Beschluss des Landgerichts vom 24.11.16
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Aktuelle Version vom 11. Dezember 2016, 17:46 Uhr
13 S 68/13 LG Potsdam
24 C 22/12 AG Potsdam
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Berufungsverfahren
J. C., …, B.
- - Kläger und Berufungskläger -
-Prozessbevollmächtigte: RAe A. S.
g e g e n
- Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
- Frau L., L.-straße [], 14471 Potsdam
- Frau L. wohnt jetzt woanders
- - Beklagte und Berufungsbeklagte -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam -
hat da Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Präsidenten des Landgerichts E., die Richterin am Landgericht G.-W. und die Richterin am Landgericht S. am 24.11.2016
b e s c h l o s s e n:
[Bearbeiten] I.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 das
[Bearbeiten] Seite 2
Schreiben des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten zu 1) vom 23. August 2016 übersandt. In diesem Schreiben hat der Insolvenzverwalter die streitgegenstänliche Wohnung sowie das streitgegenständliche Mietverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 aus der Insolvenzmasse freigegeben. Damit kann der Rechtsstreit ab dem 1. Dezember 2016 fortgeführt werden.
[Bearbeiten] II.
Dem Kläger wird erneut Gelegenheit gegeben, zu dem schriftlichen Gutachten des mediznischen Sachverständiger Prof. Dr. med. A. vom 25. Juni 2016 binnen eines Monates ab Zugang dieses Beschlusses und des Gutachtens Stellung zu nehmen und innerhalb dieser Frist mitzuteilen, ob der Sachverständiger im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten mündlich erläutern soll.
[Bearbeiten] III.
Auf die Folgen einer Fristversäumung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird hingewiesen.
[Bearbeiten] IV.
Im Hinblick auf eine mögliche Ladung des Sachverständiger wird angesichts seiner berufsbedingten eingeschränkten Präsenzmöglichkeit Termin zur Fortführung der Beweisaufnahme und der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf
- E. G.-W. S.