Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21.10.2013

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Spastiken bei der Berührung erschwert. Eine Fortbewegung des Antragstellers ist nur mittels eines Rollstuhls möglich.
 
Spastiken bei der Berührung erschwert. Eine Fortbewegung des Antragstellers ist nur mittels eines Rollstuhls möglich.
   
Das Landesamt für Soziales und Versorgung [http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=SBA erkannte dem Antragsteller] einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen aG, G, B, H und RF zu. Die zuständige Pflegekasse (Techniker Krankenkasse) gewährt ihm ein entsprechend dem MDK-Gutachtens vom 22. Oktober 2012 Leistungen der Pflegestufe III; das Pflegegeld von monatlich 700,00 € wird direkt an den Antragsteller ausbezahlt. In dem genannten MDK-Gutachten wurde festgestellt, dass der Antagsteller einen täglichen Hilfebedarf im Umfang von 136 Minuten für die Körperpflege, von 30 Minuten für die Ernährung und von 157 Minuten für die Mobilität hat. Mit der Pflegekasse stritt der Antragsteller zunächst darum, ob ihm die Pflegestufe 3+ zusteht. In einem aktuellen [MDK-Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg e.V. vom 12. August 2013 http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Gutachten_zur_Pflegebed%C3%BCrftigkeit_vom_12.08.13] wurde ihm erneut die Pflegestufe III zuerkannt, wobei ein Hilfebedarf für die Körperpflege von 158 Minuten täglich, für Ernährung von 77 Minuten täglich und für Mobilität 251 Minuten täglich festgestellt wurde.
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Das Landesamt für Soziales und Versorgung [http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=SBA erkannte dem Antragsteller] einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen aG, G, B, H und RF zu. Die zuständige Pflegekasse (Techniker Krankenkasse) gewährt ihm ein entsprechend dem MDK-Gutachtens vom 22. Oktober 2012 Leistungen der Pflegestufe III; das Pflegegeld von monatlich 700,00 € wird direkt an den Antragsteller ausbezahlt. In dem genannten MDK-Gutachten wurde festgestellt, dass der Antagsteller einen täglichen Hilfebedarf im Umfang von 136 Minuten für die Körperpflege, von 30 Minuten für die Ernährung und von 157 Minuten für die Mobilität hat. Mit der Pflegekasse stritt der Antragsteller zunächst darum, ob ihm die Pflegestufe 3+ zusteht. In einem aktuellen [MDK-Gutachten_des_MDK Berlin-Brandenburg_e.V._vom_12._August_2013 http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Gutachten_zur_Pflegebed%C3%BCrftigkeit_vom_12.08.13] wurde ihm erneut die Pflegestufe III zuerkannt, wobei ein Hilfebedarf für die Körperpflege von 158 Minuten täglich, für Ernährung von 77 Minuten täglich und für Mobilität 251 Minuten täglich festgestellt wurde.
   
 
Ungeachtet seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen nahm der Antragsteller in der Vergangenheit in erheblichem Umfang am gesellschaftlichen Leben teil: Er geht zur "Go-Arbeitsgemeinschaft" in der Montessori-Schule, dem "Go-Klub" im Neuen Palais (Mitwoch) und in Spandau (Donnerstag), nimmt Bewegungsbäder, singt im Hans-Beimler-Chor in Berlin, macht Zen-Meditation und verabredet sich abends zum geselligen Beisammensein (u.a. Behindertenstammtisch, Stammtisch vom Freifunk Potsdam). Zudem ist er jeweils im Vorstand des Mietervereins Potsdam und des Fördervereins der Montessorischule Potsdam aktiv.
 
Ungeachtet seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen nahm der Antragsteller in der Vergangenheit in erheblichem Umfang am gesellschaftlichen Leben teil: Er geht zur "Go-Arbeitsgemeinschaft" in der Montessori-Schule, dem "Go-Klub" im Neuen Palais (Mitwoch) und in Spandau (Donnerstag), nimmt Bewegungsbäder, singt im Hans-Beimler-Chor in Berlin, macht Zen-Meditation und verabredet sich abends zum geselligen Beisammensein (u.a. Behindertenstammtisch, Stammtisch vom Freifunk Potsdam). Zudem ist er jeweils im Vorstand des Mietervereins Potsdam und des Fördervereins der Montessorischule Potsdam aktiv.
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Der Antragsteller stellte erstmals am 20. Juli 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Assistenzkosten in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Seither ist zwischen den Beteiligten trotz diverser Fallkonferenzen und Erörterungen zum bestehenden Hilfebedarf die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen streitig.
 
Der Antragsteller stellte erstmals am 20. Juli 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Assistenzkosten in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Seither ist zwischen den Beteiligten trotz diverser Fallkonferenzen und Erörterungen zum bestehenden Hilfebedarf die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen streitig.
   
Mit einem ersten [Bescheid vom 23. Februar 2012 http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Bescheid_PB_vom_23.2.2012] gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1. Februar 2012 Leistungen in Form des persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell von 1.469,53 €. Dabei ging sie von einem Hilfebedarf des Antragstellers von 6 Stunden für pflegerische Leistungen und 1,5 Stunden für Teilhabeleistungen aus (Bl. 54 ff. der Gerichtsakte - GA - zum Az: S 20 SO 33/13 ER). Auf den dagegen erhobenen
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Mit einem ersten [Bescheid vom 23. Februar 2012 http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Bescheid_PB_vom_23.2.2012] gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1. Februar 2012 Leistungen in Form des persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell von 1.469,53 €. Dabei ging sie von einem Hilfebedarf des Antragstellers von 6 Stunden für pflegerische Leistungen und 1,5 Stunden für Teilhabeleistungen aus (Bl. 54 ff. der Gerichtsakte - GA - zum Az: S 20 SO 33/13 ER). Auf den dagegen erhobenen
   
 
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Version vom 3. November 2013, 15:36 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Sozialgericht Potsdam

Az.: S 20 SO 67/13 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Klink,
Lennéstraße 71, 14471 Potsdam,

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch d.

Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam

- Antragsgegnerin -

hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam

am 21. Oktober 2013

durch die Richterin am Sozialgericht H.
ohne mündliche Verhandlung
b e s c h l o s s e n :

  1. Ziffer 1) Des Tenors der Kammer vom 11. Oktober 2013 wird wie folgt klargestellt bzw. korrigiert: "Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. August 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ländstens bis zum 31. Juli 2014, monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 6.734,25 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 €) zu bewilligen und zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 2/3 der außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

1.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets.

Der 47-jährige Antragssteller, von Beruf Dipl.-Ing. für Maschinenbau, leidet an einer Form der multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderung der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Missempfindungen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Er ist häufig schnell erschöpft und müde. Die gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Anttragsteller nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Gegenstände - vor allem filigrane wie Zahnbürsten u.ä. - halten kann. Dies führt dazu, daß er mehrfach am Tage Ruhezeiten wegen seiner schnellen Erschöpfbarkeit einlegen muss. Ausweislich der dem Gericht zum Verfahren S 20 SO 33/ER übergebenen Pflegedokumentationen der Antragsgegnerin und des von den Assistenten des Antragstellers geführten Pflegetagebuchs müssen abgesehen vom nur teilweise selbstständigen Essen bzw. Trinken des Antragstellers für ihn dem Grunde nach sämtliche Tätigkeiten zur Bewältigung des Alltags einschließlich der pflegerelevanten Tätigkeiten stellvertretend erledigt werden. Dabei ist die Durchführung der pflegerischen Maßnahmen durch häufig auftretende

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Spastiken bei der Berührung erschwert. Eine Fortbewegung des Antragstellers ist nur mittels eines Rollstuhls möglich.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung erkannte dem Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen aG, G, B, H und RF zu. Die zuständige Pflegekasse (Techniker Krankenkasse) gewährt ihm ein entsprechend dem MDK-Gutachtens vom 22. Oktober 2012 Leistungen der Pflegestufe III; das Pflegegeld von monatlich 700,00 € wird direkt an den Antragsteller ausbezahlt. In dem genannten MDK-Gutachten wurde festgestellt, dass der Antagsteller einen täglichen Hilfebedarf im Umfang von 136 Minuten für die Körperpflege, von 30 Minuten für die Ernährung und von 157 Minuten für die Mobilität hat. Mit der Pflegekasse stritt der Antragsteller zunächst darum, ob ihm die Pflegestufe 3+ zusteht. In einem aktuellen [MDK-Gutachten_des_MDK Berlin-Brandenburg_e.V._vom_12._August_2013 http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Gutachten_zur_Pflegebed%C3%BCrftigkeit_vom_12.08.13] wurde ihm erneut die Pflegestufe III zuerkannt, wobei ein Hilfebedarf für die Körperpflege von 158 Minuten täglich, für Ernährung von 77 Minuten täglich und für Mobilität 251 Minuten täglich festgestellt wurde.

Ungeachtet seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen nahm der Antragsteller in der Vergangenheit in erheblichem Umfang am gesellschaftlichen Leben teil: Er geht zur "Go-Arbeitsgemeinschaft" in der Montessori-Schule, dem "Go-Klub" im Neuen Palais (Mitwoch) und in Spandau (Donnerstag), nimmt Bewegungsbäder, singt im Hans-Beimler-Chor in Berlin, macht Zen-Meditation und verabredet sich abends zum geselligen Beisammensein (u.a. Behindertenstammtisch, Stammtisch vom Freifunk Potsdam). Zudem ist er jeweils im Vorstand des Mietervereins Potsdam und des Fördervereins der Montessorischule Potsdam aktiv.

Der Antragsteller stellte erstmals am 20. Juli 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Assistenzkosten in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Seither ist zwischen den Beteiligten trotz diverser Fallkonferenzen und Erörterungen zum bestehenden Hilfebedarf die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen streitig.

Mit einem ersten [Bescheid vom 23. Februar 2012 http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Bescheid_PB_vom_23.2.2012] gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1. Februar 2012 Leistungen in Form des persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell von 1.469,53 €. Dabei ging sie von einem Hilfebedarf des Antragstellers von 6 Stunden für pflegerische Leistungen und 1,5 Stunden für Teilhabeleistungen aus (Bl. 54 ff. der Gerichtsakte - GA - zum Az: S 20 SO 33/13 ER). Auf den dagegen erhobenen

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