Schriftsatz der Gegenseite vom 29.05.18
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Herr Dr. D. weist auf einen Artikel in der Fachzeitschrift „InFo Neurologie & Psychiatrie“, Ausgabe 4/2018, Seiten 28 bis 36. Die Autoren Faissner und Gold machen unter der Überschrift „Fortschreitender Krankheitsverlauf, Aktuelle Therapien und Zukunftsoptionen für die progrediente Multiple Sklerose“ auf die Behandlungsmöglichkeiten bei der —— beim Beklagten vorliegenden — primär progredienten Erkrankungsform der Multiplen Sklerose (PPMS) aufmerksam. |
Herr Dr. D. weist auf einen Artikel in der Fachzeitschrift „InFo Neurologie & Psychiatrie“, Ausgabe 4/2018, Seiten 28 bis 36. Die Autoren Faissner und Gold machen unter der Überschrift „Fortschreitender Krankheitsverlauf, Aktuelle Therapien und Zukunftsoptionen für die progrediente Multiple Sklerose“ auf die Behandlungsmöglichkeiten bei der —— beim Beklagten vorliegenden — primär progredienten Erkrankungsform der Multiplen Sklerose (PPMS) aufmerksam. |
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Diese wissenschaftliche Veröffentlichung gibt erneut erheblichen Anlass, an der Brauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen A. zu zweifeln. |
Diese wissenschaftliche Veröffentlichung gibt erneut erheblichen Anlass, an der Brauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen A. zu zweifeln. |
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Version vom 25. Juli 2018, 07:05 Uhr
Seite 1
Rechtsanwälte A. S.
Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
29.05.2018
In der Sache
C.
/RAe. AS
gegen
- Oliver Lenz
- HL.
/RAin Damrow/
erhalte ich soeben das Telefax des sachverständigen Zeugen Dr. med. D. vom 29.05.2018, 12:27 Uhr,
- — Anlage BK 18 —.
Herr Dr. D. weist auf einen Artikel in der Fachzeitschrift „InFo Neurologie & Psychiatrie“, Ausgabe 4/2018, Seiten 28 bis 36. Die Autoren Faissner und Gold machen unter der Überschrift „Fortschreitender Krankheitsverlauf, Aktuelle Therapien und Zukunftsoptionen für die progrediente Multiple Sklerose“ auf die Behandlungsmöglichkeiten bei der —— beim Beklagten vorliegenden — primär progredienten Erkrankungsform der Multiplen Sklerose (PPMS) aufmerksam.
Diese wissenschaftliche Veröffentlichung gibt erneut erheblichen Anlass, an der Brauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen A. zu zweifeln.