Klageschrift Wohnungsraeumung

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Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Potsdam

Eingang 09. MAI 2012

Claus Angermüller Gerd Schwartz

Bei Schuldts Stift 3 20355 Hamburg

Telefon (040) 348 09 43 Telefax (040) 35 47 12

Gerichtsfach 260

E-Mail: RAHamburg@aol.com

Unser Zeichen (Bitte angeben): []

Klage

des Herrn [],
[], 22765 Hamburg,

- Kläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Claus Angermüller und Gerd Schwartz,
Bei Schuldts Stift 3,20355 Hamburg

1. Herrn Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6,14471 Potsdam 2. Frau [], Carl-von-Ossietzky-Straße 6,14471 Potsdam,

- Beklagte -

Räumung von Wohnraum (Eigenbedarf)

Streitwert: 2.172,36 €

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagten mit dem Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hause Carl-von- Ossietzky-Straßc 6,14471 Potsdam, 3. Obergeschoss links, belegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Balkon, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich vorsorglich gemäß § 331 UL ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, wenn die Verteidigungsabsicht nicht fristgemäß angezeigt wird.

BEGRÜNDUNG:

Die Beklagten sind Eheleute, leben allerdings nach der Information des Klägers getrennt. Die Beklagten sind seit längerer Zeit Mieter der im Klagantrag bezeichneten Wohnung. Das Mietverhältnis hat am 01.05.1990 begonnen. Der Kläger kann lediglich überreichen eine aus zwei Blättern bestehende nicht leserliche Fotokopie eines „Wohnungsmietvertrages“ als
Anlage K 1,

eine "Modemisierangsvereinbarung“ aus dem Jahre 2001 als
Anlage K 2 -

sowie die Zustimmungserklärung der Beklagten zu einer Erhöhung der Netto- Kaltmiete auf monatlich 181,03 € ab 01.03.2010 vom 11.12.2009,
Anlage K 3 -

Der Kläger hat das Eigentum an der Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 12.05.2011 aus
Anlage K 4 -

erworben. Er ist als Eigentümer im Grundbuch von Potsdam, Blatt 14363 (Wohnungsgrundbuch) seit dem 23.09.2011 eingetragen. Die Eintragung bezieht sich auf den Zuschlagsbeschluss vom 12.05.2011,
Anlage K 5 -


(Seiten 1 bis 5 des Grundbuchs).

Der Kläger hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 01.07.2011 aus
Anlage K6 -

fristgemäß züm 31.03.2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Die Beklagten haben den Erhalt des Kündigungsschreibens bestätigt.

Der Kläger benötigt die Wohnung für sich und seine Familie, nämlich seine Lebensgefährtin, Frau [] und das gemeinsame Kind [], das am [].2011 in Hamburg geboren wurde.

Beweis: Zeugnis der Frau [],

zu laden beim Kläger.

Das Kind war zurzeit der Kündigung noch nicht geboren. Als Geburtstermin war von den Ärzten der [].2011 geschätzt worden.

Beweis: wie vor.

Der Kläger hat sich im Juni 2011 entschieden, von Hamburg nach Berlin umzuziehen, um zukünftig gemeinsam mit seiner Familie in Berlin zu leben. Hierzu benötigt er die streitgegenständliche Wohnung.

Beweis: wie vor.

Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind damit erfüllt.

Die Beklagten haben der Kündigung spät, nämlich mit Schreiben vom 26.12.2011 aus
- Anlage K 7 -

widersprochen. Die darin aufgestellten Behauptungen werden bestritten.

Sowohl die Beklagte zu 2) als auch die gemeinsamen Kinder der Beklagten leben nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Wohnung ist im Übrigen keineswegs behindertengerecht. Sie befindet sich im dritten Stock und verläuft über mehrere Ebenen.

Beweis: Augenscheinseinnahme durch das Gericht.


Es wird auch bestritten, dass die Mutter des Beklagten zu 1) diesen pflegt oder dass er von einer erwachsenen Tochter gepflegt wird. Nach den Informationen des Klägers wird der Beklagte zu 1) ausschließlich von einem Pflegedienst betreut. Das wäre auch in einer anderen Wohnung unter anderer Anschrift möglich. Weiterer Vortrag nach Eingang einer etwaigen Klagerwiderung bleibt Vorbehalten.

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