Pflegebetriebe
Lenz (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/__1.html (1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilunge…“) |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2016, 19:01 Uhr
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/__1.html
(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
Das (aktuelle) Gutachten des MDK vom 12.8.2013 stellt für Körperpflege/Ernährung/Mobilität (die "Pflege") einen Zeitbedarf von 486 Minuten -> 8,1 Stunden fest.
Da aber der Assistenzbedarf unstrittig bei 24 h liegt, müssen die restlichen 15,9 Stunden "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" sein.
Gemäß Satz 1 der 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist mein Betrieb also KEIN Pflegebetrieb!