Schriftsatz an das SG vom 09.11.15

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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 09.11.2015
Mein Zeichen: 087-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 155/15

wird die Beklagte im Hinblick auf den Schriftsatz vom 03.11.2015 zunächst um Klarstellungen und weitere Bezifferung gebeten.

Insbesondere ergeben sich aus dem Vergleichsvorschlag nicht die konkreten Konditionen, die ab Januar 2016 gelten sollen, da lediglich allgemein auf die "Änderungen in der ab dem 01.01.2016 gültigen Pflegearbeitsbedingungenverordnung und der Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge" hingewiesen wird.

Unter Punkt 2. des Vorschlages ist zudem geregelt, dass sich der Antragsteller zum Abschluss einer Zielvereinbarung verpflichten soll, die die Bedingungen des Punktes 1. übernimmt.

Damit dürfte sich die genaue Budgethöhe selbst im Hauptsacheverfahren nicht mehr ohne Weiteres ändern lassen.

Unter dieser Bedingung erscheint die Annahme des Vergleiches für den Antragsteller nachteilig.

Insbesondere liegt der Berechnung der Beklagten die Annahme zugrunde, das täglich 7 Stunden als aktive Bereitschaft gelten, die nur zu 50 % zu vergüten seien.

Seite 2

Diese Annahme ist jedoch nicht tragfähig. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 -). "Neben der 2. PflegeArbbV ist (...) seit dem 01.01.2015 auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten, das einen Mindestlohn von Brutto 8,50 Euro je Zeitstunde gewährt. Überträgt man die Grundsätze der hier besprochenen Entscheidung des 5. Senat des BAG auf § 1 MiLoG wäre der Mindestlohn in voller Höhe auch für Zeiten des Bereitschaftsdiensts zu zahlen (Franzen in: ErfKomm, § 1 MiLoG Rn. 4; Greiner in: BeckOK-ArbR, § 1 MiLoG Rn. 73; Lambrich/Mitius, DB 2015, 126, 128; Lembcke, NZA 2015, 70, 72). Daher wäre, wie § 1 Abs. 3 MiLoG klarstellt, unabhängig von den Bestimmungen der 2. PflegeArbbV, und dies gilt ebenso für sonstige Mindestlöhne auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG), für jede Stunde des Bereitschaftsdienst der Mindestlohn von 8,50 Euro zu zahlen. Maßgeblich wäre danach die effektive Bereitschaftsdienstzeit und nicht die auf Grundlage von § 2 Abs. 3 2. PflegeArbbV ermittelte. Ein gesetzlich für eine bestimmte Zeit zugestandener Mindestlohn kann nämlich nicht dadurch abgesenkt werden, dass auf Grundlage einer Rechtsverordnung zwar nicht der Mindestlohn gesenkt, aber die Arbeitszeit nur in einem allerdings geringeren Umfang gewertet wird" (Boemke, jurisPR-ArbR 7/2015 Anm. 2).

Das Gericht wird höflich um Mitteilung gebeten, ob der Termin im Hauptsacheverfahren feststeht.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtanwalt

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