Beweisanordnung des SG vom 12.05.15
Sozialgericht Potsdam
Az.: S 20 SO 40/15 ER
12. Mai 2015
Beweisanordnung
In dem Rechtsstreit
- Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam- - Antragsteller -
- Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam
gegen
- Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch den Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam- - Antragsgegnerin -
soll gemäß § 106 SGG durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund einmaliger Untersuchung in der häuslichen Umgebung des Antragstellers unter Verwertung der vorliegenden Gutachten und Befundberichte Beweis über anliegende Fragen erhoben werden (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 SGG).
Sollte der Sachverständige nach pflichtgemäßer Prüfung festellen, dass die gestellten Beweisfragen nicht nach einer einmaligen Untersuchung beantwortet werden können, ist die dem Gericht mitzuteilen. Das weitere Vorgehen bleibt abzuwarten.
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Das Gericht ernennt zum Sachverständigen (§§ 118 Abs. 1 SGG, 404 ff ZPO):
- Herrn
Dr. med. W.J.
…
14… F.
Der Sachverständige wird gebeten, dem Gerich mitzuteilen, wenn die Einholung eines Zusatzgutachtens erforderlich ist.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, sich auf Anordnung des Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Die Vorsitzende der 20. Kammer
H.
Richterin am Sozialgericht
Beglaubigt
gez. R.
Justizbeschäftigte