Schriftsatz an das LSG vom 22.04.15
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Potsdam, den 22.04.2015
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
L 15 SO 121/15 B ER
beantrage ich,
- die Beschwerde vom 20.03.2015 zurückzuweisen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer provoziert (wenngleich sich der gesundheitliche Zustand meines Mandanten weiter verschlechtert) regelmäßig gleich gelagerte Streitigkeiten. Obschon er vor dem Sozialgericht mehrfach unterlegen war, wiederholt er stoisch seine Anwürfe gegen Herrn Lenz, wobei erhebliche Ressourcen eingesetzt werden und auch beträchtliche Kosten entstehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Schlüsse aus den vorherigen Entscheidungen des Sozialgerichtes Potsdam gezogen. Ich schlage vor, dass das Gericht die Akten zu den Verfahren S 20 SO 5/15 ER, S 20 SO 117/14 ER, S 20 SO 67/13 und S 20 SO 33/13 ER beizieht.
Im Übrigen wird angeregt, dem Beschwerdeführer Mutwillenskosten aufzuerlegen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass wegen der aktuellen Budgetbewilligung sogar noch ein weiteres Eilverfahren beim Sozialgericht Potsdam geführt wird (Az.: S 20 SO 40/15 ER). Der Streit wurde am 16.04.2015 im Sozialgericht erörtert. Eine Entscheidung wird demnächst erwartet.
In der Erörterung hat der Beschwerdeführer seine Argumentation aus der Beschwerde wiederholt bzw. erweitert. Eine Vergleichsmöglichkeit wurde von ihm ausgeschlossen.
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Der Beschwerdeführer musste jedoch einräumen, dass er die angeblichen Nachweismängel (die ohnehin in der Vergangenheit liegen), bei meinem Mandanten nicht eindeutig gerügt hatte, so dass diesem auch keine konkrete Nachbesserung möglich war.
Es stellte sich zudem heraus, dass wohl nur noch die Ergänzende Vorlage von Dienstplänen sowie von Arbeitsverträgen gefordert wird.
Auf die Frage, ob das Budget denn nun weiterbewilligt wird, wenn ich persönlich für die Budgetverwaltung einstehe, stellte der Beschwerdeführer klar, dass er auch dann freiwillig kein persönliches Budget bewilligen würde.1