Schreiben der LH Potsdam vom 15.5.2013
Inhaltsverzeichnis |
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
FB Soziales, Gesundheit u. Umwelt
Servicebereich Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.
S 20 SO 33/13 ER
15. Mai 2013
In dem Sozialrechtsstreit
- Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister - Az.: S 20 SO 33/13 ER
wird beantragt, die Gewährung des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells vorerst für den Zeitraum vom 20. März 2013 bis 31.07.2013 zu befristen.
Zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 10.04.2013 wird wie folgt Stellung genommen:
Soweit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bisher nicht klar ist, inwiefern der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bei der Pflegekasse für die Entscheidung der Antragsgegnerin relevant ist, wird nochmals betont, dass das Pflegegutachten der Feststellung des Umfanges und der Höhe der pflegerischer Bedarfe des Antragstellers dient.
Mit seinem Widerspruch vom 06.12.2012 (Bl. 3/46 ff. d. Verwaltungsakte) gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse rügte der Antragsteller die Feststellungen des Pflegegutachtens zur Höhe und zum Umfang seiner pflegerischen Bedarfe. Diese Feststellungen bilden aber die Grundlage der Bedarfsfeststellung der Antragsgegnerin.
Soweit der Kläger der Auffassung war, dass seine Bedarfe in den einzelnen Verrichtungen tatsächlich über den durch den MDK festgestellten Bedarfen lagen, war dies klärungsbedürftig, denn die Beklagte legt wie bereits ausgeführt für ihre Bedarfsfeststellung die Feststellungen des Pflegegutachtens zu Grunde.
Am 12.01.2013 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin per e-mail über seinen Widerspruch. Ihm war nicht durch die Antragsgegnerin auferlegt worden, Widerspruch zu erheben.
Der Behauptung, die Antragsgegnerin hätte dem Antragsgegner auferlegt, gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch zu erheben, wird mit Nachdruck entgegengetreten.
Grundlage für die Entscheidungen der Antragsgegnerin bildete zunächst das vorliegende Pflegegutachten vom 22.08.2011. Soweit der Antragsteller jedoch nach dem 22.08.20122 20122 im Original einen
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erhöhten Pflegebedarf gegenüber der Antragsgegnerin geltend machte, musste zur Bedarfsfeststellung eine erneute Begutachtung erfolgen.
Mach Auffassung des Antragsstellers wird sein Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse vom 23.02.2013 derzeit noch bearbeitet.
Eine diesbezügliche Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Pflegkasse ergab, dass der Widerspruch nach Eingang eines Schreibens des Antragsstellers am 09.03.2013 als erledigt betrachtet wird.
Es ist demnach davon auszugehen, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Pflegekasse vorliegt, eine Neubegutachtung und somit eine weitere Bedarfsfeststellung durch den MDK zum fetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen wird.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin würde die Zeiten, die zwischen den einzelnen Einsätzen liegen, ausblenden, ist dies nicht richtig, denn die Erforderlichkeit einer 24-Stunden-Assistenz wurde bereits anerkannt.
Entsprechend der Kalkulation der Antragsgegnerin finden auch die Zeiten, die zwischen den einzelnen Verrichtungen liegen, Berücksichtigung.
An der Feststellung, dass die Begleitung zu den Therapien in dem Pflegegutachten vollumfänglich berücksichtigt wurde, hält die Antragsgegnerin fest.
Mit Schreiben vom 13.02.2013 bestätigte die zuständige Krankenkasse, dass 5 x wöchentlich eine Therapie stattfindet.
Dabei erfolgen die Krankengymnastik nach Bobath und Voita im Wechsel. Verordnungen für Ergotherapie und Logopädie liegen nach aktueller Aussage der Krankenkasse dort nicht vor.
Der Beklagten wurden diese Verordnungen nunmehr am 02.05.2013 vorgelegt.
In der Budgetkonferenz vom 21.03.2013 (Bl. 1/210-1/212 d. Verwaltungsakte) war festgelegt worden, dass die Mittel der häuslichen Krankenpflege Eingang in das persönliche Budget finden sollen. Der Abschluss einer diesbezüglichen ergänzenden Zielvereinbarung war in der Budgetkonferenz vereinbart worden. Da der Kläger in der Vergangenheit nicht in erforderlichem Maße bei der Krankenversicherung mitwirkte, die Unterschrift fehlt bis heute, kam diese ergänzende Zielvereinbarung bisher nicht zustande.
Die Krankenkasse sieht 8,68 € pro Tag für Kompressionsstrümpfe und Medikamentengabe vor. Das ist dermaßen ein Tropfen auf den heißen Stein, daß jegliches Bemühen um diese Summe schreiend lächerlich ist.
Soweit die Auffassung vertreten wird, die Bereitschaftszeiten seinen in Höhe von 50% des Stundenlohnes zu vergüten, weil sich die Assistenten bei dem Antragsteller aufhalten, ist festzustellen, dass die dauernde Anwesenheit für die Anerkennung einer aktiven Bereitschaftszeit grundsätzliche Vorausseteung ist und sich die Höhe der anteiligen Vergütung nach der Häufigkeit des Einsatzes richtet.
Im Übrigen ergeht der Hinweis, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung bisher keinen Einsatzplan- Was soll hier dieser Bindestrich?' bzw. Dienstplan und auch keine Nachweise der Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets vorgelegt hat.
Ich habe sehr wohl die Mittelverwendung nachgewiesen! Siehe: Nachweis_Mittelverwendung_PB.
Nach seinen Angaben beschäftigt er eine Vollzeitkraft und diverse Honorarkräfte auf Zuruf.
Ein Pflegetagebuch aus dem die Einsatzzeiten abgeleitet werden könnten, wurde ebenfalls nicht vorgelegt.
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Auch war der Antragsteller aufgefordert, die Gehaltsabrechnungen seiner Angestellten vorzulegen, ohne dass dies bisher erfolgte. Dies habe ich getan! Die Gehaltsscheine der Angestellten wurden eingereicht!
Ungeklärt ist nach wie vor die Verwendung des Pflegegeldes in Höhe von monatlich 700,00 €. Ein noch deutlicherer Verwendungsnachweis ist in Arbeit!
Das nach den Vorschriften des SGB XI gewährte Pflegegeld hat der Antragsteller zur Deckung seiner pflegerischen Bedarfe einzusetzen. Es geht dem privaten Giro-Konto des Antragstellers zu. Seit 04/2013 fließt das Pflegegeld direkt auf mein Geschäftskonto. Der Umweg über mein privates Girokonto entfällt seit dem.