Klagebegründung zu S 28 SO 144/13

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Am 1. Februar 2012 übersandte der Kläger die unterschriebene Zielvereinbarung an die Beklagte zurück.
 
Am 1. Februar 2012 übersandte der Kläger die unterschriebene Zielvereinbarung an die Beklagte zurück.
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'''Beweis:''' Schreiben vom 1. Februar 2012 '''(Anlage K11)'''
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Am 7. Februar 2012 teilt der Kläger der Beklagten mit, dass er mit den angewiesenen Beträgen seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachkommen kann.
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'''Beweis:''' Nachricht vom 7. Februar 2012 '''(Anlage K12)'''
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Am 23. Februar 2012 erlässt die Beklagte einen Bescheid über die Hilfe für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Wohnen nach dem SGB XII.
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'''Beweis:''' Bescheid vom 23. Februar 2012 '''(Anlage K13)'''
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Grundlage der Bescheiderteilung ist unter anderem die vom Kläger unterschriebene Zielvereinbarung sowie eine Aufstellung der durch die Assistenz anfallenden Kosten bei einem angenommenen Stundensatz von 9,00 EUR brutto.
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Dem Kläger werden von der Beklagten für 6 Stunden pflegerische Leistungen sowie 1,5 Stunden Teilhabeleistungen gewährt, mithin ein Gesamtumfang in Höhe von 7,5 Stunde/Tag.
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'''Beweis:''' wie zuvor
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Am 20. März 2012 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch.
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'''Beweis:''' Schreiben vom 20. März 2012 '''(Anlage K14)'''
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Mit Schreiben vom 23. März 2012 begründete der Kläger sodann seinen Widerspruch.
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'''Beweis:''' Schreiben vom 23. März 2012 '''(Anlage K15)'''
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Der Klager teilt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 mit, dass er mit den von der Beklagten gewährten 7,5 Stunden seinen Bedarf nicht decken könne, da er einen solchen auch nachts und nach Dienstschluss der Assistentinnen und Assistenten habe. Er habe der Beklagten bereits mitgeteilt, dass er einen Bedarf von ca. 16 Stunden/Tag belegt habe. Es sein bei der beigefügten Berechnung kein Pauschalbetrag für Krankheit oder Schwangerschaft enthalten, es seien keine Arbeitgeberanteile enthalten, zudem habe sich ein Rechenfehler bei der Berechnung eingeschlichen. Ganz unterschlagen worden seien Nachtzuschläge, im Übrigen ist der Kläger der Ansicht gewesen, dass, sofern er Leistungen nach §§ 61, 66 SGB XII beziehe, er auch automatisch Anspruch auf das zusätzliche Pflegegeld nach § 64 SGB XII hätte. Rein vorsorglich beantragte der Kläger daher zusätzliches Pflegegeld nach § 64 SGB XII.
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'''Beweis:''' wie vor
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Februar 2012 teilweise auf, als dem Antrag auf Erhöhung der Assistenzstunden, einem gekürzten Pflegegeld, einem Pauschalbetrag für Krankheit und Schwangerschaft und der Gewährung von Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen an allen bewilligten Stunden voll entsprochen wurde.
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'''Beweis:''' Bescheid vom 29. Mai 2012 '''(Anlage K16)'''
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Am 20. Juni 2012 wurde zwischen Kläger und Antragsgegner '''''muß sicherlich "Beklagte" heißen''''' eine neue Zielvereinbarung getroffen.
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'''Beweis:''' Zielvereinbarung vom 20. Juni 2012 '''(Anlage K17)'''
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Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 wurden dem Kläger von der Beklagten nunmehr Eingliederungshilfe für täglich 2 Stunden gewährt sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege für 6 Stunden.
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'''Beweis:''' Bescheid vom 25. Juni 2012 '''(Anlage K18)'''
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 23. Juli 2012.
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'''Beweis:''' Widerspruchsschreiben vom 23. Juli 2012 '''(Anlage K19)'''
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch vom 23. Juli 2012.
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'''Beweis:''' Schreiben vom 31. Juli 2012 '''(Anlage K20)'''
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Am 28. Juli 2012 stellte der Kläger sodann einen Änderungsantrag für das persönliche Budget als Arbeitgebermodell.
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'''Beweis:''' Antrag vom 28. Juli 2012 '''(Anlage K21)'''
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Der Kläger begründete seinen Antrag damit, dass er insgesamt 24 Stunden mit den von der Beklagten genehmigten 8 Stunden überstehen müsste. Der Kläger wies darauf hin, dass er noch Lohnsteuer an das Finanzamt zu überweisen hätte. Des Weiteren beantragte der Kläger mit diesem Antrag Kosten für eine Begleitperson gemäß § 22 Eingliederungshilfeverordnung.
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'''Beweis:''' wie vor
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Mit Schreiben vom 03. September 2012 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein neues Gutachten vom MDK einzuholen und sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Gleichzeitig wurden Nachweise vom Antragsteller eingefordert.
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Glaubhaftmachung: Schreiben vom 03. September 2012 (Anlage ASt 22)
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Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er – spätestens seit dem 01. August 2012 – durchschnittlich täglich 15,62 Assistenzstunden habe in Anspruch nehmen müssen, wobei es auch Nachtstunden gegeben habe. Der Antragsteller fügte dem Schreiben sodann eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Aufgaben des/der Assistenten/in über den Tag verteilt bei.
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Glaubhaftmachung: Schreiben vom 03. September 2012 nebst Anlage (Anlage ASt 23)

Version vom 25. Dezember 2013, 17:22 Uhr

RA Peter Klink
Lennéstr. 71
14471 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
- 28. Kammer -
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 20.12.2013
Mein Zeichen: 00014-13/PK/mk

In dem Rechtsstreit
Lenz, Oliver
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
- S 28 SO 144/13 -

wird die Klage vom 26. November 2013 nun mehr wie folgt begründet:

1.
Der Kläger leidet an einer Form der Multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderung der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Mißempfindungen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es besteht eine häufig schnelle Erschöpfbarkeit und Müdigkeit.

Beweis: Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2012 (Anlage K1)

Diese gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Antragsteller nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Sachen – vor allem

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filigrane Sachen wie Zahnbürsten u. ä. – halten und führen kann und häufig, d. h. mehrfach am Tage, Ruhezeiten wegen seiner schnelle Erschöpfbarkeit einlegen muss.

Der Kläger ist seitens des Versorgungsamtes mit einem GdB von 100 verbeschieden worden. Zudem sind dem Kläger die Merkzeichen „aG“, „G“, „B“, „H“ und „RF“ zuerkannt.

Beweis: wie zuvor

2.
Der Kläger stellte unter dem 20. Juli 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Assistenzkosten in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell.

Beweis: Antrag vom 20. Juli 2011 (Anlage K2)

Unter dem 28. Juli 2011 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular und lud zu einer ersten Fallkonferenz für den 16. August 2011 ein.

Beweis: Schreiben vom 28. Juli 2011 (Anlage K3)

Am 16. August 2011 fand bei der Beklagten eine Fallkonferenz unter Teilnahme des Klägers statt.

Beweis: handschriftliche Aufstellung der ersten Fallkonferenz vom 16. August 2011 (Anlage K4)

Am 1. September 2011 übersandte der Kläger der Beklagten seine Aufstellung für den Assistenz- und Hilfebedarf.

Beweis: Aufstellung des Assistenz- und Hilfebedarfs vom 1. September 2011 (Anlage K5)

Der Kläger teilte in seiner Aufstellung der Beklagten mit, dass er einen täglichen Hilfebedarf an Assistenz und Pflege in Höhe von tagsüber mindestens 16 Stunden und 56 Minuten hat.

Dabei ging der Kläger zunächst von einem Pflegeaufwand von 425,2 Minuten aus, wobei er Hilfen für die Motomedbenutzung, Brille putzen, Reinigen des Rollators und der Rollstühle, Begleitung zur Physiotherapie sowie zum Arzt mit einbezogen hatte.

An hauswirtschaftlichem Zeitaufwand vermerkte der Kläger 87,2 Minuten sowie an Assistenzen für Ablage von Unterlagen diverser Vereine, Hilfe beim Schreiben vom Mails, postings und wiki-texten, Eintragungen in den Terminkalender, Leeren des Briefkastens, Erledigung der Post, Bedienung der Treppenraupe, Auf- bzw. Abbau des und Umsetzen in den Stoßheberollstuhl bzw. in den Steh-Rollstuhl nebst diversen Handreichungen 147 Minuten.

Wöchentlich kommen nach Angaben des Klägers an Assistenzen hinzu die Arbeitsgemeinschaft Go in der Montessori-Schule, der Go-Klub am Mittwoch im Neuen Palais und am Donnerstag in Spandau, Gesangsunterricht, Bewegungsbad, Singen im Hans-Beimler-Chor in Berlin, Zen-Meditation sowie abends mal ein Bier trinken. Der tägliche Aufwand hierzu beträgt 299,3 Minuten.

Monatlich kommen an Assistenzen hinzu eine Vorstandssitzung im Mieterverein Potsdam, eine Vorstandssitzung im Förderverein der Montessourischule Potsdam, eine Vorstandssitzung im Potsdamer Behindertenverband (jetzt nicht mehr), die Teilnahme am monatlichen Behindertenstammtisch, die Teilnahme am monatlichen Stammtisch vom Freifunk Potsdam. Der tägliche Aufwand hierbei beträgt 57 Minuten.

Beweis: wie zuvor

In der Nacht benötigt der Kläger mehrfach Hilfe beim Wasserlassen und auch beim Trinken durch Reichung der Wasser- und Urinflasche sowie bei spontan und unvermittelt einschießenden Spastiken.

Beweis: eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 20. März 2013 (Anlage K6)

Am 28. Oktober 2011 fand beim Kläger ein Hausbesuch statt.

Beweis: Protokoll vom 28. Oktober 2011 (Anlage K7)

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Am 7. November 2011 fragte der bei der Beklagten beschäftigte Herr L. bei einer Frau S. an, auf welche Art und Weise der ermittelte Bedarf in Höhe von 50 Wochenstunden abgedeckt werden könnte.

Beweis: Anfrage vom 7. November 2011 (Anlage K8)

Eine Berechnung, auf welche Art und Weise die Beklagte auf diese 50 Wochenstunden gelangt, ist nicht beigefügt oder anderweitig zu ersehen.

Am 13. November 2011 informiert der Kläger die Beklagte, dort Frau S., darüber, dass seinerseits keine Einzelperson für eine häusliche Pflege nach § 77 SGB XI beantragt und gewünscht gewesen sei, sondern seinerseits ein Antrag auf ein trägerübergreifendes persönliches Budget gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX gestellt worden sei.

Beweis: Nachricht vom 13. November 2011 (Anlage K9)

Am 27. Januar 2012 wird dem Kläger eine Zielvereinbarung von der Beklagten zur Unterschrift übersandt.

Beweis: Schreiben vom 27. Januar 2012 (Anlage K10)

Am 1. Februar 2012 übersandte der Kläger die unterschriebene Zielvereinbarung an die Beklagte zurück.

Beweis: Schreiben vom 1. Februar 2012 (Anlage K11)

Am 7. Februar 2012 teilt der Kläger der Beklagten mit, dass er mit den angewiesenen Beträgen seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachkommen kann.

Beweis: Nachricht vom 7. Februar 2012 (Anlage K12)

Am 23. Februar 2012 erlässt die Beklagte einen Bescheid über die Hilfe für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Wohnen nach dem SGB XII.

Beweis: Bescheid vom 23. Februar 2012 (Anlage K13)

Seite 5

Grundlage der Bescheiderteilung ist unter anderem die vom Kläger unterschriebene Zielvereinbarung sowie eine Aufstellung der durch die Assistenz anfallenden Kosten bei einem angenommenen Stundensatz von 9,00 EUR brutto.

Dem Kläger werden von der Beklagten für 6 Stunden pflegerische Leistungen sowie 1,5 Stunden Teilhabeleistungen gewährt, mithin ein Gesamtumfang in Höhe von 7,5 Stunde/Tag.

Beweis: wie zuvor

Am 20. März 2012 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch.

Beweis: Schreiben vom 20. März 2012 (Anlage K14)

Mit Schreiben vom 23. März 2012 begründete der Kläger sodann seinen Widerspruch.

Beweis: Schreiben vom 23. März 2012 (Anlage K15)

Der Klager teilt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 mit, dass er mit den von der Beklagten gewährten 7,5 Stunden seinen Bedarf nicht decken könne, da er einen solchen auch nachts und nach Dienstschluss der Assistentinnen und Assistenten habe. Er habe der Beklagten bereits mitgeteilt, dass er einen Bedarf von ca. 16 Stunden/Tag belegt habe. Es sein bei der beigefügten Berechnung kein Pauschalbetrag für Krankheit oder Schwangerschaft enthalten, es seien keine Arbeitgeberanteile enthalten, zudem habe sich ein Rechenfehler bei der Berechnung eingeschlichen. Ganz unterschlagen worden seien Nachtzuschläge, im Übrigen ist der Kläger der Ansicht gewesen, dass, sofern er Leistungen nach §§ 61, 66 SGB XII beziehe, er auch automatisch Anspruch auf das zusätzliche Pflegegeld nach § 64 SGB XII hätte. Rein vorsorglich beantragte der Kläger daher zusätzliches Pflegegeld nach § 64 SGB XII.

Beweis: wie vor

Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Februar 2012 teilweise auf, als dem Antrag auf Erhöhung der Assistenzstunden, einem gekürzten Pflegegeld, einem Pauschalbetrag für Krankheit und Schwangerschaft und der Gewährung von Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen an allen bewilligten Stunden voll entsprochen wurde.

Beweis: Bescheid vom 29. Mai 2012 (Anlage K16)

Am 20. Juni 2012 wurde zwischen Kläger und Antragsgegner muß sicherlich "Beklagte" heißen eine neue Zielvereinbarung getroffen.

Beweis: Zielvereinbarung vom 20. Juni 2012 (Anlage K17)

Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 wurden dem Kläger von der Beklagten nunmehr Eingliederungshilfe für täglich 2 Stunden gewährt sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege für 6 Stunden.

Beweis: Bescheid vom 25. Juni 2012 (Anlage K18)

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 23. Juli 2012.

Beweis: Widerspruchsschreiben vom 23. Juli 2012 (Anlage K19)

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch vom 23. Juli 2012.

Beweis: Schreiben vom 31. Juli 2012 (Anlage K20)

Am 28. Juli 2012 stellte der Kläger sodann einen Änderungsantrag für das persönliche Budget als Arbeitgebermodell.

Beweis: Antrag vom 28. Juli 2012 (Anlage K21)

Der Kläger begründete seinen Antrag damit, dass er insgesamt 24 Stunden mit den von der Beklagten genehmigten 8 Stunden überstehen müsste. Der Kläger wies darauf hin, dass er noch Lohnsteuer an das Finanzamt zu überweisen hätte. Des Weiteren beantragte der Kläger mit diesem Antrag Kosten für eine Begleitperson gemäß § 22 Eingliederungshilfeverordnung.

Beweis: wie vor

Mit Schreiben vom 03. September 2012 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein neues Gutachten vom MDK einzuholen und sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Gleichzeitig wurden Nachweise vom Antragsteller eingefordert.

   Glaubhaftmachung: Schreiben vom 03. September 2012 (Anlage ASt 22) 

Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er – spätestens seit dem 01. August 2012 – durchschnittlich täglich 15,62 Assistenzstunden habe in Anspruch nehmen müssen, wobei es auch Nachtstunden gegeben habe. Der Antragsteller fügte dem Schreiben sodann eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Aufgaben des/der Assistenten/in über den Tag verteilt bei.

   Glaubhaftmachung: Schreiben vom 03. September 2012 nebst Anlage (Anlage ASt 23)
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