Niederschrift des Erörterungstermins vor dem SG Potsdam am 10.3.2014

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(NiederschriftIn dem Rechtsstreit)
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Oliver Lenz, <br>Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam<br>
 
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Rechtsanwalt Peter Klink, <br>
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Lennéstr. 71, 14471 Potsdam,
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vertreten durch den Oberbürgermeister<br>
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dieser vertreten durch d.
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# Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich Februar 2013 ein persönliches Budget von insgesamt 2.800,00 Euro monatlich unter Anrechnung des jeweils bislang gezahlten Betrages von 2.373,14 Euro zzgl. des Pflegegeldes von 700,00 Euro zu bewilligen und zu zahlen.
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#Für den zeitraum ab 1. März 2013 bis einschließlich Juli 2014 bewilligt die Beklagte dem Kläger den Betrag von 6.734,25 Euro für das beantragte persönliche Budget (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 Euro).
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# Im Gegenzug würde der Kläger auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.2.2014 verzichten; sämtliche vergangene Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 wären damit erledigt.
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Den Beteiligten wird aufgegeben, bis einschließlich <u>31. März 2014</u> - Eingang des Schriftsatzes bei Gericht - hierzu Stellung zu nehmen.
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Grundsätzlich bedarf es aus Sicht der Kammer keines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, welche Hilfestellungen der Kläger bei einer (unstreitigen) 24-stündigen Assistenz benötigt und auch nicht dazu, ob eine Unterteilung, wie sie die Beklagte bislang vorgenommen hat, durchgreifen kann oder nicht. Sofern die Beklagtenseite hierzu allerdings weiteren Klärungsbedarf hat, regt die Kammer notfalls an, hierzu nochmals einen Sachverständigen zu befragen. Allerdings verweist die Kammer auf die Stellungnahme des Dr. Med. [] J. vom Januar 2013, die dieser zum gleichgelagerten Fall S 20 SO 139/12 ER erstellt hat. Dieses liegt der Beklagten zu dem genannten Aktenzeichen vor. Nach Auffassung der Kammer treffen die dort von Dr. med. J. getätigten Ausführungen umfänglich zu. Dieser hatte klargestellt, dass eine Unterteilung in sog. "aktive Arbeitszeit" und "aktive Bereitschaftszeit" in Fällen wie dem vorliegenden <u> nicht</u> angemessen ist.
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Die Vorsitzende schließt den Erörterungstermin.
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Beginn des Termins: 12:15 h<br>
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Ende des Termins: 14:45 h
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H.<br>
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Beglaubigt: ''Siegel des Sozialgerichts Potsdam''<br>
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Justizangestellte<br>
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Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Version vom 20. März 2014, 23:24 Uhr

Öffentliche Sitzung der 20. Kammer
des Sozialgerichts Potsdam
Montag, 10. März 2014
Berliner Straße 90, 14467 Potsdam, EG, Saal 4

Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht H.

Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG, § 159 I ZPO

Az.: S 20 SO 144/13

Niederschrift
In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Klink,
Lennéstr. 71, 14471 Potsdam,

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister
dieser vertreten durch d.

Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- Beklagte -

Seite 2

Seite 3

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich Februar 2013 ein persönliches Budget von insgesamt 2.800,00 Euro monatlich unter Anrechnung des jeweils bislang gezahlten Betrages von 2.373,14 Euro zzgl. des Pflegegeldes von 700,00 Euro zu bewilligen und zu zahlen.
  2. Für den zeitraum ab 1. März 2013 bis einschließlich Juli 2014 bewilligt die Beklagte dem Kläger den Betrag von 6.734,25 Euro für das beantragte persönliche Budget (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 Euro).
  3. Im Gegenzug würde der Kläger auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.2.2014 verzichten; sämtliche vergangene Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 wären damit erledigt.

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis einschließlich 31. März 2014 - Eingang des Schriftsatzes bei Gericht - hierzu Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich bedarf es aus Sicht der Kammer keines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, welche Hilfestellungen der Kläger bei einer (unstreitigen) 24-stündigen Assistenz benötigt und auch nicht dazu, ob eine Unterteilung, wie sie die Beklagte bislang vorgenommen hat, durchgreifen kann oder nicht. Sofern die Beklagtenseite hierzu allerdings weiteren Klärungsbedarf hat, regt die Kammer notfalls an, hierzu nochmals einen Sachverständigen zu befragen. Allerdings verweist die Kammer auf die Stellungnahme des Dr. Med. [] J. vom Januar 2013, die dieser zum gleichgelagerten Fall S 20 SO 139/12 ER erstellt hat. Dieses liegt der Beklagten zu dem genannten Aktenzeichen vor. Nach Auffassung der Kammer treffen die dort von Dr. med. J. getätigten Ausführungen umfänglich zu. Dieser hatte klargestellt, dass eine Unterteilung in sog. "aktive Arbeitszeit" und "aktive Bereitschaftszeit" in Fällen wie dem vorliegenden nicht angemessen ist.

Die Vorsitzende schließt den Erörterungstermin.

Beginn des Termins: 12:15 h
Ende des Termins: 14:45 h

H.
Beglaubigt: Siegel des Sozialgerichts Potsdam
R.
Justizangestellte
Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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