Schriftsatz der LHP an das SG vom 12.01.17
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagment
Fr.-Ebert—Str. 79/81, Haus 2
G.
Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
Datum: 12.01.2017
In dem Sozialrechtsstreit
- Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister - Az.: S 20 SO 3/15
wird zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers
- Welchen meint die LHP?
wie folgt Stellung genommen:
Auch bei der Beklagten besteht auf der Grundlage der Ergebnisse des Erörterungstermins vor dem Landessozialgericht vom 19.12.2016 grundsätzlich Vergleichsbereitschaft.
Mit Blick auf die Anregungen des Landessozialgerichts im Rahmen der Sitzung vom 19.12.2016
' anerkannt die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.10.2016 unter Anrechnung des Pflegegeldes ein monatliches Budget in Höhe von 9.700,00 €. Eine darüberhinausgehende Schwankungsreserve für außergewöhnliche Bedarfe wird für die vergangenen Zeiträume nicht berücksichtigt, da derartige Bedarfe nicht angezeigt bzw. geltend gemacht wurden.
' Entsprechend der Anregungen in dem Erörterungstermin vom 19.12.2016 wird für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 durch die'Beklagte auf der in der Anlage 1 beigefügten Kalkulation unter Anrechnung des Pflegegeldes ein monatliches Budget in Höhe von 8.200,00 € anerkannt.
Im Rahmen dieser Kalkulationen legte die Beklagte den in 2015 arbeitsrechtlich vereinbarten Stundenlohn der Assistenten in Höhe von 8,50 €lh zugrunde. Eine Unterscheidung nach Arbeitszeit und aktiVer Bereitschaftszeit erfolgte nicht. ' Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach monatlich Regiekostenkosten in Höhe von 200,00 € zu berücksichtigen wären. In ' den Mitschriften der in dem Erörterungstermin {anwesenden Mitarbeiterinnen der Beklagten ist übereinstimmend ein monatlicher Betrag in Höhe von 100,00 € für Regiekosten ausgewiesen. Für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 erbrachte die Beklagte zur Deckung des , Assistenzbedarfs des Klägers ausweislich der in der Anlage 2 beigefügten Über'sicht insgesamt Leistungen in Höhe von 85.192,58 €. Für diesen Zeitraum wäre demnach ein Betrag in Höhe von 5.007,42 € nachzuzahlen. . ,