Schriftsatz der Gegenseite vom 19.04.17

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Version vom 27. April 2017, 23:03 Uhr

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

19.04.2017 13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin. Damrow/

habe ich vom Gericht einen weder unterzeichneten noch beglaubigten Schriftsatz der Gegenseite vom 27.03.2017 erhalten, der auch keinen Hinweis darüber enthält, dass er als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Prozessbevollmächtigten des Beklagten versehen worden sei. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob dieses Schriftstück die Voraussetzungen der §§ 129 ff. ZPO erfüllt.

Für den Fall, dass das Gericht den Schriftsatz vom 27.03.2017 für wirksam erachtet, weise ich darauf hin, dass der darin enthaltene Tatsachenvortrag verspätet und daher unbeachtlich ist. Das Gericht hatte den Beklagten in Ziffer III des Beschlusses vom 12.01.2017 eine Frist von drei Wochen für etwaigen Vortrag gesetzt, um nach Fristablauf die vom Kläger gestellten zusätzlichen Fragen an den Sachverständigen weiterzuleiten. Die Beklagten haben diese ihnen vom Gericht gesetzten Frist nicht eingehalten, sondern (frühestens) am 27.03.2017 weiter vorgetragen, mithin wohl

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mehr als einen Monat nach Ablauf der gesetzten Frist. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Formulierung des Gerichts war: “Der Beklagtenpartei wird nachgelassen, auf die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 binnen 3 Wochen zu erwidern.”. Das klingt in meinen Ohren nicht sehr hart. Also warum entschuldigen?”

Für den Kläger trage ich vorsorglich vor:

Der Kläger hatte und hat auch weiterhin Eigenbedarf. Er beabsichtigt weiterhin, mit seiner Familie in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen.

Insbesondere wohnt der Kläger nicht in Hamburg, sondern weiterhin provisorisch in seinen Büroräumen in B., …Str.6hellip;

Beweis unter Protest gegen die Beweislast: Zeugnis des Herrn Prof. Dr. R., D… Str. … B.

Dort ist er auch nach wie vor gemeldet.

Die vom Beklagten erwähnten Eintragungen bei „Twitter“ beziehungsweise „XING“ besagen über den Wohnort des Klägers überhaupt nichts, sondern allenfalls, dass der Kläger (auch) über eine H. Geschäftsadresse für h. Kunden tätig ist. Er arbeitet allerdings ausschließlich von B. aus und wohnt auch nur dort, sodass er weiterhin dringend auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen ist.

Die Beklagten räumen ein, dass es eine Basistherapie für Multiple Sklerose gibt. Es wird allerdings bestritten, dass es für den Beklagten keine solche Basistherapie gebe oder seit der Zeit der Kündigung des Mietverhältnisses gegeben habe.

Nach längerem Nachdenken: Die Gegenseite bestreitet, nicht ich.

Entsprechendes gilt für eine mögliche Schubprophylaxe.

Der Beklagte räumt ein, dass es ihm mit Hilfe einer Stressbewältigung besser gehen könnte. Er räumt ferner ein, dass er keinerlei Stressbewältigung betrieben hat oder betreibt.

Es liegt auf der Hand, dass sich der Gesundheitszustand des Beklagten jedenfalls durch eine Stressbewältigungstherapie günstig beeinflussen ließe und dass hierdurch auch ein angeblich bestehender negativer Einfluss eines Umzuges abgemildert oder sogar aufgehoben werden könnte.

Ach.

Es wird bestritten, dass der Beklagte autogenes Training und imaginative Körperpsychotherapie beherrscht und anwendet und dass er seit über zwölf Jahren meditiert und hierdurch dazu beiträgt, dass es ihm besser geht.

Nochmal Ach. Gut, Fotos können gefälscht werden. ;-) Es gibt aber welche!

Bestritten wird auch, dass es sich bei diesen angeblichen Praktiken um Stressbewältigungsmethoden handelt, die einer Stressbewältigungstherapie ähneln oder gar gleichkommen.

Faszinierend!

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Wenn die Beklagten meinen, es sei „völlig unklar, warum ein Umzug keine Gesundheitsverschlechterung mit sich bringen sollte“, so verkennen sie die Darlegungs- und Beweislast. Nicht der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Umzug keine Gesundheitsverschlechterung mit sich bringt, sondern die Beklagten sind allein darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf der Krankheit des Beklagten zu 1) maßgeblich verschlechtere und eine akute insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten lasse. Wie nicht. Es wird bestritten, dass es dem Beklagten nach einem Umzug wesentlich schlechter gehen würde als vor dem Umzug und dass dies am Wohnungswechsel liegen würde.

Die Ausführungen auf Seite 3, vorletzter Absatz, zum Komplex „Frage Nummer 7b“ werden bestritten. Die Beklagten übersehen dabei auch, dass auch statistische Werte vorliegend eine große Rolle spielen; denn es geht hier um eine Prognose und nicht um eine nachträgliche Betrachtung des Gesundheitszustandes des Beklagten zu 1).

Es wird bestritten, dass es für die Erkrankung des Beklagten zu 1) keine Behandlung gibt. Wenn auf Seite 4 oben des „Schriftsatzes vom 27.03.2017“ die Rede ist von „primär chronisch progredienter MS“, so dürfte das unrichtig sein. Der Sachverständige hat auf Seiten 17 und 19 (jeweils Mitte) des Gutachtens die Erkrankung des Beklagten zu 1) bezeichnet als „multiple Sklerose mit sekundär chronischer Verlaufsform“.

Es mag zwar sein, dass der Beklagte im Jahre 2008 aus dem Go-Verband Berlin ausgetreten war. So hatte er auf seiner Internet-Präsens unter cvoöwiki.de/go.html notiert: „4/2008 Ich trete aus dem Go-Verband Berlin aus und in den LandesverbandMecklenburg-Vorpommern ein.

Seit dem ist der Beklagte zu 1) also im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern aktiv. An gleicher Stelle hat er sodann notiert: „6/2009 Der Vorsitzende B. R. ist zurückgetreten. Ich trete daher wieder dem Go-Verband Berlin bei.“

Der Beklagte ist also seit 2009 unverändert Mitglied im Go-Verband Berlin und auch im Landesverband Mecklenburg—Vorpommern aktiv.

Ich bin nicht aktiv. Die Go-Zeitung blättre ich noch durch, und Mitglied bleibe ich aus Tradition. Schließlich hat Go(-Organisation) einen großen Teil meines Lebens ausgemacht. In Berlin bin ich in der Tat kurz wieder eingetreten. Aber schon aus finanziellen Gründen habe ich diese Mitgliedschaft schnell wieder beendet.

Beweis: Internetauftritt des Beklagten zu 1) unter cvoöwiki.de/go.html.

Außerdem ist der Beklagte weiterhin sehr aktiv im Go-Verein Potsdam.

' Diesen Go-Verein gibt es seit vielen Jahren praktisch nicht mehr.

Er ist im letzten Herbst bis in das Viertelfinale der Vereinsmeisterschaft 2015/2016 gelangt und hat sich ausweislich des Internetauftritts dieses Vereins auch wieder für die Meisterschaft 2016/17 angemeldet.

Wie hochwertig unsere Vereinsmeisterschaft ist, sieht mensch daran, daß es 2016/17 keine Meisterschaft gibt!

Darüber hinaus ist er aktuell als Schatzmeister im Vorstand dieses Vereins.

Mit einem Kontostand, der seit Jahren bei 4,77 € steht! Mit anderen Worten: Der Verein macht nichts, und der Schatzmeister demzufolge auch nicht.

Seite 4

Beweis: Internetauftritt des Go-Vereins Potsdam unter:

http://go—potsdam.de/index.php/Der_Verein#Vorstand .

Das alles ist nur möglich, weil der Beklagte dazu sowohl körperlich als auch mental in der Lage ist.

Mental vielleicht. Die körperliche Fähigkeit beschränkt sich aufs diktieren, oder wie meine Assistentin spontan sagte: Kommandieren ;-)

Wenn der Beklagte zu 1) ausgesprochen intelligent, gebildet und auch wortgewandt ist, ist er demzufolge auch in der Lage, dem Sachverständigen aus taktischen Gründen einen anderen seelischen Zustand zu beschreiben, als es der Wahrheit entspricht. Aus diesem Grunde hat der Unterzeichner die Frage 13 f. an den Sachverständigen gestellt.

Was ich mich frage: Was ist das für ein psychologischer Sachverständiger, der sich hinters Licht führen läßt???

Bei dieser Gelegenheit weise ich darauf hin, dass es auf Seite 10 unseres Schriftsatzes vom 30.12.2016 gleich zwei Fragen mit der Nummer 13 gibt. Die beiden letzten Fragen dieses Schriftsatzes müssten daher von Nummer 13 und Nummer 14 geändert werden in Fragen Nummer 14 und Nummer 15.

Mit der Frage Nummer 13 (jetzt: 14) ist nicht gemeint, dass der Beklagte „vollständig sediert“ werden solle. Vielmehr wird gefragt, inwieweit die vom Beklagten behaupteten negativen Einflüsse eines Umzuges abgemildert werden können.

Der Beklagte zu 1) war und ist frei in der Entscheidung, ob und welche Medikamente er einnimmt. Er ist aber im Rahmen der ggf. vorzunehmenden Abwägung verpflichtet‚ das ihm Zumutbare zu tun, um nachteilige Einflüsse eines Umzuges auf seinen Gesundheitszustand abzumildern oder zu vermeiden.

gez. A.
Rechtsanwalt

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