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Version vom 4. Juli 2012, 13:57 Uhr

Landesamt

für Soziales und Versorgung

Versorgungsamt Außenstelle Potsdam

Bearb.: Frau S.

Hausruf: 0331-2761-219

Fax: 0331-2761-499

Internet www.lasv.brandenburg.de pK5st-p@lasv.brandenburg.de

Straßenbahn 94 Haltestelle Schillerplatz/Schafgraben

GZ: 581-Schw-84004516

Bitte bei allen Schreiben angeben!

Potsdam, den 16. November 2011

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Lenz,

auf Ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.09.2011 ergeht mit Wirkung ab 01.07.2011 folgende Entscheidung:

Der GdB beträgt 100.

Die Voraussetzungen für die Feststellung folgender gesundheitlicher Merkmale liegen vor:

G Erhebliche Gehbehinderung B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aG Außergewöhnliche Gehbehinderung H Hilflosigkeit RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Sie gehören zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen und haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Widerspruch ist im Übrigen zurückzuweisen.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren sind Ihnen zu 3/4 zu erstatten.

Begründung

Mit Ihrem Widerspruch machen Sie die Feststellung eines höheren GdB und des gesundheitlichen Merkmals

RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend.

Auf Ihre Widerspruchsbegründung wird im Übrigen Bezug genommen.

Zur Prüfung Ihres Widerspruches ist eine versorgungsärztliche Stellungnahme eingeholt worden, die Unterlagen von nachfolgend aufgeführten Ärzten bzw. Einrichtungen berücksichtigt:

  • Barmer Ersatzkasse* Gutachten über die Anerkennung der Pflegestufe II
  • Dr. med. Boschmann einschließlich Kopien von medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2010
  • Techniker Krankenkasse- Gutachten über die Anerkennung der Pflegestufe III

Der zulässige Widerspruch ist teilweise begründet.

Gemäß § 48 SGB X in Verbindung mit § 69 Abs. 1 SGB IX ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In diesem Fall ist ein Verwaltungsakt zu erlassen, der dieser Änderung Rechnung trägt.

Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad der Behinderung durch Verschlechterung oder Besserung der Gesundheitsstörung um wenigstens 10 nach oben oder unten ändert oder wenn die Voraussetzungen eines Nachteilsausgleiches nachträglich eintreten oder wegfallen.

Die Änderung der Verhältnisse muss entweder eine tatsächliche (Änderung der medizinischen Befunde) oder eine rechtliche (Änderung des Gesetzes) sein.

Die rechtliche und medizinische Prüfung nach den §§ 2 und 69 SGB IX hat unter Beachtung der VersMedV ergeben, dass die Behinderung nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen mit einem GdB von 100 zu bewerten ist.

Folgende Beeinträchtigungen werden berücksichtigt:

  • Organisches Nervenleiden

Menschen sind im Sinne des § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Nach § 69 Abs. 1 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben einen GdB von wenigstens 10 bedingt.

Gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX richtet sich die Beurteilung des GdB nach den Maßstäben, die sich aus § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der VersMedV ergeben. Er wird bestimmt nach dem Funktionsausfall infolge der Behinderung. Gesundheitsstörungen, die

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