Ratgeber

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „ForseA Ratgeber für behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und solche, die es werden wollen. Dazu Hinweise und Beispiele rund um Verwaltung und Abrech…“)
 
(ii)
Zeile 1: Zeile 1:
ForseA
 
 
 
Ratgeber
 
Ratgeber
   
Zeile 6: Zeile 4:
   
 
Dazu Hinweise und Beispiele rund um Verwaltung und Abrechnung von Assistent*innen
 
Dazu Hinweise und Beispiele rund um Verwaltung und Abrechnung von Assistent*innen
 
* Elke Bartz - gest. 2008
 
* Isolde Hauschild - 2014
 
* Gerhard Bartz - …-2019
 
* OL - 2019
 
 
 
Ausgabe August 2019
 
Ausgabe August 2019
==Seite 2==
 
An der Erstellung dieses Handbuches haben mitgewirkt:
 
 
* Elke Bartz (gest.) behinderte Arbeitgeberin seit 1991, ForseA-Vorsitzende ab der Gründung 1997, Autorin des „Ratgebers für behinderte Arbeitgeberinnen und solche, die es werden wollen“. Diesen Ratgeber hat sie im Laufe ihrer langjährigen Beratungsarbeit zusammen mit Isolde Hauschild und Gerhard Bartz immer weiter ausgebaut und ihn zu einem Standardwerk in Deutschland entwickelt. Sie ist 2008 verstorben.
 
 
* Isolde Hauschild, behinderte Arbeitgeberin seit 1999, im ForseA-Vorstand seit 2001, stellvertretende Vorsitzende von 2003 bis 2008, vom 25.08.2008 bis 17.04.2009 erste Vorsitzende. Zusammen mit Gerhard Bartz entwickelte sie das Handbuch für behinderte Arbeitgeber. Ihre Mitarbeit am Ratgeber hat sie zum Jahresende 2014 eingestellt.
 
 
* Gerhard Bartz, behinderter Arbeitgeber seit 2008, seit der Vereinsgründung 1997 im Vorstand, seit 18.04.2009 1. Vorsitzender. Zusammen mit Isolde Hauschild entwickelte er das Handbuch für behinderte Arbeitgeber.
 
Hollenbach, Nelkenweg 574673 Mulfingen
 
Tel.: 07938 5 15 Mobil: 0171 5861638, Fax: 03222 3 783 563
 
gerhard.bartz@forsea.de
 
 
Dieses Handbuch entstand in Teilen aus dem „Ratgeber für behinderte ArbeitgeberInnen und solche, die es werden wollen“, dem Buch „Das Persönliche Budget, ein Handbuch für Leistungsberechtigte“, dem „Handbuch für behinderte Arbeitgeber“
 
   
 
Bezugsadresse: ForseA e.V. Geschäftsstelle: Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-HollenbacheMail: Ratgeber@forsea.de, Fax: 03222 3 783 563
 
Bezugsadresse: ForseA e.V. Geschäftsstelle: Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-HollenbacheMail: Ratgeber@forsea.de, Fax: 03222 3 783 563
Zeile 32: Zeile 11:
 
Einleitung
 
Einleitung
   
Der Ihnen hier vorliegende Ratgeber will Menschen mit Behinderungen Wege aufzeigen, Arbeitgeber*in für eigene Assistent*innen zu werden. Diese sogenannte Arbeitgebermodell erlaubt größtmögliche Selbstbestimmung und wird vom Gesetzgeber bevorzugt. Da sich die Situationen, Wünsche und Bedürfnisse der jeweiligen Menschen sehr stark voneinander unterscheiden, kann er keine Patentrezepte liefern. Aber er kann auftretende Fragen beantworten und Hilfe und Unterstützung bieten. Angeführte Probleme sollen keinesfalls abschrecken, sondern lediglich auf eventuell auftretende Schwierigkeiten hinweisen. Es werden jeweils
+
Der Ihnen hier vorliegende Ratgeber will Menschen mit Behinderungen Wege aufzeigen, Arbeitgeber*in für eigene Assistent*innen zu werden. Diese sogenannte Arbeitgebermodell erlaubt größtmögliche Selbstbestimmung und wird vom Gesetzgeber bevorzugt. Da sich die Situationen, Wünsche und Bedürfnisse der jeweiligen Menschen stark voneinander unterscheiden, kann er keine Patentrezepte liefern. Aber er kann auftretende Fragen beantworten und Hilfe und Unterstützung bieten. Angeführte Probleme sollen keinesfalls abschrecken, sondern lediglich auf eventuell auftretende Schwierigkeiten hinweisen. Es werden jeweils
 
Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
 
Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
   
Der Ratgeber besteht aus 2 Kapiteln. Das 1. Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit der Finanzierung und Beantragung der Kostenübernahme für das Assistenzmodell.
+
Der Ratgeber besteht aus zwei Kapiteln. Das 1. Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit der Finanzierung und Beantragung des Assistenzmodells.
   
Kapitel 2 befasst sich umfassend mit der Verwaltung des Assistenz“betriebes“. Wir haben versucht, die Grundlagen der Betriebsverwaltung ausreichend zu erklären. Wenn Sie etwas nicht verstehen, melden Sie sich bitte bei uns. Denn nur dann können wir Ihnen die Lösung Ihres Problems aufzeigen, aber auch das Handbuch für kommende Anwender*innen an dieser Stelle verständlicher schreiben.
+
Kapitel 2 befasst sich umfassend mit der Verwaltung des Assisten„betriebes“. Wir haben versucht, die Grundlagen der Betriebsverwaltung ausreichend zu erklären. Wenn Sie etwas nicht verstehen, melden Sie sich bitte bei uns. Denn nur dann können wir Ihnen die Lösung Ihres Problems aufzeigen, aber auch das Handbuch für kommende Anwender*innen an dieser Stelle verständlicher schreiben.
   
 
==Seite==
 
==Seite==
„Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf sind selbst die größten Experten in eigener Sache. Sie brauchen keine Pfleger*innen in Anstalten oder von ambulanten Diensten, die sie bevormunden mit der Begründung: „Ich weiß, was gut für dich ist“ und „Ich helfe Dir, aber so, wie ich es für richtig halte.“ Die meisten Menschen mit Behinderungen benötigen Assistent*innen, die ihnen ihre Hände und nicht ihren Kopf ersetzen, die zwar mit- aber nicht vordenken.“
+
„Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf sind selbst die größten Experten in eigener Sache. Sie brauchen keine Pfleger*innen in Anstalten oder von ambulanten Diensten, die sie bevormunden mit der Begründung: „Ich weiß, was gut für dich ist“ und „Ich helfe Dir, aber so, wie ich es für richtig halte.“ Die meisten Menschen mit Behinderungen benötigen Assistent*innen, die ihnen ihre Hände und nicht ihren Kopf ersetzen; die zwar mit- aber nicht vordenken.“
 
Elke Bartz 25.08.2008
 
Elke Bartz 25.08.2008
   
Zeile 52: Zeile 31:
   
 
Dies gilt insbesondere für die neuen rechtlichen Grundlagen durch das Bundesteilhabegesetz. Dieses Gesetz, seine Ausgestaltung und seine rechtlichen Wirkungen fließen nach und nach in den Ratgeber ein.
 
Dies gilt insbesondere für die neuen rechtlichen Grundlagen durch das Bundesteilhabegesetz. Dieses Gesetz, seine Ausgestaltung und seine rechtlichen Wirkungen fließen nach und nach in den Ratgeber ein.
  +
  +
 
==Seite==
 
==Seite==
 
=1 Das Assistenzmodell - Finanzierung und Beantragung=
 
=1 Das Assistenzmodell - Finanzierung und Beantragung=
  +
 
===1.0 Einleitung===
 
===1.0 Einleitung===
Die effektivste Möglichkeit für ein freies Leben in Selbstbestimmung bietet das so genannte Arbeitgeber*innenmodell (in der Folge als Assistenzmodell bezeichnet). Beim Assistenzmodell beschäftigen Assistenz nehmende Menschen die von ihnen benötigten Helferinnen (Assistentinnen) in einem eigenen, angemeldeten „Betrieb im eigenen Haushalt“. Das bedeutet, die Assistentinnen stehen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Assistenznehmerinnen. Sie leisten die benötigten Hilfen und werden, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch, dafür entlohnt. Beim Assistenzmodell „mutiert“ das „zu pflegende, betreuende und verwaltende Objekt der Hilfebedürftigkeit“ zum selbstbestimmten Subjekt, das seinen Tagesablauf in Eigenregie
+
Die effektivste Möglichkeit für ein freies Leben in Selbstbestimmung bietet das so genannte Arbeitgeber*innenmodell (in der Folge als Assistenzmodell bezeichnet). Beim Assistenzmodell beschäftigen behinderte Menschen die von ihnen benötigten Helfer*innen (Assistent*innen) in einem eigenen „Betrieb im eigenen Haushalt“. Das bedeutet, die Assistent*innen stehen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Assistenznehmer*innen. Sie leisten die benötigten Hilfen und werden, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch, dafür entlohnt. Beim Assistenzmodell „mutiert“ das „zu pflegende, betreuende und verwaltende Objekt der Hilfebedürftigkeit“ zum selbstbestimmten Subjekt, das seinen Tagesablauf in Eigenregie gestalten kann.
gestaltet.
 
   
===1.1 Wer kann Arbeitgeberin werden?===
+
===1.1 Wer kann Arbeitgeber*in werden?===
Prinzipiell ist es jedem behinderten Menschen möglich, daß Arbeitgeber*innenmodell zu wählen. Dazu bedarf es nur der Bereitschaft zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sowie der Verantwortung gegenüber den beschäftigten Assistent*innen. Der Lohn ist größtmöglicher Freiheit. Gesetzliche Betreuer*innen können stellvertretend für den behinderten Menschen agieren.
+
Prinzipiell ist es allen Menschen mit Behinderung – sei es geistiger, körperlicher oder seelischer Art – möglich, das Arbeitgeber*innenmodell zu wählen. Dazu bedarf es nur der Bereitschaft zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sowie zur Verantwortungsübernahme gegenüber den Assistent*innen. Falls Betreuung vorliegt können die gesetzlichen Betreuer*innen stellvertretend für den behinderten Menschen agieren.
   
Assistent*innen sind Arbeitnehmer*innen mit Rechten und Pflichten. Nicht nur Arbeitgeber*innen in „normalen“ Betrieben müssen die Rechte ihrer Mitarbeiter*innen wahren. Die Arbeitnehmer*innen, sprich die Assistent*innen, haben natürlich auch Ansprüche ihnen gegenüber (Leistung gegen Entlohnung).
+
Assistent*innen sind Arbeitnehmer*innen mit allen Rechten und Pflichten. So wie in einem „normalen“, d. h. gewinnorientierten Betrieb. Alle Arbeitgeber*innen in Deutschland müssen die Rechte ihrer Mitarbeiter*innen wahren. Die Arbeitnehmer*innen, sprich die Assistent*innen, haben natürlich auch Ansprüche ihnen gegenüber (z.B. Leistung gegen Entlohnung).
   
Behinderte Arbeitgeber*innen verfügen über verschiedene Kompetenzen. Fehlen eine oder mehrere Kompetenzen, können diese angeeignet oder anderweitig ausgeglichen werden. (Beispiel Personalkompetenz: Steuerberater, Assistenzgenossenschaften oder
+
Behinderte Arbeitgeber*innen verfügen über verschiedene Kompetenzen. Achtung: Fehlen eine oder mehrere Kompetenzen, können diese angeeignet oder anderweitig ausgeglichen werden. (Beispiel Personalkompetenz: Steuerberater, Assistenzgenossenschaften oder „Selbstbestimmt-Leben-Zentren“ können Lohnabrechnungen erstellen.) Doch dazu später.
„Selbstbestimmt-Leben-Zentren“ können Lohnabrechnungen erstellen.) Doch dazu später.
 
   
1.1.1 Die Kompetenzen im Einzelnen
+
===1.1.1 Die Kompetenzen im Einzelnen===
   
e Personalkompetenz: Behinderte Arbeitgeberinnen entscheiden, wer die Assistenz-
+
* Personalkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen entscheiden, wer die Assistenzleistungen erbringt. Sie schließen Arbeitsverträge mit ihren Assistent*innen ab, erstellen Dienstpläne und Lohnabrechnungen. Sie führen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
leistungen erbringt. Sie schließen Arbeitsverträge mit ihren Assistentinnen, erstellen
 
Dienstpläne, Lohnabrechnungen, führen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
 
ab.
 
   
e Anleitungskompetenz: Behinderte Arbeitgeberinnen weisen die Assistentinnen
+
* Anleitungskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen weisen die Assistent*innen selbst in die benötigten Hilfeleistungen ein. Sie wissen am besten, welche Assistenzleistungen sie in welchem Umfang benötigen.
selbst in die benötigten Hilfeleistungen ein. Sie wissen am besten, welche Assistenz-
 
leistungen sie in welchem Umfang benötigen.
 
   
e Finanzkompetenz: Behinderte Arbeitgeberinnen kontrollieren die Verwendung der
+
* Finanzkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen kontrollieren die Verwendung der ihnen zustehenden Finanzmittel wie Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI), der Krankenversicherung, dem SGB XII (Sozialamt) usw.
ihnen zustehenden Finanzmittel wie Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB
 
XI), der Krankenversicherung, dem SGB XIl usw.
 
   
e Organisationskompetenz: Behinderte Arbeitgeberinnen gestalten ihren Tagesab-
+
* Organisationskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen gestalten ihren Tagesablauf in Eigenregie (ohne zeitliche Vorgaben durch ambulante Dienste etc.).
lauf in Eigenregie (ohne zeitliche Vorgaben durch ambulante Dienste etc.).
+
  +
==Seite==

Version vom 13. Juli 2019, 23:12 Uhr

Ratgeber

für behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und solche, die es werden wollen.

Dazu Hinweise und Beispiele rund um Verwaltung und Abrechnung von Assistent*innen Ausgabe August 2019

Bezugsadresse: ForseA e.V. Geschäftsstelle: Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-HollenbacheMail: Ratgeber@forsea.de, Fax: 03222 3 783 563

Inhaltsverzeichnis

Seite

Einleitung

Der Ihnen hier vorliegende Ratgeber will Menschen mit Behinderungen Wege aufzeigen, Arbeitgeber*in für eigene Assistent*innen zu werden. Diese sogenannte Arbeitgebermodell erlaubt größtmögliche Selbstbestimmung und wird vom Gesetzgeber bevorzugt. Da sich die Situationen, Wünsche und Bedürfnisse der jeweiligen Menschen stark voneinander unterscheiden, kann er keine Patentrezepte liefern. Aber er kann auftretende Fragen beantworten und Hilfe und Unterstützung bieten. Angeführte Probleme sollen keinesfalls abschrecken, sondern lediglich auf eventuell auftretende Schwierigkeiten hinweisen. Es werden jeweils Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Der Ratgeber besteht aus zwei Kapiteln. Das 1. Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit der Finanzierung und Beantragung des Assistenzmodells.

Kapitel 2 befasst sich umfassend mit der Verwaltung des Assisten„betriebes“. Wir haben versucht, die Grundlagen der Betriebsverwaltung ausreichend zu erklären. Wenn Sie etwas nicht verstehen, melden Sie sich bitte bei uns. Denn nur dann können wir Ihnen die Lösung Ihres Problems aufzeigen, aber auch das Handbuch für kommende Anwender*innen an dieser Stelle verständlicher schreiben.

Seite

„Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf sind selbst die größten Experten in eigener Sache. Sie brauchen keine Pfleger*innen in Anstalten oder von ambulanten Diensten, die sie bevormunden mit der Begründung: „Ich weiß, was gut für dich ist“ und „Ich helfe Dir, aber so, wie ich es für richtig halte.“ Die meisten Menschen mit Behinderungen benötigen Assistent*innen, die ihnen ihre Hände und nicht ihren Kopf ersetzen; die zwar mit- aber nicht vordenken.“ Elke Bartz 25.08.2008

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen Mut, den immer mehr Menschen mit Behinderungen in den letzten Jahren hatten, und viel Erfolg bei der Umsetzung „Ihres“ Assistenzmodells. Gerhard Bartz

Haftungsausschluss

Für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Fehlern dieses Ratgebers und des Handbuches übernehmen die Autoren und Herausgeber keine Haftung.

Daher sollten alle Auswertungen vor der Weitergabe an Dritte (z.B. Assistent*in, Banken, Krankenkassen, Finanzamt, Kostenträger) nochmals sorgfältig überprüft werden.

Dies gilt insbesondere für die neuen rechtlichen Grundlagen durch das Bundesteilhabegesetz. Dieses Gesetz, seine Ausgestaltung und seine rechtlichen Wirkungen fließen nach und nach in den Ratgeber ein.


Seite

1 Das Assistenzmodell - Finanzierung und Beantragung

1.0 Einleitung

Die effektivste Möglichkeit für ein freies Leben in Selbstbestimmung bietet das so genannte Arbeitgeber*innenmodell (in der Folge als Assistenzmodell bezeichnet). Beim Assistenzmodell beschäftigen behinderte Menschen die von ihnen benötigten Helfer*innen (Assistent*innen) in einem eigenen „Betrieb im eigenen Haushalt“. Das bedeutet, die Assistent*innen stehen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Assistenznehmer*innen. Sie leisten die benötigten Hilfen und werden, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch, dafür entlohnt. Beim Assistenzmodell „mutiert“ das „zu pflegende, betreuende und verwaltende Objekt der Hilfebedürftigkeit“ zum selbstbestimmten Subjekt, das seinen Tagesablauf in Eigenregie gestalten kann.

1.1 Wer kann Arbeitgeber*in werden?

Prinzipiell ist es allen Menschen mit Behinderung – sei es geistiger, körperlicher oder seelischer Art – möglich, das Arbeitgeber*innenmodell zu wählen. Dazu bedarf es nur der Bereitschaft zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sowie zur Verantwortungsübernahme gegenüber den Assistent*innen. Falls Betreuung vorliegt können die gesetzlichen Betreuer*innen stellvertretend für den behinderten Menschen agieren.

Assistent*innen sind Arbeitnehmer*innen mit allen Rechten und Pflichten. So wie in einem „normalen“, d. h. gewinnorientierten Betrieb. Alle Arbeitgeber*innen in Deutschland müssen die Rechte ihrer Mitarbeiter*innen wahren. Die Arbeitnehmer*innen, sprich die Assistent*innen, haben natürlich auch Ansprüche ihnen gegenüber (z.B. Leistung gegen Entlohnung).

Behinderte Arbeitgeber*innen verfügen über verschiedene Kompetenzen. Achtung: Fehlen eine oder mehrere Kompetenzen, können diese angeeignet oder anderweitig ausgeglichen werden. (Beispiel Personalkompetenz: Steuerberater, Assistenzgenossenschaften oder „Selbstbestimmt-Leben-Zentren“ können Lohnabrechnungen erstellen.) Doch dazu später.

1.1.1 Die Kompetenzen im Einzelnen

  • Personalkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen entscheiden, wer die Assistenzleistungen erbringt. Sie schließen Arbeitsverträge mit ihren Assistent*innen ab, erstellen Dienstpläne und Lohnabrechnungen. Sie führen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
  • Anleitungskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen weisen die Assistent*innen selbst in die benötigten Hilfeleistungen ein. Sie wissen am besten, welche Assistenzleistungen sie in welchem Umfang benötigen.
  • Finanzkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen kontrollieren die Verwendung der ihnen zustehenden Finanzmittel wie Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI), der Krankenversicherung, dem SGB XII (Sozialamt) usw.
  • Organisationskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen gestalten ihren Tagesablauf in Eigenregie (ohne zeitliche Vorgaben durch ambulante Dienste etc.).

Seite

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge