Niederschrift des Erörterungstermins vor dem SG Potsdam am 10.3.2014

Aus cvo6
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Öffentliche Sitzung der 20. Kammer
des Sozialgerichts Potsdam
Montag, 10. März 2014
Berliner Straße 90, 14467 Potsdam, EG, Saal 4

Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht H.

Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG, § 159 I ZPO

Az.: S 20 SO 144/13

Niederschrift
In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Klink,
Lennéstr. 71, 14471 Potsdam,

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister
dieser vertreten durch d.

Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- Beklagte -

Seite 2

erscheinen nach Aufruf des Verfahrens:

  1. der Kläger mit Rechtsanwalt Klink,
  2. für die Beklagte Frau H. unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Generalterminsvollmacht mit Frau S.

Zudem nehmen im Einverständnis mit allen Beteiligten die Pflegerin des Klägers, Frau Wohnig, der Buchhalter Herr O. sowie der Assistent des Klägers, Herr P., teil.

Außerdem nimmt die Rechtsreferendarin Q. an dem Erörterungstermin teil.

Die Vorsitzende eröffnet den Erörterungstermin. Sie führt in den Sach- und Rechtsstreit ein; die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Zunächst wird der Bevollmächtigten der Beklagten der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 4. März 2014 einschließlich der entsprechenden Anlagen übergeben. Mit den Beteiligten werden die nunmehr vom Kläger geforderten Summen ausweislich Seite 2 dieses Antrage im Einzelnen besprochen. Die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass sie die dort aufgelisteten Summen bislang im Einzelnen nicht nachvollziehen könne. Bislang sei der Beklagten gegenüber nicht belegt worden, dass diese Summen vom Kläger tatsächlich bezahlt worden seien. Davon abgesehen würden die unterschiedlichen Abrechnungen des Klägers in der Vergangenheit auch nicht deckungsgleich gewesen sein.

Sodann stellt sich heraus, dass die Beklagte für das hier zu erörternde Hauptsacheverfahren offenbar von einem anderen Verständnis des Klägerbegehrens ausgegangen war. So war die Beklagte4 bislang - anders als im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren - davon ausgegangen, dass der von ihr zugrunde gelegte Berechnungsmodus, wonach 14 Stunden als sogenannte "aktive Arbeitszeiten" und 10 Stunden als sogenannte "aktive Bereitschaftszeiten" vergütet werden, von der Klägerseite nicht streitig gestellt worden ist. Das ist, wie sich in der Erörterung herausstellt, allerdings nicht der Fall.

Das Gericht war ohnehin bislang immer davon ausgegangen, dass mit Blick auf die Erfordernis einer 24-stündigen Assistenz mit jeweils unvorhersehbaren wechselnden Einsatzzeiten für den Kläger entsprechend der Ausführungen der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein solcher Berechnungsmodus, wie ihn die Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 27. Februar 2014 für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 bis einschließlich 31. Juli 2014 vorgelegt hat, nicht durchgreifen wird. Nach Auffassung der Kammer bedeutet eine 24-stündige Assistenz im konkreten Fall, dass die entsprechenden Hilfspersonen 24 Stunden anwesend sein müssen und jeweils bei Bedarf unverzüglich Hilfe leisten müsse, weswegen eine Unterteilung in sogenannte "aktive Arbeitszeit" und "aktive Bereitschaftszeit" nicht gerechtfertigt ist. Zu erörtern wäre dann allerdings, in welcher Höhe dem Kläger ein entsprechender Stundensatz zuzubilligen wäre.

Den Beteiligten wird aufgegeben, zu folgendem Vergleichsangebot Einvernehmen herzustellen:

Seite 3

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich Februar 2013 ein persönliches Budget von insgesamt 2.800,00 Euro monatlich unter Anrechnung des jeweils bislang gezahlten Betrages von 2.373,14 Euro zzgl. des Pflegegeldes von 700,00 Euro zu bewilligen und zu zahlen.
  2. Für den Zeitraum ab 1. März 2013 bis einschließlich Juli 2014 bewilligt die Beklagte dem Kläger den Betrag von 6.734,25 Euro für das beantragte persönliche Budget (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 Euro).
  3. Im Gegenzug würde der Kläger auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.2.2014 verzichten; sämtliche vergangene Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 wären damit erledigt.

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis einschließlich 31. März 2014 - Eingang des Schriftsatzes bei Gericht - hierzu Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich bedarf es aus Sicht der Kammer keines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, welche Hilfestellungen der Kläger bei einer (unstreitigen) 24-stündigen Assistenz benötigt und auch nicht dazu, ob eine Unterteilung, wie sie die Beklagte bislang vorgenommen hat, durchgreifen kann oder nicht. Sofern die Beklagtenseite hierzu allerdings weiteren Klärungsbedarf hat, regt die Kammer notfalls an, hierzu nochmals einen Sachverständigen zu befragen. Allerdings verweist die Kammer auf die Stellungnahme des Dr. Med. [] J. vom Januar 2013, die dieser zum gleichgelagerten Fall S 20 SO 139/12 ER erstellt hat. Dieses liegt der Beklagten zu dem genannten Aktenzeichen vor. Nach Auffassung der Kammer treffen die dort von Dr. med. J. getätigten Ausführungen umfänglich zu. Dieser hatte klargestellt, dass eine Unterteilung in sog. "aktive Arbeitszeit" und "aktive Bereitschaftszeit" in Fällen wie dem vorliegenden nicht angemessen ist.

Die Vorsitzende schließt den Erörterungstermin.

Beginn des Termins: 12:15 h
Ende des Termins: 14:45 h

H.
Beglaubigt: Siegel des Sozialgerichts Potsdam
R.
Justizangestellte
Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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