Bescheid der LH vom 27.2.2014

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Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß Ihrer Bedarfsermittlung mit einem Stundensatz von 9,71 EUR Arbeitgeberbrutto 14 Stunden zu 100% kalkuliert.
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Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß Ihrer Bedarfsermittlung mit einem Stundensatz von 9,71 EUR Arbeitgeberbrutto 14 Stunden zu 100% kalkuliert. 10 Stunden werden zu 50% kalkuliert, da es sich hier um Zeiten mit eingeschränktem Assistenzbedarf handelt.
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Das Arbeitgeberbrutto ergibt sich aus dem Arbeitnehmerbrutto nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche im Land Brandenburg in Höhe von 8,00 EUR ab dem 01.07.2013 und den pflichtigen Sozialabgaben und Umlagen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft von 20,425 %.
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Berücksichtigt werden die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nachtzuschläge i. H. v. 20%. Andere Zuschläge unterliegen keiner Arbeitsrechtlichen Verpflichtung und können gemäß §9 SGB XII nicht berücksichtigt werden, da sie unangemessen und nicht notwendig sind.

Version vom 24. März 2014, 00:00 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.

Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

27.02.2014

Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)
Bescheid über die Ablehnung der Kosten für eine Begleitperson

Sehr geehrter Herr Lenz,

Wieso adressieren "die" das Schreiben an meinen RA, aber sprechen jetzt mich an?

Inhaltsverzeichnis

1.

ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 5745,50 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014.

Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß §53 Abs. 1 SGB XII i.V. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 SGB XII gewährt.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinhalten die Medikamentengabe und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nach § 37 Abs. 2 SGB V.

Von der Krankenkasse wurden solche Gelder (für Medikamentengabe bzw. Anlegen der Kompressionsstrümpfe) bisher nicht ein einziges Mal gezahlt.

2.

Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 66 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 146,66 EUR gewährt.

Die LH hat selber vor dem SG festgestellt, daß hier ein Fehler vorliegt: Es müssen 233,33 EUR sein (das Pflegegeld nach SGB XII darf maximal um 2/3 gekürzt werden).

3.

Die Kostenübernahme der Aufbettungskosten für eine Begleitperson werden abegelehnt.

Was sollen die Punkte 1. und 2. in diesem Zusammenhang?! Das hat doch nicht das Geringste miteinander zu tun!

Begründung:

Zu 1.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß Ihrer Bedarfsermittlung mit einem Stundensatz von 9,71 EUR Arbeitgeberbrutto 14 Stunden zu 100% kalkuliert. 10 Stunden werden zu 50% kalkuliert, da es sich hier um Zeiten mit eingeschränktem Assistenzbedarf handelt.

Das Arbeitgeberbrutto ergibt sich aus dem Arbeitnehmerbrutto nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche im Land Brandenburg in Höhe von 8,00 EUR ab dem 01.07.2013 und den pflichtigen Sozialabgaben und Umlagen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft von 20,425 %.

Berücksichtigt werden die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nachtzuschläge i. H. v. 20%. Andere Zuschläge unterliegen keiner Arbeitsrechtlichen Verpflichtung und können gemäß §9 SGB XII nicht berücksichtigt werden, da sie unangemessen und nicht notwendig sind.

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