Abschließender Bescheid der LHP vom 20.07.21

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Landeshauptstadt Potsdam<BR> Der Oberbürgermeister<BR> FB Soziales und Integration<br> Friedrich-Ebert-Straße 79/81<br> 14469 Potsdam Herrn <br> Oliver Lenz…“)

Version vom 24. Juli 2021, 14:16 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Integration
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Herrn
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

20.07.2021

abschließender Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach den Sozialgesetzbüchern - Zwölftes und Neuntes Buch - (SGB XII/SGB IX)

Sehr geehrter Herr Lenz,

der Bescheid vom 01.07.2020 wird gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 13.07.2021, von Ihnen anerkannt mit Schreiben vom 16.07.2021, wie folgt neu erlassen:

1.
Ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 11000,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2020 — 31.12.2021. Darüber hinaus gewähre ich Ihnen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 Eingliederungshilfe, Elternassistenz, in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 10.620,00 EUR. Zur Deckung des Bedarfs an Elternassistenz wird für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 und vom 01.12.2020 bis 31.12.2021 ein monatliches Budget in Höhe von 1030,00 EUR gewährt. Die Differenzbeträge zu den bereits erbrachten Leistungen werden nachgezahlt. In dem Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.11.2020 wird kein Budget zur Deckung des Bedarfs an Elternassistenz gewährt, da die Kindsmutter in diesem Zeitraum vorübergehend mit in der Wohnung lebte. Die für Oktober 2020 überzahlten Leistungen in Höhe von 890,00 EUR, waren mit den Leistungen für Dezember verrechnet worden, so dass die Auszahlung des persönlichen Budgets für die Elternassistenz erst wieder ab dem 01.01.2021 erfolgte.

Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX in monatlicher Höhe von 2300,00 EUR für die soziale Teilhabe. Die zusätzliche Gewährung der Elternassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 erfolgt gemäß § 99 SGB IX

Seite 2

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge