Schriftsatz vom 8.9.2015

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Version vom 17. September 2015, 17:57 Uhr

Rechtsanwältin Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

8. September 2015

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

ging die Beklagte zu 2) mit Auszug aus der Wohnung davon aus, dass sie automatisch aus dem Mietvertrag scheide. Allerdings hat der Klägervertreter nach Zusendung der Scheidungsfolgenvereinbarung und der Bitte, die Beklagte zu 2) aus dem Prozess zu entlassen, darauf reagiert, indem er erklärte, dass wir nicht nachweisen könnten, dass diese Scheidungsfolgenvereinbarung der ehemaligen Vermieterin vorgegelegen habe. Das ist richtig, aber es führt auch dazu, dass die Beklagte zu 2) keine Möglichkeit hätte, ihr Ausscheiden aus dem Mietvertrag zu beweisen. Die vom Berufungsgericht aufgeführte Rechtssprechung führt jedoch dazu, dass der Mietvertrag mit der Beklagten zu 2) schon im Jahr 1998 beendet war.

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