Antrag auf PKH am 07.10.22

Aus cvo6
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Kanzlei Damrow, Babelsberger Straße 26, 14473 Potsdam
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba (angestellt)

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

7. Oktober 2022

In der Sache
Lenz ./. W. (selbst. Beweisverfahren)

beantragen wir namens und in Vollmacht des Antraggegners,

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Katja Damrow als Rechtsanwältin beizuordnen.

  1. Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Verteidigung gegen den beabsichtigten Rechtsstreit aufzubringen. Einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO ist nicht vorhanden, so dass er nicht durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen kann. Auch eigenes Vermögen steht ihm nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die erforderlichen Belege werden der Erklärung nachgereicht.

Inhaltsverzeichnis

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Sofern das Gericht weitere Darlegungen oder Beweisantritte für erforderlich hält, wird um eine Auflage gebeten.

Wir widersprechen dem Antrag des Antragsstellers auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und beantragen

den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen.

Begründung

I.
Der Antragsteller beschreibt folgende überwiegend unstreitigen Mängelsymptome:

  1. Im Bad sind zwei Fliesen unterhalb der Badewanne entfernt worden. An der Wand zum Flur wurden im Badezimmer vier Fliesen ausgetauscht und schräg wieder eingesetzt sowie derart verfugt, dass die Fugenmasse uneben ist.
Das ist richtig und unstreitig. Dies geschah aufgrund von Reparaturarbeiten des Voreigentümers, die nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurden.
  1. Auf der Dachterrasse der Wohnung wird der Regenablauf des Hausdaches durch ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Die Regentonne läuft bei hohem Wasserstand regelmäßig über. Die Hauswände weisen eine erhöhte Feuchtigkeit und grünen pflanzlichen Bewuchs auf.
Der Regenablauf des Hausdaches wird nicht durch ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Es ist richtig, dass der Antragsgegner dies ursprünglich getan hat. Inzwischen ist das flexible Rohr entfernt worden. Die Regentonne ist nicht bei hohem Wasserstand regelmäßig übergelaufen. Es ist auch richtig und unstreitig, dass die Hauswand eine erhöhte Feuchtigkeit und einen grünen pflanzlichen Bewuchs aufweist.

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  1. Die Holzfenster zur Straßenseite sind Doppelkastenfenster. In den Holzfenstern sammelt sich Kondenswasser. An diesen Holzfenstern platzt die Farbe ab, das Holz ist gerissen und morsch.

Es ist richtig und unstreitig, dass es sich bei den straßenseitigen Fenstern um Doppelkastenfenster handelt, sich dort Kondenswasser sammelt, die Farbe abplatzt, das Holz gerissen sowie morsch ist. Die Fenster sind zuletzt im Jahr 2002 erneuert worden. Die übliche Lebensdauer bei Holzfenstern liegt bei 20 Jahren und ist damit erreicht. Die Fenster müssen daher instand gesetzt werden.

  1. An den Fenstern in der Küche sowie an der Tür zum Balkon bildet sich Schimmel.

Dem Antragsgegner ist kein Schimmel bekannt, lediglich eine Verfärbung an der Silikonfuge an den Fenstern in der Küche sowie an der Tür zum Balkon.

  1. In der Wohnung des Antragsgegners befindet sich eine Holzkiste mit Kompost. Unter dem Komposthaufen sammelt sich die Feuchtigkeit. Der darunter befindliche Holzfußboden weist schwarze Verfärbungen auf, ist morsch und fault.

Diese Holzkiste existiert, steht aber nicht, wie der Antragssteller behauptet auf dem Boden. Die Kiste steht auf etwa 12 cm hohen Holzklötzen, darunter sammelt sich keine Feuchtigkeit. Der Fußboden ist bereits seit 20 Jahren nicht erneuert oder abgeschliffen worden. Der Fußboden ist instandsetzungsbedürftig.

  1. Insgesamt befindet sich der Fußboden in der Wohnküche in einem besonders schlechten Zustand. Der Fußboden weist erhebliche Schrammen auf und die Fußbodenbeschichtung ist vollständig abgenutzt.

Es ist richtig und unstreitig, dass sich der Fußboden in der Wohnküche in einem schlechten Zustand befindet und erhebliche Schrammen aufweist. Der Fußboden ist bereits seit 20 Jahren nicht erneuert oder abgeschliffen worden.

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Der Fußboden ist instandsetzungsbedürftig. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Fußbodenbeschichtung vollständig abgenutzt hat. Dies entzieht sich der Kenntnis des Antragsgegners, da er keine ausreichenden Kenntnisse über die Anforderungen an die Fußbodenqualität, sowie die Beschichtung hat oder haben muss.
  1. Türen und Türrahmen in der Wohnung sind bemalt. Der Türrahmen der Badtür hat tiefe Furchen.
Es ist richtig und unstreitig, dass die Türen und Türrahmen in der Wohnung bemalt sind und der Türrahmen der Badtür tiefe Furchen hat.
II. Der Antrag ist unzulässig. 1.
Grundsätzlich kann gemäß § 485 Abs. 2 ZPO eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat. Es müssen hierbei Tatsachen vorgetragen werden, über die Beweis zu erheben ist. Gemäß § 487 Nr. 2 ZPO muss der Antrag streitige Tatschen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll.
„Die Vorschriften verdeutlichen, dass Gerichte Beweis nur über (streitige) Tatsachen erheben dürfen.“
(ibrOK BeweisVerf/Seibel, 6. EL August 2012, ZPO § 487 Rn. 18) Bei den beschriebenen Mängelsymptomen handelt es sich überwiegend um unstreitige Tatsachen. Daneben ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustands einer Sache gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht vorhanden. Es handelt sich hier bei dem beschriebenen Mängelsymptomen um überwiegend unstreitige Tatsachen, die keiner Feststellung durch das Gericht bedürfen.

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2.

Das rechtliche Interesse des Antragstellers auf Feststellung kann auch entfallen, wenn kein Anspruch des Antragsgegners oder für den die Feststellung notwendig ist, ersichtlich ist.

„Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. (Zöller/Herget, § 485 Rdnr. 7a m.w. Nachw.)“

(BGH, Beschluß vom 16. 9. 2004 - III ZB 33/04 (OLG Schleswig), NJW 2004, 3488, beck-online)

Hier ist kein Anspruch des Anspruchstellers ersichtlich.

Wieso stellt der Anspruchsteller den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens? Der Anspruchsteller hat bisher keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht oder diesbezüglich Andeutungen gemacht. Er hat gegenüber dem Anspruchsgegner das Mietverhältnis gekündigt. Die Feststellung von Mangelsymptomen hat auf die Kündigung bezogen keine Auswirkungen.

Wenn ich wüsste, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will, dann würde ich jedenfalls den Einwand „neu für alt“ entgegenbringen.

Ein rechtliches Interesse entfällt auch, da ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht besteht. Häufig kommt es in einem Mietverhältnis zu Beschädigungen des Mietobjekts. Grundsätzlich steht dem Vermieter nach Auszug des Mieters ein Schadenersatzanspruch zu, sofern etwas an der Mietsache beschädigt ist und der Mieter dies schuldhaft zu vertreten hat. Daher könnte der Antragssteller allenfalls einen solchen geltend machen, allerdings liegen dafür die Voraussetzungen nicht vor. Hier fehlt der Schaden des Antragstellers. Der Antragssteller hat die streitgegenständliche Wohnung mit diesen Beschädigungen besichtigt, gesehen und gekauft.

Er hat die streitgegenständliche Wohnung erworben und ist in das Mietverhältnis eingetreten, wie es zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübergabe am 04.05.2022 bestand.

Sämtlich vorgeworfenen Beschädigungen der Mietsache bestanden bereits bei

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