Protokoll der Gerichtsverhandlung am 19.04.18

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1. Zur Person:
 
1. Zur Person:
   
Prof. Dr. med. A.., 7x Jahre, von Beruf Professor der Neurologie und Facharzt für eurologie und Psychiatrie, wohnhaft in B., mit dem Partei nicht venwndt oder verschwägert.
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Prof. Dr. med. A.., ... Jahre, von Beruf Professor der Neurologie und Facharzt für eurologie und Psychiatrie, wohnhaft in B., mit dem Partei nicht venwndt oder verschwägert.
   
 
2. Zur Sache:
 
2. Zur Sache:

Version vom 4. Mai 2018, 23:50 Uhr

Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Potsdam,
13. Zivilkammer, am Donnerstag, 19.04.2018 in Potsdam

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Sch.
als Vorsitzender
Richterin am Landgericht D.
Richterin am Landgericht G.

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

In dem Rechtsstreit

C., D Str., B.

- Beklagter und Berufungskläger -

Er ist Kläger, nicht Beklagter.
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A., H.

gegen

1. Oliver Lenz, L.-str., 14469 Potsdam

- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Da wohne ich nicht. Selbst wenn, wäre die PLZ falsch.

2. Heike Lenz, L.-str., Potsdam

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam

erscheinen bei Aufruf der Sache:

Der Kläger und Berufungskläger in Person und für ihn Rechtsanwalt A.

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Der Beklagte und Berufungsbeklagte und für die Beklagten, Rechtsanwältin Damrow.

Ferner ist erschienen, der zum heutigen Termin geladene Sachverständige Prof. Dr. A.

Beschlossen verkündet:

Der Sachverständige soll sein Ergänzungsgutachten und Erstgutachten mündlich erläutern.


Der Sachverständige wird zunächst dem Gesetz entsprechend belehrt und sodann wie folgt vernommen:

1. Zur Person:

Prof. Dr. med. A.., ... Jahre, von Beruf Professor der Neurologie und Facharzt für eurologie und Psychiatrie, wohnhaft in B., mit dem Partei nicht venwndt oder verschwägert.

2. Zur Sache:

Der Sachverständige erklärt, dass ihm der Fragenkatalog des Klägers aus dem Schriftsatz vom 20.11.2017 nicht vorliege. Ihm werden Kopien dieses Schriftsatzes überreicht.

Es werden die Fragen aus dem Klägerschriftsatz vom 20.11.2017 durchgegangen.

Zur Frage auf Seite 4 oben erklärt der Sachverständige:

Das, was dort behauptet wird, mag zutreffen. Es geht vorliegend allerdings um den Umzug und den Wechsel der Lebenssituation, das Übrige war nicht Frage des Gerichts. Dass sich dies auf den psychischen Gesundheitszustand bei einem möglichen Umzug stabilisierend auswirkt. glaube ich nicht. Mehr ist dazu nicht zu sagen.

Zu Frage eins auf Seite 4 unten:

Die genauen Daten kann ich nicht angeben. Es war jedenfalls im Jahr 2017, da habe ich mehrere Telefonate mit dem Oberarzt geführt, dies vor dem Hintergrund, dass Probleme mit der

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Schweigepflichtsentbindung bestanden und das Gericht auch noch den Oberarzt direkt anschreiben musste. Jedenfalls fand dies alles unmittelbar vor der Erstellung des Ergänzungsgutachtens statt. Ich würde sagen, dies war im Juli/August 2017.

Inhaltlich ging es darum, dass mir die Verlaufsuntersuchungen und Befundberichte aus der dortigen zugeschickt werden.

Wir haben auch ausgetauscht, wie der neurologische Status des Beklagten war, wie er bei Herrn Dr. A. war und wie er bei mir war. Dies allerdings nur in wenigen Sätzen. Das, was ich mündlich von ihm erfuhr, wich nicht ab von dem, was ich schriftlich vorliegen hatte. Zu den Unterlagen von Dr. A. habe ich auf Seite 6 Ergänzungsgutachtens ausführlich ausgeführt.

Die im Gutachten beigefügten Unterlagen aus der Sankt Josef Ambulanz sind die, die ich von Herrn Dr. A. bekommen habe.

Zur Frage 2 auf Seite 5 oben:

Mir lagen Kopien dieser Schreiben vor. Diese kam von Herrn Dr. A.

Zu Frage 3 auf Seite 5:

Zu Beginn stand die Diagnostik bei Herrn Prof. Kursawe im Sankt Josef Krankenhaus. Zur Bbehandlung zählten konventionelle Medikamente, Interferon stehen dabei an der Spitze.

Zur Frage der Wirksamkeit:

Das lässt sich schlecht beantworten, die Interferone verhindern mit einer Wahrscheinlichkeit von 30-40 % weitere Schübe. Es handelt sich dabei aber um kein heilendes Medikament. Deshalb sind mit dem Patienten auch die Frage der Nebenwirkung zu besprechen. Damals konnte man das Medikament nur spritzen.

Auf Frage der Beklagtenvertreter:

Die Frage, ob der Beklagte an einer schubförmigen MS leide, ist unterschiedlich zu beantworten. Sehr wahrscheinlich hat es mit einer schubförmigen MS begonnen, es hat sich dann in eine sekundär chronische MS entwickelt.

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