Schreiben der LHP vom 10.05.16
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* Rentenbescheid 2015 |
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− | Weiterhin haben Sie im Rahmen des [[Protokoll_der_Budgetkonferenz_am_22.01.16|Gesprächs vom 22.01.2016]] |
+ | Weiterhin haben Sie im Rahmen des [[Protokoll_der_Budgetkonferenz_am_22.01.16|Gesprächs vom 22.01.2016]] eine aktuelle Übersicht zugesichert, die sämtliche von Herrn Lenz beschäftigte Personen (Arbeitnehmer wie Honorarkräfte) |
+ | :'''''Rechtschreibung und Nicht-Genderung im Original. |
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+ | benannt. Ich bitte diese mit den gewünschten Unterlagen nachzureichen. |
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+ | Nach § 66 SGB I kann das Sozialamt die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. |
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+ | Mit freundlichen Grüßen<br> |
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+ | im Auftrag<br> |
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Aktuelle Version vom 16. Mai 2016, 16:43 Uhr
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren
Hegelallee 6-8, Haus 2
R.
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam
10.05.2016
Erinnerung an die angeforderten Unterlagen für Herrn Oliver Lenz
Sehr geehrter Herr Otto,
wiederholt wurden Sie um Vorlage aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise für Herrn Lenz gebeten. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 f. SGB I wurden Sie zu letzt mit Schreiben vom 20.04.2016 dazu aufgefordert, die ausstehenden Unterlagen bis zum 29.04.2016 einzureichen. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.
Vor diesem Hintergrund erfolgt wegen fehlender Mitwirkung die Auszahlung für 06/2016 bis zur Vorlage der ausstehenden Unterlagen nicht.
Um eine rechtzeitige Auszahlung zu ermöglichen, ist es erforderlich die nachfolgend genannten Unterlagen bis zum 20.05.2016 vorzulegen:
- Einkommens- und Vermögensnachweise, insbesondere vollständige Kontoauszüge der Monate Januar 2016 bis April 2016
- Rentenbescheid 2015
Weiterhin haben Sie im Rahmen des Gesprächs vom 22.01.2016 eine aktuelle Übersicht zugesichert, die sämtliche von Herrn Lenz beschäftigte Personen (Arbeitnehmer wie Honorarkräfte)
- Rechtschreibung und Nicht-Genderung im Original.
benannt. Ich bitte diese mit den gewünschten Unterlagen nachzureichen.
Nach § 66 SGB I kann das Sozialamt die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. R.