Beschluss des SG vom 25.08.15
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# Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller unter rechnerischer Berücksichtigung der aufgrund der Hängebeschlüsse der Kammer vom 28. April 2015 und 26. Juni 2015 bereits ausbezahlten beträge ab dem 1. April 2015 vorläufig bis zur Entscxheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2015, monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 €) zu bewilligen und auszuzahlen. Der Betrag für den Monat September 2015 ist dem Antragsteller mittels eines Barschecks auszuhändigen. Der Betrag für die Folgemonate ist ihm bis zur Monatsmitte zu überweisen oder ebenfalls per Barscheck auszuhändigen. |
# Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller unter rechnerischer Berücksichtigung der aufgrund der Hängebeschlüsse der Kammer vom 28. April 2015 und 26. Juni 2015 bereits ausbezahlten beträge ab dem 1. April 2015 vorläufig bis zur Entscxheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2015, monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 €) zu bewilligen und auszuzahlen. Der Betrag für den Monat September 2015 ist dem Antragsteller mittels eines Barschecks auszuhändigen. Der Betrag für die Folgemonate ist ihm bis zur Monatsmitte zu überweisen oder ebenfalls per Barscheck auszuhändigen. |
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# Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu erstatten. |
# Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu erstatten. |
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gez. R., Justizbeschäftigte |
gez. R., Justizbeschäftigte |
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+ | '''''Hier die Begründung: [[Begründung_des_Beschlusses_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_25.08.15]] |
Aktuelle Version vom 11. September 2015, 23:18 Uhr
Sozialgericht Potsdam
[Bearbeiten] Beschluss
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam
- Antragsteller -
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch Fachbereich Soziales
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,
- Antragsgegnerin -
hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam
ohne mündliche Verhandlung
- am 25. August 2015
durch die Richterin am Sozialgericht H.,
b e s c h l o s s e n :
[Bearbeiten] Seite 2
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller unter rechnerischer Berücksichtigung der aufgrund der Hängebeschlüsse der Kammer vom 28. April 2015 und 26. Juni 2015 bereits ausbezahlten beträge ab dem 1. April 2015 vorläufig bis zur Entscxheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2015, monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 €) zu bewilligen und auszuzahlen. Der Betrag für den Monat September 2015 ist dem Antragsteller mittels eines Barschecks auszuhändigen. Der Betrag für die Folgemonate ist ihm bis zur Monatsmitte zu überweisen oder ebenfalls per Barscheck auszuhändigen.
- Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu erstatten.
Die Begründung der Entscheidung geht den Beteiligten spätestens bis zum 28. August 2015 zu.
H.
Richterin am Sozialgericht
Beglaubigt
gez. R., Justizbeschäftigte
Hier die Begründung: Begründung_des_Beschlusses_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_25.08.15