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|Hier ist bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis der Bruttolohn der Assistenzkraft auszuweisen (von dem regelmäßig Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag etc., abgehen).<br>Bei einer sog. "geringfügig entlohnten Beschäftigten" (Minijobs/bis 450 Euro Arbeitsentgelt) fügen Sie in dieser Spalte bitte den an die Assistenzkraft ausgezahlten Lohn ein. Die Assistenzkraft hat im Minijob keine Steuern, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
 
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Version vom 7. Dezember 2013, 21:50 Uhr

Wichtige Hinweise zur Vorlage der
Verwendungsnachweise

1. Bitte nutzen Sie zur Auflistung aller Kosten zur Beschäftigung einer Assistenzkraft ausschließlich die beiliegende Tabelle.
Diese erhalten Sie bei Bedarf gerne auch als Datei per E-Mail.
2. Sofern Sie mehrere Assistenzkräfte im Bewilligungszeitraum beschäftigen, verwenden Sie bitte pro Assistenzkraft eine separate Tabelle.
3. Erläuterungen zu den Spalten 3-9 dieser Tabelle:
Spalte 3/Arbeitnehmer-Brutto:
Hier ist bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis der Bruttolohn der Assistenzkraft auszuweisen (von dem regelmäßig Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag etc., abgehen).
Bei einer sog. "geringfügig entlohnten Beschäftigten" (Minijobs/bis 450 Euro Arbeitsentgelt) fügen Sie in dieser Spalte bitte den an die Assistenzkraft ausgezahlten Lohn ein. Die Assistenzkraft hat im Minijob keine Steuern, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Spalte 4-7/Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers: Bei einem
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