Schriftliches Urteil vom 28.05.2013

Aus cvo6
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24 C 221/12

verkündet am 28.05.2013

Inhaltsverzeichnis

Amtsgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

j., H.
- Kläger -

  • Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte A. & S., H.

gegen

1. Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
- Beklagter zu 1. -

  • Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin Katja Damrow, Friedrich-Ebert-Str. 38, 14469 Potsdam; Az.: 697/12 -

2. H. L., ..., Potsdam
- Beklagte zu 2. -

  • Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin Katja Damrow, Friedrich-Ebert-Str. 38, 14469 Potsdam; Az.: 697/12 -

hat das Amtsgericht Potsdam

auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2013

durch Richter am Amtsgericht Dr. Sternberg

für R e c h t erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ...

Tatbestand

Der Beklagten sind seit dem Jahre 1990 Mieter einer Wohnung in der Carl-von-Ossietzky-Straße sechs in Potsdam. Die Beklagten leben getrennt.

Der Kläger erwarb das Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung mit Zuschlagsbeschluss vom 12.05.2011. Die Eintragung des Klägers in das Grundbuch erfolgte am 23.05.2011.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2011 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31.3.2012 wegen Eigenbedarfs.

In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Ich benötige die Wohnung ..., da ich von H. nach Berlin umziehen werde[...]."

Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf dieses verwiesen (vgl. Anlage K6, Bl. 19 d.A).

Mit Schreiben vom 26.12.2011 widersprachen die Beklagten der Kündigung. Wegen Einzelheiten des Schreiben wird dieses verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 erklärte der Kläger, dass er die Kündigung auch auf den Umstand stütze, dass der Beklagte mit seinem Treppensteiger bereits mehrfach die Treppenstufen sowohl im Treppenhaus als auch im Flurbereich beschädigt habe.
Der Kläger behauptet, dass er die Wohnung für sich und seine Familie, nämlich seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind, das am ... in H. geboren worden sei, benötige. Der Kläger habe bereits beim Erwerb der Wohnung beabsichtigt, mit seiner Familie in die Wohnung einzuziehen, weil er seinen Lebensmittelpunkt und seinen künftigen Arbeitsplatz nach Potsdam und Berlin verlegen wolle. Keinesfalls habe der Kläger die Wohnung als Investment erworben. Die Tatsache, dass der Kläger in der Kündigung vom 1.7.2011 erklärt habe, dass er von H. nach Berlin umziehen wolle sei ungenau, er habe aber aufgrund der geographischen Lage Potsdam mit Berlin gleichgesetzt.
Überdies sei die Wohnung für den Beklagten nicht geeignet, da sie nicht behindertengerecht eingerichtet sei. Auch sei der Beklagte nicht auf eine Wohnung in dieser Größe angewiesen. Denn die Beklagte zu 2) wohne ebenso wie die Kinder nicht mehr bei den Beklagten. Darüber hinaus habe der Kläger dem Beklagten dazu auch Alternativ Wohnungen angeboten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hause Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam, 3. Obergeschoss links, belegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Balkon, zu räumen und geräumt eine Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger die Wohnung des Beklagten ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage und des Weiterverkaufs erworben habe.

- 4 -

Darüber hinaus leidet der Beklagte zu 1) an einer "Primär Progredienter Multipler Sklerose".

...

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