Bescheid über Hilfe nach dem SGB XII vom 17.07.2014

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.

Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

17.07.2014
Eingegangen beim RA am 28. Juli 2014. Wo war das Schreiben in der Zwischenzeit??

Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)

Wir wollen mal festhalten: Ich befinde mich in keiner "besonderen Lebenslage". Ich bin chronisch krank und behindert. Das ist mein normales Leben, aber keine "besondere Lebenslage"!

Sehr geehrter Herr Oliver Lenz,

1. ich bewillige Ihnen auf der Grundlage des SGB XII, in der Fassung des Artikels 18 Pflegeversicherungsgesetz (Pflege VG) vom 26.Mai 1994 (BGB I.S.1014).

Die Gewährung der Leistungen erfolgt im Rahmen der Sachleistungen.

2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.

Sachverhalt:
Zu 1.
Eine Kostenübernahme erfolgt direkt an einen geeigneten Leistungserbringer, sobald Sie diesen für die Pflege und Eingliederungshilfe benannt haben.

Inhaltsverzeichnis

Blatt 2

Die Kostenübernahmeerklärung für die Pflege beinhaltet folgende Leistungskomplexe:

LK 1 kleine Körperpflege 1x tägl.
LK 2 große Körperpflege 1x tägl.
LK 3 Unterstützung bei Ausscheidungen (kleine Hilfe) 8x tägl.
LK 4 Unterstützung bei Ausscheidungen (erweiterte Hilfe) 3x wöchentl.
LK 5 Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes 6x tägl.
LK 6 Lagern/Mobilisierung 6x tägl.
LK 7 Haare waschen 1x wöchentl.
LK 8 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 5x tägl.
LK 10 Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 2x tägl.
LK 14 Reinigen der Wohnung 2x wöchentl.
LK 15 Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung bis zu 45 Minuten 1x wöchentl.
LK 17 Vorratseinkauf 1x wöchentl.
LK 18 Besorgung 1x wöchentl.
LK 20 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit 5x tägl.

Wegepauschale entsprechend der Krankenhilfeleistungen.

Ich habe heute (1.8.2014) mit M. von www.wiku-potsdam.de, ein ausgemachter Pflegedienst, gesprochen. Danach ist es unvorstellbar, daß eine Firma meinen pflegerischen Bedarf decken könnte. Grund: personeller Aufwand, den Pflegefirmen fehlen einfach die personellen Ressourcen. Aber vielleicht kennt ja die LH Potsdam eine solche Firma. Schwester M. kennt eine solche jedenfalls nicht.
Alle maximal zwei Stunden soll der Mensch urinieren. Bei einer Wachphase von 16 Stunden sind das schon arithmetisch 8x. Von der Nacht mit ein- bis zweimaligen Wasserlassens abgesehen. 8x geht offensichtlich nur mit Windel! Schon mal was von Menschenwürde gehört???

Ich bewilligen Ihnen gekürztes Pflegegeld gemäß § 64 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGB XII für die Zeit ab dem 01.08.2014. Gemäß § 66 Abs. 2 SGB XII werden die Leistungen nach § 65 neben den Leistungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65 Abs. 1, also Sachleistungen, erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

Aha. Und früher, mit dem PB als Geldleistung, wurde mir warum das Pflegegeld nach SGB XII um 2/3 gekürzt??

Im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermessens habe ich das Verhältnis des zeitlichen Einsatzes von Pflegepersonen zum Einsatz besonderer Pflegekräfte berücksichtigt. Da der ausschließliche Teil der Pflege in 8 Einsätzen durch Pflegekräfte erbracht werden sollen und Pflegepersonen lediglich zwischenzeitliche Hilfestellungen geben müssen, sehe ich die Kürzung um zwei drittel als gerechtfertigt an. Die Berechnung entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage, welches Bestandteil des Bescheides ist.

Ach. Und die Pflegepersonen, die mir "zwischenzeitlich Hilfestellung" gibt, darf mir nicht die Urinflasche reichen oder mir auf's WC helfen??? Wie weltentrückt ...

Die Einzelfallhilfe ist eine ambulante, vorübergehende und in der Regel zeitlich befristete Leistungsform zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe. Sie ist auf die Bedürfnisse und Ziele des Menschen mit Behinderung gerichtet und knüpft an die spezifischen Probleme an, die im Zusammenhang mit der Behinderung bestehen.
Der Umfang der Hilfe entspricht dem was sozialhilferechtlich notwendig und angemessen ist. Im Rahmen ihrer Antragstellung erfolgt derzeit eine aktuelle Überprüfung ihres Hilfebedarfes durch den Amtsarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Sozialarbeiter. Die weitere Hilfegewährung erfolgt daher vorläufig auf bisherigem Hilfeumfang von 2 Stunden täglich.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erfolgt in Form der Sachleistung.

Zu 2.
Ihrem Antrag auf die Leistungsform des persönlichen Budgets kann nicht entsprochen werden.

Nach § 57 Satz 1 SGB XII können Leistungsberechtigte auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten. Insoweit verweist § 57 Satz 2 SGB XII auf § 17 SGB IX. Grundsätzlich besteht ein

Seite 3

Rechtsanspruch darauf, Teilhabeleistungen in Form des persönlichen Bugets zu erhalten. Die Gewährung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen.
Maßgebend ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SGB IX insbesondere, dass durch das persönliche Budget die Leistung wirksamer oder wirtschaftlicher erbracht werden kann.

Soweit das persönliche Budget eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 2 SGB XII ist, muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.E.) auch die Angemessenheit berücksichtigt werden.

Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aber in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine Konkretisierung erfährt. Danach können Wünsche des Leistungsberechtigten abgelehnt werden, wenn sie für den Träger der Sozialhilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Das stimmt so nicht. Siehe: http://rollingplanet.net/2014/07/10/urteil-schwerstbehinderte-haben-anspruch-auf-dauerassistenz-zu-hause/ Das Urteil steht im Wortlaut hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169795 Das Urteil wurde zwar in (vor kurzem!) in Sachsen (vom LSG) gefällt, aber dürfte auch in Brandenburg Gültigkeit haben.

Vorliegend sind Umstände gegeben, wonach die Beibehaltung der bisherigen Leistungsform des persönlichen Budgets eine Hilfebedarfsdeckung weder wirksamer noch wirtschaftlicher ermöglicht. Vielmehr wird im konkreten Fall durch das persönliche Budget das Teilhabeziel einer notwendigen Eingliederung und der Sicherstellung von ausreichender Pflegeversorgung zumindest gefährdet.

Ach. Komischerweise bin ich da ganz anderer Meinung! Worauf beruht denn diese Aussage?? Ich bin gut gepflegt und "Eingliederung", sprich: "Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" ist vollkommen gewährleistet! Lediglich das Duschen ist erschwert, denn dafür benötige ich zwei Personen und _dafür_ reicht mein Budget nicht. Ich muß da also immer zaubern.

Daher ist die weitere Budgetgewährung abzulehnen.

So gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie mit der Selbstbewirtschaftung im Rahmen des persönlichen Budgets überfordert sein könnten.

Ach. Davon weiß ich gar nichts!

Ihre Budgetführung ist auch nach 2 Jahren nicht ausreichend nachvollziehbar, was im Widerspruch zu den abgeschlossenen Zielvereinbarungen sowie ihrer Mitwirkungspflicht steht.

Ich sage jetzt nichts, ich müßte zynisch und polemisch werden. Nur soviel: Die Rechtschreibfehler, die hier stehen, habe ich mir nicht ausgedacht, sondern stehen exakt so im Original. Muß ich deutlicher werden?

Hilfeangebote durch die LH Potsdam (Budgetbeauftragter)zur Budgetführung hat es ausreichend gegeben,

Ach ja? Wo denn, wie denn, wann denn? Das muß doch in der Akte stehen! In meinen Unterlagen steht da gar nichts!

zudem nutzen Sie einen Buchhalter für die Verwaltung Ihres Budgets.

Lohnbuchhalter war bis zum 30.06.14 O. Die Wahl von O. war keine gute. Hinterher ist man immer schlauer. Aber mir evtl. Fehler von O. vorzuwerfen, ist einfach bescheuert. Ich kann doch nichts dafür!! Zur Ehrenrettung von O. muß ich hinzufügen, daß O. beliebig engagiert in meiner Sache war!

Es bestehen Indizien, dass Sie nicht mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Budgetgelder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit umgegangen sind und dabei auch Ihre Pflichten als Arbeitgeber verletzt haben.
In der Verwendung Ihrer Budget-Mittel gingen Sie Verpflichtungen ein und tätigten Zahlungen, die nicht mit der jeweiligen Budgethöhe übereinstimmten oder nicht nachvollziehbar sind. Honorarabrechnungen wurden nie vorgelegt,

Danach wurde nicht gefragt! Ich habe doch über alles Nachweise und Belege! Wenn Fragen sind, ich kann sie alle problemlos beantworten!! Heute (2014) besser als Anfang 2013, als ich noch keine Erfahrungen hatte. *wunder*

jedoch nicht nachvollziehbare Honorare gezahlt. Auf all das wurden Sie mehrfach vom Budgetbeauftragten hingewiesen und zur Zweckentsprechenden und nachvollziehbaren Mittelverwendung angemahnt. Bis heute erfolgte keine wesentliche Änderung.

Es wurden Zahlungen getätigt, die nicht Ihren eigens erstellten und beim Budgetbeauftragten eingereichten schriftlichen Arbeitsverträgen ihrer Assistenzkräfte entsprachen. So wurde Beispielsweise für Ihre Arbeitnehmerin Frau W. im Rahmen einer Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 01.02.2012 eine Bruttoentlohnung von 1.824,00 EUR vereinbart.
Im Lohnkonto finden sich aber ab März 2013 Nettobeträge, also Auszahlbeträge, zwischen 1.988,52 EUR und 2.966,00 EUR.

Die Änderung des Arbeitsvertrages galt ab 1.3.2013. Der Mehrbetrag über die vereinbarte Bruttoentlohnung waren die Zuschläge. Zuschläge wurden für Samstag-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt. Die Zahlung von Zuschlägen war im Arbeitsvertrag vereinbart! Die Höhe der Zuschläge mag strittig sein, genau das (die eigenmächtige Festlegung der Zuschläge) werfe ich O. vor, aber die LH hatte in ihrem Bescheid selber Zuschläge für Sonderstunden vorgesehen! Im Übrigen gab es weder auf den Monat gerechnet noch als Einzelzahlung die o.g. Summen. Ich kann das also nicht erklären. Wie meinen?
Möglicherweise wurden auch während eines Kalendermonats Beträge für zwei Gehaltsmonate ausgezahlt. Die sind dann natürlich höher. Wo ist das Problem?

Blatt 4

Nach Ihrem eigenen glaubhaften Vortrag, zB. im Rahmen der Anhörung vom 20.05.2014 und andere Gespräche mit den Budgetbeauftragten, haben Sie erhebliche Außenstände gegenüber Ihren Angestellten, anderer Sozialversicherungsträgern, sowie auch dem Finanzamt.
So kamen Sie nach Ihrem eigenen Vortrag den gesetzlichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben für die Assistenten, nicht in der erforderlichen Sorgfalt nach. Entsprechende Nachweise wurden von Ihnen mehrfach mündlich angekündigt, jedoch nie eingereicht.

In den Protokollen, die mir vorliegen, steht nichts dergleichen.

Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessenlage - Ihrem Interesse am persönlichen Budget und dem Interesse des Budgetbeauftragten an einer wirksamen, wie wirtschaftlichen Leistungsbegehren - überwiegt vorliegend das letztere Interesse. Zwar ist eine selbstbestimmte Leistungserbringung, als Ausdruck der Autonomie, grundsätzlich zu fördern. Die eingangs genannten Umstände zeigen aber, dass die Leistungsform des persönlichen Budgets mittelbar auch Ihrem eigenen Interesse widerspricht. Ihr vorrangiges Ziel ist die Leistungsgewährung als solche. Das Leistungsziel als solches kann aber gefährdet werden, wirkt sich die Art und Weise der Leistungsgewährung für den Leistungsberechtigten als überlastend aus. Neben wirtschaftlichen Überlegungen hat der Budgetbeauftragte insoweit auch eine Pflicht den Leistungsberechtigten vor Überforderung zu schützen bzw. ihm diese abzunehmen. Aus dem Grund ist vorliegend die Leistung als Sachleistung zu gewähren.

Ich bin gerührt. Von der Überforderung weiß ich zwar nichts, aber der Budgetbeauftragte muß es ja wissen...

Nach § 19 Abs. 3-5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrer/m Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es ihnen zugemutet werden kann.
Zum Einkommen gemäß § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist kein Eigenanteil zu zahlen.

Die gewährte Sozialhilfe wird gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht vom Einsatz oder Verwertung kleinerer oder sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 2.600 EUR, zuzüglich eines Betrages von 614 EUR für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird.

Allgemeiner Hinweis:

Nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewâhrung maßgebend sind, mir unverzüglich mitzuteilen.
Insbesondere sind Sie verpflichtet, mir eventuell zukünftige Änderungen der Leistungsansprüche (zB. Nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XI)unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören auch vorübergehende oder dauerhafte Krankenhaus- aufenthalte sowie in Unterbringung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Pflegetätigkeit, Besserung des Gesundheitszustandes etc.
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sich dieser Bescheid auf andere Weise, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht mehr vorliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam oder beim Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt, Bereich Gesundheitssoziale Dienste oder bei jeder anderen Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung Potsdam, Sitz in 14469 Potsdam, Friedrich-Ebert- Straße 79/81, Widerspruch eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.


Anlage zum Bescheid vom 17.07.2014 an Oliver Lenz

1. Bewilligtes Pflegegeld gemäß § 64 Abs. 3. SGB XII

700,00 EUR

2. Anrechnung von Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 Abs. 2 1.Halbsatz SGB XII nach § 72 SGB SII oder gleichartige Leistungen nach den Rechtsvorschriften (Blindenhilfe) mit 70 von Hundert.

...... EUR

3. Anrechnung von Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 Abs. 2 2.Halbsatz SGB XII Pflegegelder nach dem Elften Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XI)

...... EUR

4. Kürzung des Pflegegeldes gemäß § 66 Abs. 2 SGB XII um bis zu zwei Dritteln, wenn Leistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden (Sachleistungen)

466,67 EUR

5. Kürzung des Pflegegeldes gemäß § 66 Abs. 3 SGB XII bei teilstationärer Betreuung

...... EUR

Auszahlbetrag: 233,33 EUR

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