Ratgeber

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Ratgeber

für behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und solche, die es werden wollen.

Dazu Hinweise und Beispiele rund um Verwaltung und Abrechnung von Assistent*innen Ausgabe August 2019

Bezugsadresse: ForseA e.V. Geschäftsstelle: Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-HollenbacheMail: Ratgeber@forsea.de, Fax: 03222 3 783 563

Inhaltsverzeichnis

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Einleitung

Der Ihnen hier vorliegende Ratgeber will Menschen mit Behinderungen Wege aufzeigen, Arbeitgeber*in für eigene Assistent*innen zu werden. Diese sogenannte Arbeitgebermodell erlaubt größtmögliche Selbstbestimmung und wird vom Gesetzgeber bevorzugt. Da sich die Situationen, Wünsche und Bedürfnisse der jeweiligen Menschen stark voneinander unterscheiden, kann er keine Patentrezepte liefern. Aber er kann auftretende Fragen beantworten und Hilfe und Unterstützung bieten. Angeführte Probleme sollen keinesfalls abschrecken, sondern lediglich auf eventuell auftretende Schwierigkeiten hinweisen. Es werden jeweils Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Der Ratgeber besteht aus zwei Kapiteln. Das 1. Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit der Finanzierung und Beantragung des Assistenzmodells.

Kapitel 2 befasst sich umfassend mit der Verwaltung des Assisten„betriebes“. Wir haben versucht, die Grundlagen der Betriebsverwaltung ausreichend zu erklären. Wenn Sie etwas nicht verstehen, melden Sie sich bitte bei uns. Denn nur dann können wir Ihnen die Lösung Ihres Problems aufzeigen, aber auch das Handbuch für kommende Anwender*innen an dieser Stelle verständlicher schreiben.

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„Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf sind selbst die größten Experten in eigener Sache. Sie brauchen keine Pfleger*innen in Anstalten oder von ambulanten Diensten, die sie bevormunden mit der Begründung: „Ich weiß, was gut für dich ist“ und „Ich helfe Dir, aber so, wie ich es für richtig halte.“ Die meisten Menschen mit Behinderungen benötigen Assistent*innen, die ihnen ihre Hände und nicht ihren Kopf ersetzen; die zwar mit- aber nicht vordenken.“ Elke Bartz 25.08.2008

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen Mut, den immer mehr Menschen mit Behinderungen in den letzten Jahren hatten, und viel Erfolg bei der Umsetzung „Ihres“ Assistenzmodells. Gerhard Bartz

Haftungsausschluss

Für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Fehlern dieses Ratgebers und des Handbuches übernehmen die Autoren und Herausgeber keine Haftung.

Daher sollten alle Auswertungen vor der Weitergabe an Dritte (z.B. Assistent*in, Banken, Krankenkassen, Finanzamt, Kostenträger) nochmals sorgfältig überprüft werden.

Dies gilt insbesondere für die neuen rechtlichen Grundlagen durch das Bundesteilhabegesetz. Dieses Gesetz, seine Ausgestaltung und seine rechtlichen Wirkungen fließen nach und nach in den Ratgeber ein.


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1 Das Assistenzmodell - Finanzierung und Beantragung

1.0 Einleitung

Die effektivste Möglichkeit für ein freies Leben in Selbstbestimmung bietet das so genannte Arbeitgeber*innenmodell (in der Folge als Assistenzmodell bezeichnet). Beim Assistenzmodell beschäftigen behinderte Menschen die von ihnen benötigten Helfer*innen (Assistent*innen) in einem eigenen „Betrieb im eigenen Haushalt“. Das bedeutet, die Assistent*innen stehen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Assistenznehmer*innen. Sie leisten die benötigten Hilfen und werden, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch, dafür entlohnt. Beim Assistenzmodell „mutiert“ das „zu pflegende, betreuende und verwaltende Objekt der Hilfebedürftigkeit“ zum selbstbestimmten Subjekt, das seinen Tagesablauf in Eigenregie gestalten kann.

1.1 Wer kann Arbeitgeber*in werden?

Prinzipiell ist es allen Menschen mit Behinderung – sei es geistiger, körperlicher oder seelischer Art – möglich, das Arbeitgeber*innenmodell zu wählen. Dazu bedarf es nur der Bereitschaft zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sowie zur Verantwortungsübernahme gegenüber den Assistent*innen. Falls Betreuung vorliegt können die gesetzlichen Betreuer*innen stellvertretend für den behinderten Menschen agieren.

Assistent*innen sind Arbeitnehmer*innen mit allen Rechten und Pflichten. So wie in einem „normalen“, d. h. gewinnorientierten Betrieb. Alle Arbeitgeber*innen in Deutschland müssen die Rechte ihrer Mitarbeiter*innen wahren. Die Arbeitnehmer*innen, sprich die Assistent*innen, haben natürlich auch Ansprüche ihnen gegenüber (z.B. Leistung gegen Entlohnung).

Behinderte Arbeitgeber*innen verfügen über verschiedene Kompetenzen. Achtung: Fehlen eine oder mehrere Kompetenzen, können diese angeeignet oder anderweitig ausgeglichen werden. (Beispiel Personalkompetenz: Steuerberater, Assistenzgenossenschaften oder „Selbstbestimmt-Leben-Zentren“ können Lohnabrechnungen erstellen.) Doch dazu später.

1.1.1 Die Kompetenzen im Einzelnen

  • Personalkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen entscheiden, wer die Assistenzleistungen erbringt. Sie schließen Arbeitsverträge mit ihren Assistent*innen ab, erstellen Dienstpläne und Lohnabrechnungen. Sie führen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
  • Anleitungskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen weisen die Assistent*innen selbst in die benötigten Hilfeleistungen ein. Sie wissen am besten, welche Assistenzleistungen sie in welchem Umfang benötigen.
  • Finanzkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen kontrollieren die Verwendung der ihnen zustehenden Finanzmittel wie Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI), der Krankenversicherung, dem SGB XII (Sozialamt) usw.
  • Organisationskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen gestalten ihren Tagesablauf in Eigenregie (ohne zeitliche Vorgaben durch ambulante Dienste etc.).

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