Antrag auf PKH am 07.10.22

Aus cvo6
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Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba (angestellt)

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

7. Oktober 2022

In der Sache Lenz ./. W. (selbst. Beweisverfahren)

beantragen wir namens und in Vollmacht des Antraggegners,

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Katja Damrow als Rechtsanwältin beizuordnen.

1. Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Verteidigung gegen den beabsichtigten Rechtsstreit aufzubringen. Einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO ist nicht vorhanden, so dass er nicht durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen kann. Auch eigenes Vermögen steht ihm nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die erforderlichen Belege werden der Erklärung nachgereicht.

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Sofern das Gericht weitere Darlegungen oder Beweisantritte für erforderlich hält, wird um eine Auflage gebeten.

Wir widersprechen dem Antrag des Antragsstellers auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und beantragen

den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen.

Begründung

I.
Der Antragsteller beschreibt folgende überwiegend unstreitigen Mängelsymptome:

1. Im Bad sind zwei Fliesen unterhalb der Badewanne entfernt worden. An der Wand zum Flur wurden im Badezimmer vier Fliesen ausgetauscht und schräg wieder eingesetzt sowie derart verfugt, dass die Fugenmasse uneben ist.

Das ist richtig und unstreitig. Dies geschah aufgrund von Reparaturarbeiten des Voreigentümers, die nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurden.

2. Auf der Dachterrasse der Wohnung wird der Regenablauf des Hausdaches durch ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Die Regentonne läuft bei hohem Wasserstand regelmäßig über. Die Hauswände weisen eine erhöhte Feuchtigkeit und grünen pflanzlichen Bewuchs auf.

Der Regenablauf des Hausdaches wird nicht durch ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Es ist richtig, dass der Antragsgegner dies ursprünglich getan hat. Inzwischen ist das flexible Rohr entfernt worden. Die Regentonne ist nicht bei hohem Wasserstand regelmäßig übergelaufen. Es ist auch richtig und unstreitig, dass die Hauswand eine erhöhte Feuchtigkeit und einen grünen pflanzlichen Bewuchs aufweist.

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