Schriftsatz der Gegenseite vom 29.05.18

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Zum einen — darauf verweist Herr Dr. D. in seiner E-Mail vom 29.05.2018 — ergibt sich aus dem Artikel, dass die individuellen Behandlungsmöglichkeiten mit verschiedenen Medikamenten überhaupt nicht so nebenwirkungsreich sind, wie der Sachverständige A. meint.
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Insbesondere sind schlimme bis tödliche Nebenwirkungen von Ocrelizumab keinesfalls bestätigt werden.
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Zum anderen wird in diesem Aufsatz mit keinem Wort die vom Sachverständigen so hervorgehobene gezielte Stressvermeidung genannt.
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Herr Dr. D. schließt daraus zutreffend, dass die von Faissner und Gold genannten Behandlungsmöglichkeiten deutlich wichtiger sind und wirksamer sind als die dort nicht genannten, wie zum Beispiel die vom Sachverständigen A. angeführte unbedingte Stressvermeidung.
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Schon der vorgenannte Komplex führt zu der Erkenntnis, dass das Gutachten A. nicht geeignet ist, den Vortrag des Beklagten zu bestätigen.
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Aus der Veröffentlichung von Faissner/Gold ergibt sich allerdings eine weitere kapitale Fehleinschätzung des Sachverständigen: Er hat nämlich auf Seite 4 unten des Protokolls vom 19.04.2018 die Frage 5 auf Seite 6 oben unseres Schriftsatzes vom 20.11.2017 falsch beantwortet. Die Frage lautete:
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:„Hat der Sachverständige Erkenntnisse darüber gewonnen, dass das Medikament Ocrelizumab möglicherweise bei der Erkrankung des Beklagten wirksam ist?“
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Die Antwort des Sachverständigen auf Seite 4 unten des Protokolls lautet wörtlich:
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:„Das dort genannte Medikament ist nach wie vor nicht zugelassen. (…) Das Medikament befindet sich noch in der Anfangsphase der Erprobung.“
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Demgegenüber haben Faissner/Gold auf Seite 32 der Veröffentlichung nicht nur positives über Ocrelizumab berichtet, sondern vor allem auch, dass dieses Medikament seit Anfang 2018 „in der EU für RRMS und PPMS zugelassen“ ist.
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Das ist natürlich in Fachkreisen bekannt und bereits Anfang 2018 veröffentlicht worden, so zum Beispiel auch in der für das Publikum interessanten Deutschen ApothekerZeitung, unter anderem in deren Internet-Veröffentlichung vom 12.01.2018, die ich als
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:— Anlage BK 19 —
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überreiche.
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Daraus folgt, dass der Sachverständige A. zu einem besonders wichtigen Komplex seines Gutachtens die Unwahrheit gesagt hat. Ob dies aus Nachlässigkeit geschehen ist oder andere Gründe hat, kann offen bleiben, denn in beiden Fällen kann das Gutachten nicht zugunsten des Beklagten verwertet werden.
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gez. A.<br>
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Rechtsanwalt

Version vom 25. Juli 2018, 07:35 Uhr

Seite 1

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

29.05.2018

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin Damrow/

erhalte ich soeben das Telefax des sachverständigen Zeugen Dr. med. D. vom 29.05.2018, 12:27 Uhr,

Anlage BK 18 —.

Herr Dr. D. weist auf einen Artikel in der Fachzeitschrift „Info Neurologie & Psychiatrie“, Ausgabe 4/2018, Seiten 28 bis 36. Die Autoren Faissner und Gold machen unter der Überschrift „Fortschreitender Krankheitsverlauf, Aktuelle Therapien und Zukunftsoptionen für die progrediente Multiple Sklerose“ auf die Behandlungsmöglichkeiten bei der — beim Beklagten vorliegenden — primär progredienten Erkrankungsform der Multiplen Sklerose (PPMS) aufmerksam.

Diese wissenschaftliche Veröffentlichung gibt erneut erheblichen Anlass, an der Brauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen A. zu zweifeln.

Seite 2

Zum einen — darauf verweist Herr Dr. D. in seiner E-Mail vom 29.05.2018 — ergibt sich aus dem Artikel, dass die individuellen Behandlungsmöglichkeiten mit verschiedenen Medikamenten überhaupt nicht so nebenwirkungsreich sind, wie der Sachverständige A. meint.

Insbesondere sind schlimme bis tödliche Nebenwirkungen von Ocrelizumab keinesfalls bestätigt werden.

Zum anderen wird in diesem Aufsatz mit keinem Wort die vom Sachverständigen so hervorgehobene gezielte Stressvermeidung genannt.

Herr Dr. D. schließt daraus zutreffend, dass die von Faissner und Gold genannten Behandlungsmöglichkeiten deutlich wichtiger sind und wirksamer sind als die dort nicht genannten, wie zum Beispiel die vom Sachverständigen A. angeführte unbedingte Stressvermeidung.

Schon der vorgenannte Komplex führt zu der Erkenntnis, dass das Gutachten A. nicht geeignet ist, den Vortrag des Beklagten zu bestätigen.

Aus der Veröffentlichung von Faissner/Gold ergibt sich allerdings eine weitere kapitale Fehleinschätzung des Sachverständigen: Er hat nämlich auf Seite 4 unten des Protokolls vom 19.04.2018 die Frage 5 auf Seite 6 oben unseres Schriftsatzes vom 20.11.2017 falsch beantwortet. Die Frage lautete:

„Hat der Sachverständige Erkenntnisse darüber gewonnen, dass das Medikament Ocrelizumab möglicherweise bei der Erkrankung des Beklagten wirksam ist?“

Die Antwort des Sachverständigen auf Seite 4 unten des Protokolls lautet wörtlich:

„Das dort genannte Medikament ist nach wie vor nicht zugelassen. (…) Das Medikament befindet sich noch in der Anfangsphase der Erprobung.“

Demgegenüber haben Faissner/Gold auf Seite 32 der Veröffentlichung nicht nur positives über Ocrelizumab berichtet, sondern vor allem auch, dass dieses Medikament seit Anfang 2018 „in der EU für RRMS und PPMS zugelassen“ ist.

Das ist natürlich in Fachkreisen bekannt und bereits Anfang 2018 veröffentlicht worden, so zum Beispiel auch in der für das Publikum interessanten Deutschen ApothekerZeitung, unter anderem in deren Internet-Veröffentlichung vom 12.01.2018, die ich als

— Anlage BK 19 —

überreiche.

Seite 3

Daraus folgt, dass der Sachverständige A. zu einem besonders wichtigen Komplex seines Gutachtens die Unwahrheit gesagt hat. Ob dies aus Nachlässigkeit geschehen ist oder andere Gründe hat, kann offen bleiben, denn in beiden Fällen kann das Gutachten nicht zugunsten des Beklagten verwertet werden.

gez. A.
Rechtsanwalt

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