Arbeitsgerichtskosten_vom_26.03.15 gemeint ist. Stimmt das?!
Die nächste Sitzung des Widerspruchsbeirates wird erst im August 2015 stattfinden. Bei der beratenden Beteiligung sozial erfahrener Dritter würde daher die Entscheidung über Ihren Widerspruch erst im August 2015 ergehen können.
Dies hätte zur Folge, dass die Frist des § 88 Abs. 2 SGG nicht eingehalten werden könnte.
Ich frage daher an, ob Ihr Vollmachtgeber zur Wahrung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG auf beratende Beteiligung der sozial erfahrenen Dritten verzichten möchte und bitte hierzu um eine kurze schriftliche Mitteilung.
- Grammatik im Original.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.