Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.01.2015

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Rechtsanwältin Michaela Strohm
Ernst-Thälmann-Straße 62
14822 Brück

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

12.01.2015

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antrag des
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
RAin Michaela Strohm, Ernst-Thälmann-Straße 62, 14822 Brück

gegen

Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister, Fachbereich für Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14461 Potsdam

- Antragsgegnerin -

wegen:

Kostenübernahme persönliches Budget Arbeitgebermodell
Eilantrag

Seite 2

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordung dazu verpflichtet und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (derzeit in Klageverfahren) verurteilt, dem Antragsteller für das beantragte trägerübergreifende Persönliche Budget als Arbeitgebermodell im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 SGB IX iVm §§ 61 Abs. 2 SGB XII, 29 SGB IX, 54 SGB XII iVm §§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX, 58 SGB IX sowie § 37 Abs. 2 SGB V ab dem 01.01.2015 monatlich einen Betrag in Höhe von mindestens 8.574,48 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen ausergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen und die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zu tragen.

Weiterhin wird beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und dem Unterzeichner beizuordnen.</u>

Begründung:

1.

Der Antragsteller leidet an einer Form der Multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderung der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Mißempfindungen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es besteht eine häufig schnelle Erschöpfbarkeit und Müdigkeit.

<b>Glaubhaftmachung:</b> Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg vom 12.08.2013

Diese gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Antragsteller nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Sachen – vor allem filigrane Sachen wie Zahnbürsten u. ä. – halten und führen kann und häufig, d. h. mehrfach am Tage, Ruhezeiten wegen seiner schnelle Erschöpfbarkeit einlegen muss.

Der Antragsteller ist seitens des Versorgungsamtes mit einem GdB von 100 verbeschieden worden. Zudem sind dem Antragsteller die Merkzeichen „aG“, „G“, „B“, „H“ und „RF“ zuerkannt. <b>Glaubhaftmachung:</b> wie zuvor

===2.===

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