Schriftsatz des Landessozialgerichts vom 15.04.15

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg<br> Geschäftsstelle des 15. Senats<br> Försterweg 2-6<br> 14482 Potsdam Herrn<br> Rüdiger Otto<br> Feuerbachstraße 35<…“)
 
Zeile 20: Zeile 20:
 
Die Beschwerde ist hier am 8. April 2015 eingegangen.
 
Die Beschwerde ist hier am 8. April 2015 eingegangen.
   
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen [[Az.: L 15 SO 121/15 B ER|L 15 SO 121/15 B ER]] geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.
+
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen [[Az.: L 15 SO 121/15 B ER|L 15 SO 121/15 B ER]] geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.
   
 
Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.
 
Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Version vom 12. Mai 2015, 12:49 Uhr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftsstelle des 15. Senats
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstraße 35
14471 Potsdam

Potsdam, 15. April 2015
Az.: L 15 SO 121/15 B ER

Rechtsstreit Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Aktenzeichen der Vorinstanz: S 20 SO 19/15 ER

Sehr geehrter Herr Otto,

als Anlage wird eine Abschrift der Beschwerde vom 20. März 2015 übersandt.
Die Beschwerde ist hier am 8. April 2015 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 15 SO 121/15 B ER geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.

Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Bitte übersenden Sie:

  • die Beschwerdeerwiderung

Um Erledigung bis spätestens 22. April 2015 wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
gez. D.
Justizbeschäftigte

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge