Beschluß vom 20.12.22

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Amtsgericht Potsdam
- Abteilung für Zivilsachen

Dipl.-Ing. T.
Berlin

Ihr Zeichen Akten- / Geschäftszeichen

Datum 21.12.2022

In Sachen
W. ./. Lenz, O.
wg. selbständigem Beweisverfahren

Sehr geehrte […] Dipl.-Ing. T.,

anliegend übersende ich Ihnen die Gerichtsakten und bitte Sie, zu dem im Beweisbeschluss vom 24.11.2022, Blatt 65 der Akten genannten Beweisthema ein schriftliches Gutachten in 5-facher Fertigung zu erstatten.

Dieses von Ihnen zu unterschreibende Gutachten ist dem Gericht spätestens bis zum 20.03.2023 zu übermitteln (§ 411 Abs. 1 ZPO).

Sie werden auf Folgendes hingewiesen (§ 407 a ZPO):

Prüfen Sie bitte unverzüglich, ob der Auftrag in Ihr Sachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der oben gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so verständigen Sie das Gericht unverzüglich.

Nach § 408 Abs. 1 i.V. mit §§ 383, 384 ZPO kann ein Sachverständiger berechtigt sein, die Erstattung des Gutachtens zu verweigern. Ebenso kann nach § 406 Abs. 1 i.V. mit §§ 41, 42 ZPO ein Sachverständiger abgelehnt werden. Auf die im Merkblatt A abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird Bezug genommen. Bitte prüfen Sie unverzüglich, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen Ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ist dies der Fall, so haben

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