Bescheid über Hilfe nach dem SGB XII vom 17.07.2014

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.

Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

17.07.2014
Eingegangen beim RA am 28. Juli 2014

Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)

Wir wollen mal festhalten: Ich befinde mich in keiner "besonderen Lebenslage". Ich bin chronisch krank und behindert. Das ist mein Leben, aber keine "besondere Lebenslage"!

Sehr geehrter Herr Oliver Lenz,

1. ich bewillige Ihnen auf der Grundlage des SGB XII , in der Fassung des Artikels 18 Pflegeversicherungsgesetz (Pflege VG) vom 26.Mai 1994 (BGB I.S.1014).
  • die Kosten einer besonderen Pflegekraft gemäß § 65 Abs. 1, Satz 2 SGB XII für die Zeit ab dem 01.08.2014 auf der Grundlage des Gutachtens zur Feststellu7ng der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 05.07.2013, abzüglich der Leistungen nach dem SGB XI.
  • Vorloäufig werden die Kosten für eine Einzelfallhilfe als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX für 2 Stunden täglich übernommen.

Die Gewährung der Leistungen erfolgt im Rahmen der Sachleistungen.

2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.

Sachverhalt:
Zu 1.
Eine Kostenübernahme erfolgt direkt an einen geeigneten Leistungserbringer, sobald Sie diesen für die Pflege und Eingliederungshilfe benannt haben.

Blatt 2

Die Kostenübernahmeerklärung für die Pflege beinhaltet folgende Leistungskomplexe:

LK 1 kleine Körperpflege 1x tägl.
LK 2 große Körperpflege 1x tägl.
LK 3 Unterstützung bei Ausscheidungen (kleine Hilfe) 8x tägl.
LK 4 Unterstützung bei Ausscheidungen (erweiterte Hilfe) 3x wöchentl. LK 5 Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes 6x tägl.
LK 6 Lagern/Mobilisierung 6x tägl.
LK 7 Haare waschen 1x wöchentl.
LK 8 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 5x tägl.
LK 10 Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 2x tägl.
LK 14 Reinigen der Wohnung 2x wöchentl.
LK 15 Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung bis zu 45 Minuten 1x wöchentl.
LK 17 Vorratseinkauf 1x wöchentl.
LK 18 Besorgung 1x wöchentl.
LK 20 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit 5x tägl.

Wegepauschale entsprechend der Krankenhilfeleistungen.

Ich habe heute (1.8.2014) mit M. von www.wiku-potsdam.de, ein ausgemachter Pflegedienst, gesprochen. Danach ist es unvorstellbar, daß eine Firma meinen pflegerischen Bedarf decken könnte. Grund: personeller Aufwand, den Pflegefirmen fehlen einfach die personellen Ressourcen. Aber vielleicht kennt ja die LH Potsdam eine solche Firma. M. kennt eine solche jedenfalls nicht.

Ich bewilligen Ihnen gekürztes Pflegegeld gemäß § 64 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGB XII für die Zeit ab dem 01.08.2014. Gemäß § 66 Abs. 2 SGB XII werden die Leistungen nach § 65 neben den Leistungen § 64 erbracht werden Leistungen nach § 65 Abs. 1, also Sachleistungen, erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

Aha. Und früher, mit dem PB als Geldleistung, wurde mir warum das Pflegegels nach SGB XII um 2/3 gekürzt??

Im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermessens habe ich das verhältnis des zeitlichen Einsatzes von Pflegepersonen zum Einsatz besonderer Pflegekräfte berücksichtigt. Da der ausschließliche Teil der Pflege in 8 Einsätzen durch Pflegekräfte erbracht werden sollen und Pflegepersonen lediglich zwischenzeitliche Hilfestellungen geben müssen, sehe ich die Kürzung um zwei drittel als gerechtfertigt an. Die Berechnung entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage, welches Bestandteil des Bescheides ist.

Ach. Und die Pflegepersonen, die mir "zwischenzeitlich Hilfestellung" gibt, darf mir nicht die Urinflasche reichen oder mir auf's WC helfen??? Wie weltentrückt ...

Die Einzelfallhilfe ist eine ambulante, vorübergehende und in der Regel zeitlich befristete Leistungsform zur Erreichung der Ziele der eingliederungshilfe. Sie ist auf die bedürfnisse und Ziele des Menschen mit Behinderung gerichtet und knüpft an die spezifischen Probleme an, die im Zusammenhang mit der Behinderung bestehen.
Der Umfang der Hilfe entspricht dem was sozialhilferechtlich notwendig und angemessen ist. Im Rahmen ihrer Antragstellung erfolgt derzeit eine aktuelle Überprüfung ihres Hilfebedarfes durch den Amtsarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Sozialarbeiter. Die weitere Hilfegewährung erfolgt daher vorläufig auf bisherigem Hilfeumfang von 2 Stunden täglich.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erfolgt in Form der Sachleistung.

Zu 2.
Ihrem Antrag auf die Leistungsform des persönlichen Budgets kann nicht entsprochen werden.

Nach § 57 Satz 1 SGB XII können Leistungsberechtigte auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten. Insoweit verweist § 57 Satz 2 SGB XII auf § 17 SGB IX. Grundsätzlich besteht ein

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Rechtsanspruch darauf, Teilhabeleistungen in Form des persönlichen Bugets zu erhalten. Die Gewährung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen.
Maßgebend ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SGB IX insbesondere, dass durch das persönliche Budget die Leistung wirksamer oder wirtschaftlicher erbracht werden kann.

Soweit das persönliche Budget eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 2 SGB XII ist, muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.E.) auch die Angemessenheit berücksichtigt werden.

Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aber in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine Konkretisierung erfährt. Danach können Wünsche des Leistungsberechtigten abgelehnt werden, wenn sie für den Träger der Sozialhilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Das stimmt so nicht. Siehe: http://rollingplanet.net/2014/07/10/urteil-schwerstbehinderte-haben-anspruch-auf-dauerassistenz-zu-hause/ Das Urteil steht im Wortlaut hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169795 Das Urteil wurde zwar in (vor kurzem!) in Sachsen-Anhalt (vom LSG) gefällt, aber dürfte auch in Brandenburg Gültigkeit haben.

Vorliegend sind Umstände gegeben, wonach die Beibehaltung der bisherigen Leistungsform des persönlichen Budgets eine Hilfebedarfsdeckung weder wirksamer noch wirtschaftlicher ermöglicht. Vielmehr wird im konkreten Fall durch das persönliche Budget das Teilhabeziel einer notwendigen Eingliederung und der Sicherstellung von ausreichender Pflegeversorgung zumindest gefährdet.

Ach. Komischerweise bin ich da ganz anderer Meinung! Worauf beruht denn diese Aussage?? Ich bin gut gepflegt und "Eingliederung", sprich: "Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" ist vollkommen gewährleistet! Lediglich das Duschen ist erschwert, denn dafür benötige ich zwei Personen und _dafür_ reicht mein Budget nicht. Ich muß da also immer zaubern.

Daher ist die weitere Budgetgewährung abzulehnen.

So gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie mit der Selbstbewirtschaftung im Rahmen des persönlichen Budgets überfordert sein könnten.

Ach. Davon weiß ich gar nichts!

Ihre Budgetführung ist auch nach 2 Jahren nicht ausreichend nachvollziehbar, was im Widerspruch zu den abgeschlossenen Zielvereinbarungen sowie ihrer Mitwirkungspflicht steht.

Ich sage jetzt nichts, ich müßte zynisch und polemisch werden. Nur soviel: Die Rechtschreibfehler, die hier stehen, habe ich mir nicht ausgedacht, sondern stehen exakt so im Original. Muß ich deutlicher werden?
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