Klageschrift vom 20.01.15

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Leif Steinecke
Rechtsanwalt
16356 Ahrensfelde

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

20.01.15
Az.: 4 C 249/14

Klage

des Rentners Oliver Lenz

- Kläger -

14471 Potsdam, Carl-von-Ossietzky-Str. 9

Hier liegt ein Fehler vor. Ich wohne in der Nummer 6!

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Leif Steinecke
16356 Ahrensfelde, Rebhuhnwinkel 46

gegen

die Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH - ViP

- Beklagte -

14482 Potsdam, Fritz-Zubeil-Str. 96
vertreten durch die Herren Geschäftsführer
M. G. und O. G.

wegen Schadenersatzes und Schmerzensgeldes im Folge Verkehrsunfalls.

Vorläufiger Streitwert: 4.558,00 €

  • Klageantrag Ziff. 1 4.500,00 €
  • Klageantrag Ziff. 2 58,00 €

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzende Höhe, mindestens jedoch 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Inhaltsverzeichnis

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und die Kosten des Rechtsstreits.

Ich rege an, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantrage ich für den Fall der Fristversäumung sowie des Anerkenntnisses die Beklagte durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

Begründung:

I. Anspruchsgrundlage

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 7 StVG, 14 BeBedV, 253 und 823 BGB, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten bei der Personenbeförderung grob fahrlässig verletzte, dadurch einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem die Gesundheit des Klägers erheblich verletzt wurde.

II. Zur Person des Klägers

Der 48-jährige Kläger bezieht Erwerbsminderungsrente. Er leidet an Multipler Sklerose. Seine Bewegungsfähigkeit ist dadurch so stark eingeschränkt, dass er auf die Benutzung eines Rollstuhls (im Folgenden RS) sowie auf ständige Assistenz angewiesen ist, ein GdB von 100 festgestellt wurde und ihm die Nachteilsausgleiche aG, G, B, H und RF gewährt werden. Außerdem erhält er Leistungen nach Pflegestufe III+ (Pflegestufe 3 mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand).

III. Sachverhalt

Der Kläger stieg am 23.12.13, ca. 11.15 Uhr, in Potsdam, an der Station "Bahnhof Charlottenhof" in die Tram der Linie 91, Wagen-Nr. 433, Richtung stadtauswärts. Diese Tram wird durch die Beklagte betrieben. Er saß im RS und war in Begleitung von Frau S.B., die ihm wegen seiner schweren Behinderungen ständig als Assistentin behilflich ist. Ihr Fahrziel war die Station Kastanienallee/Zeppelinstraße, wo der Kläger einen vereinbarten medizinischen Behandlungstermin im Therapiezentrum P. wahrnehmen wollte.

Der Kläger und Frau B. benutzten für den Einstieg die dritte Tür des Wagens (Niederflurbahn, Typ Vario), denn dort befinden sich die Stellplätze für Rollstühle mit der sog. Prallplatte. Dort stand der Kläger mit seinem RS. Seine Assistentin betätigte langfristig vor Erreichen der Station Kastanienallee/Zeppelinstr. den Signalknopf, um dem Fahrer die Absicht anzuzeigen, dort aussteigen zu wollen. Der Kläger und seine Assistentin warteten das Halten der Tram ab und begannen unverzüglich, den RS aus der vorgeschriebenen Position an der Prallplatte heraus zu rangieren, um sich dem Ausgang zuwenden zu können. Hierfür musste er den RS mehrmals vor- und zurück setzen, was ca. 10 Sekunden dauerte. In dieser Zeit schlossen die Türen der Tram sich jedoch wieder, bevor der Kläger den Ausgang erreichen konnte, obwohl die Assistentin wiederholt den Halteknopf drückte, um ein zu frühes Anfahren der Tram zu verhindern. Als sie merkten, dass der Fahrer offensichtlich nciht die Absicht hatte, den Ausstieg des Klägers abzuwarten, schrie er "Bitte stehenbleiben!" Der Kläger bat sodann seine Assistentin, nach vorn

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