Schriftsatz an das SG vom 20.10.16
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wird zum [[Schriftsatz_der_LHP_vom_14.10.16|Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2016]] angemerkt, dass keineswegs "''34 Urlaubstage bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen''" angesetzt wurden. Es wurden 24 Tage Urlaub und 10 Feiertage zugrundelegt. |
wird zum [[Schriftsatz_der_LHP_vom_14.10.16|Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2016]] angemerkt, dass keineswegs "''34 Urlaubstage bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen''" angesetzt wurden. Es wurden 24 Tage Urlaub und 10 Feiertage zugrundelegt. |
Aktuelle Version vom 20. Oktober 2016, 17:20 Uhr
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8,
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14457 Potsdam
Potsdam, den 20.10.2016
Mein Zeichen: 111-16-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 152/16 ER
wird zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2016 angemerkt, dass keineswegs "34 Urlaubstage bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen" angesetzt wurden. Es wurden 24 Tage Urlaub und 10 Feiertage zugrundelegt.
Die Notwendigkeit eines zweiten Assistenten beim Bewegungsbad ergibt sich daraus, dass dort kein Lifter vorhanden ist und zwei Personen für Bekleidungswechsel, Abtrocknen und Einstieg ins bzw. Ausstieg aus dem Becken erforderlich sind.
Unklar ist, weshalb die voraussichtliche Höhe der Kosten der Begleitperson nicht nachvollziehbar sein soll, da der Antragsgegnerin die diesbezüglichen Anträge und Abrechnungen vorliegen. Nicht nachvollziehbar ist vielmehr die Kalkulation der Antragsgegnerin, weil in dieser erst nachträglich (handschriftlich) die Position "Kosten der Begleitperson" dadurch berücksichtigt wurde, indem diese den "Regiekosten" zugeschlagen wurde. Es wäre hilfreich, wenn die Antragsgegnerin zumindest darlegen würde, welche genauen Kosten auf die Begleitperson und welche auf die Regiekosten entfallen sollen.
Im Übrigen habe ich den Budgetassistenten gebeten, seine Tätigkeit — die aufgrund der durch das Verhalten der Antragsgegnerin verursachten Insolvenz wesentlich umfangreicher und schwieriger geworden ist - näher zu erläutern. Diese Stellungnahme wird noch zeitnah nachgereicht.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt