Klageentwurf

Aus cvo6
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Rechtsanwalt

Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8 14467 Potsdam

Potsdam, den .8.2016

Klage

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam (dortiges Aktenzeichen: 381202 W 113/16)

- Beklagter -

wegen: Ansprüchen nach § 60 SGB XII, hier: § 22 Eingliederungshilfeverordnung - "Kosten der Begleitperson"

Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2016 zu verpflichten, gem. § 22 Eingliederungshilfeverordnung "Kosten der Begleitperson" anzuerkennen und auszureichen.

Des Weiteren bitte ich um Entscheidung über den Antrag,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen.

Dieser ist nicht in Lage, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen. Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Den Ausgangsbescheid (Anlage 1) und den Widerspruchsbescheid (Anlage 2) habe ich beigefügt.

Begründung

Der Kläger leidet an multipler Sklerose. Er ist schwerstpflegebedürftig und auf den Rollstuhl angewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.

Der Kläger erhält von der Beklagten ein persönliches Budget, dessen endgültige Höhe Gegenstand des Verfahrens Az.:_S_20_SO_3/15_ER ist.

Zusätzliche Kosten, die durch Kosten für die Assistenz bei etwaigen Reisen des Klägers entstehen, sind nicht Gegenstand des Budgets des Klägers. Die zwischen Kläger und Beklagten abgeschlossenen Zielvereinbarung vom 11.02.2016 ist gültig bis 31.12.2016 und sieht keine diesbezügliche Regelung vor.

Im Bescheid

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