Schreiben der LH vom 27.05.14

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Da es sich hier um Lohnleistungen für die AN handelt und im PB ebenfalls Lohnleitungen gezahlt werden, hätte sich die Leistungserbringung gemäß § 2 SGB XII entsprechend kürzen können.
 
Da es sich hier um Lohnleistungen für die AN handelt und im PB ebenfalls Lohnleitungen gezahlt werden, hätte sich die Leistungserbringung gemäß § 2 SGB XII entsprechend kürzen können.
 
:'''''Wie gesagt, der Bescheid liegt mir nicht vor. Aber soviel ich aus mündlichen Gesprächen weiß, erfolgt dieser Eingliederungszuschuß zum Ausgleich von "Minderleistungen" ehemaliger Hartz IV-Empfänger. Minderleistungen lagen vor insofern daß diese Kräfte zu Beginn Unterstützung und Anleitung brauchten. Niemand kommt aus Hartz IV und KANN pflegen!
 
:'''''Wie gesagt, der Bescheid liegt mir nicht vor. Aber soviel ich aus mündlichen Gesprächen weiß, erfolgt dieser Eingliederungszuschuß zum Ausgleich von "Minderleistungen" ehemaliger Hartz IV-Empfänger. Minderleistungen lagen vor insofern daß diese Kräfte zu Beginn Unterstützung und Anleitung brauchten. Niemand kommt aus Hartz IV und KANN pflegen!
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Auf Grund der vielen geführten Gespräche war Herrn Lenz bekannt, dass Sozialhilfe nachrangig zu gewähren ist.
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: ''''' Sozialhilfe ist in der Tat nachrangig. Nebenbei: Es ist ein Geburtsfehler, daß die Teilhabe für behinderte Menschen im SGB XII angesiedelt ist. Das hat zur Folge, daß ein behinderter Mensch mit hohem Assistenzbedarf IMMER auf Sozialhilfe angewiesen und damit arm per Gesetz bleibt, egal wieviel Geld er/sie verdient. - 2015 soll ein Teilhabegesetz verabschiedet werden und 2016 in Kraft treten. Dann ist endlich auch Deutschland seinen Pflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention nachgekommen.
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: '''''Da der Eingliederungszuschuß m.W. zum Ausgleich von "Minderleistungen" gewährt wird, bezweifle ich auch, daß dies mit der Lohnleistung der LH kollidiert.
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Der VA ist somit rechtswidrig und ich beabsichtige ihn aufzuheben und das Geld gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.
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In vielen Gesprächen und in der Zielvereinbarung vom 28.03.2013 unterschrieben von Herrn Lenz 13.06.2013
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: '''''Eine solche Zielvereinbarung finde ich nicht in meinen Unterlagen.
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wurde festgehalten, dass die Krankenhilfe Bestandteil des Budgets ist und als Vorleistung durch den Budgetbeauftragten gezahlt wird. Zur Nachweisführung sollten gemäß der Zielvereinbarung die Durchführung der Behandlungspflege dokumentiert und dann dem Sozialhilfeträger vorgelegt werden.
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: '''''Wie gesagt, eine solche Zielvereinbarung habe ich nicht! Ich bitte um Übersendung dieser! - Es kommt dazu, daß ich mich bestimmt an eine solche Handlungsaufforderung erinnern könnte. Kann ich aber nicht. Wahrscheinlich ging mir diese Zielvereinbarung nicht zu!
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Ich bitte nochmals nachdrücklich, die erforderlichen Verordnungen einzureichen und die Nachweisbögen vorzulegen um die Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse zu vollziehen.
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Sollte dies nicht erfolgen, wären durch schuldhaftes Verhalten des Herrn Lenz dem SHT 4470,20 EUR an Kostenerstattung durch einen vorrangigen Sozialleistungsträger entgangen. Gegebenenfalls würde auch dieses Geld zurück gefordert werden.
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Version vom 7. Juni 2014, 10:58 Uhr

Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.

27.05.2014

Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch X (SGB X)

Sehr geehrter Herr Lenz,

nach § 45 SGB X kann ein bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen werden, wenn er rechtswidrig ist.

Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Dies trifft nicht zu bei

  • arglistig herbeigeführter Erwirkung des Verwaltungsaktes;
  • Angabe unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachen;
  • grober Fahrlässigkeit und Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Ursache für die Gewährung von zu unrecht erbrachten Leistungen:

1.
Die BfA hat für 2 Arbeitnehmer Eingliederungszuschuß in Höhe von insgesamt 9151,77 EUR gezahlt. Informationen zur Überweisung dieser Leistungen bzw. der Bescheid der BA

Der Bescheid liegt und lag nicht bei mir. M.W. hat Herr O. den Bescheid. Herr O. hatte aus eigenem Antrieb den Eingliederungszuschuß für Arbeitskräfte die aus "Hartz IV" beantragt. Ich hatte ihm damals eine Vollmacht für die Verhandlungen mit der BfA erteilt. Darüber hinaus habe ich keine Informationen. Es hat mich allerdings schon lange gestört, daß mir der Bescheid der BfA nicht vorliegt - ich hatte mehrfach Herrn O. danach gefragt.

wurden weder nach Geldeingang noch nach 3 maliger Aufforderung gegeben.

Wer auch immer eine "Aufforderung" bekommen hat. Ich jedenfalls nicht; ich weiß von nichts. Andernfalls hätte ich selbstverständlich und sofort reagiert! Es gab doch nichts zu verheimlichen!!

Da es sich hier um Lohnleistungen für die AN handelt und im PB ebenfalls Lohnleitungen gezahlt werden, hätte sich die Leistungserbringung gemäß § 2 SGB XII entsprechend kürzen können.

Wie gesagt, der Bescheid liegt mir nicht vor. Aber soviel ich aus mündlichen Gesprächen weiß, erfolgt dieser Eingliederungszuschuß zum Ausgleich von "Minderleistungen" ehemaliger Hartz IV-Empfänger. Minderleistungen lagen vor insofern daß diese Kräfte zu Beginn Unterstützung und Anleitung brauchten. Niemand kommt aus Hartz IV und KANN pflegen!

Auf Grund der vielen geführten Gespräche war Herrn Lenz bekannt, dass Sozialhilfe nachrangig zu gewähren ist.

Sozialhilfe ist in der Tat nachrangig. Nebenbei: Es ist ein Geburtsfehler, daß die Teilhabe für behinderte Menschen im SGB XII angesiedelt ist. Das hat zur Folge, daß ein behinderter Mensch mit hohem Assistenzbedarf IMMER auf Sozialhilfe angewiesen und damit arm per Gesetz bleibt, egal wieviel Geld er/sie verdient. - 2015 soll ein Teilhabegesetz verabschiedet werden und 2016 in Kraft treten. Dann ist endlich auch Deutschland seinen Pflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention nachgekommen.
Da der Eingliederungszuschuß m.W. zum Ausgleich von "Minderleistungen" gewährt wird, bezweifle ich auch, daß dies mit der Lohnleistung der LH kollidiert.

Der VA ist somit rechtswidrig und ich beabsichtige ihn aufzuheben und das Geld gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.

2.
In vielen Gesprächen und in der Zielvereinbarung vom 28.03.2013 unterschrieben von Herrn Lenz 13.06.2013

Eine solche Zielvereinbarung finde ich nicht in meinen Unterlagen.

wurde festgehalten, dass die Krankenhilfe Bestandteil des Budgets ist und als Vorleistung durch den Budgetbeauftragten gezahlt wird. Zur Nachweisführung sollten gemäß der Zielvereinbarung die Durchführung der Behandlungspflege dokumentiert und dann dem Sozialhilfeträger vorgelegt werden.

Wie gesagt, eine solche Zielvereinbarung habe ich nicht! Ich bitte um Übersendung dieser! - Es kommt dazu, daß ich mich bestimmt an eine solche Handlungsaufforderung erinnern könnte. Kann ich aber nicht. Wahrscheinlich ging mir diese Zielvereinbarung nicht zu!

Ich bitte nochmals nachdrücklich, die erforderlichen Verordnungen einzureichen und die Nachweisbögen vorzulegen um die Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse zu vollziehen.

Sollte dies nicht erfolgen, wären durch schuldhaftes Verhalten des Herrn Lenz dem SHT 4470,20 EUR an Kostenerstattung durch einen vorrangigen Sozialleistungsträger entgangen. Gegebenenfalls würde auch dieses Geld zurück gefordert werden.

3.
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