Schriftsatz an das LSG vom 22.04.15

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Auf die Frage, ob das Budget denn nun weiterbewilligt wird, wenn ich persönlich für die Budgetverwaltung einstehe, stellte der Beschwerdeführer klar, dass er auch dann freiwillig kein persönliches Budget bewilligen würde.<sup>1</sup>
 
Auf die Frage, ob das Budget denn nun weiterbewilligt wird, wenn ich persönlich für die Budgetverwaltung einstehe, stellte der Beschwerdeführer klar, dass er auch dann freiwillig kein persönliches Budget bewilligen würde.<sup>1</sup>
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Auf die Nachfrage des Gerichtes wurde dies dann damit begründet, es bestünde auch "''Anlass zu der Annahme, dass der Pflegezustand des Beschwerdegegners unzureichend''" sei. Die diesbezügliche "''Schilderungen des Geschäftsführers des Pflegedienstes H. GmbH Herrn A.''" (die eine unzureichende Wohnsituation und fehlende Pflegemittel sowie eine Pilzerkrankung behaupten) sollen auf angebliche Mitteilungen von Frau W., die für meinen Mandanten tätig ist, beruhen.
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Allerdings war Frau W. persönlich bei der gerichtlichen Erörterung anwesend und konnte überzeugend aus erster Hand berichten, dass Herr Lenz ordentlich gepflegt wird. Die Wohnsituation ist angemessen, und Pflegemittel stehen sehr wohl zur Verfügung. Auch liegen keinerlei Pilzerkrankungen vor. Bemerkenswert ist, dass dies mit Frau W. gar nicht besprochen worden war, so dass die angeblichen Schilderungen des Herrn A. wohl eher einer überbordenden Phantasie entspringen.
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Der Beschwerdeführer wurde am

Version vom 25. April 2015, 14:34 Uhr

Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

Potsdam, den 22.04.2015

In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
L 15 SO 121/15 B ER

beantrage ich,

die Beschwerde vom 20.03.2015 zurückzuweisen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer provoziert (wenngleich sich der gesundheitliche Zustand meines Mandanten weiter verschlechtert) regelmäßig gleich gelagerte Streitigkeiten. Obschon er vor dem Sozialgericht mehrfach unterlegen war, wiederholt er stoisch seine Anwürfe gegen Herrn Lenz, wobei erhebliche Ressourcen eingesetzt werden und auch beträchtliche Kosten entstehen.

Der Beschwerdeführer hat keine Schlüsse aus den vorherigen Entscheidungen des Sozialgerichtes Potsdam gezogen. Ich schlage vor, dass das Gericht die Akten zu den Verfahren S 20 SO 5/15 ER, S 20 SO 117/14 ER, S 20 SO 67/13 und S 20 SO 33/13 ER beizieht.

Im Übrigen wird angeregt, dem Beschwerdeführer Mutwillenskosten aufzuerlegen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass wegen der aktuellen Budgetbewilligung sogar noch ein weiteres Eilverfahren beim Sozialgericht Potsdam geführt wird (Az.: S 20 SO 40/15 ER). Der Streit wurde am 16.04.2015 im Sozialgericht erörtert. Eine Entscheidung wird demnächst erwartet.

In der Erörterung hat der Beschwerdeführer seine Argumentation aus der Beschwerde wiederholt bzw. erweitert. Eine Vergleichsmöglichkeit wurde von ihm ausgeschlossen.

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Der Beschwerdeführer musste jedoch einräumen, dass er die angeblichen Nachweismängel (die ohnehin in der Vergangenheit liegen), bei meinem Mandanten nicht eindeutig gerügt hatte, so dass diesem auch keine konkrete Nachbesserung möglich war.

Es stellte sich zudem heraus, dass wohl nur noch die Ergänzende Vorlage von Dienstplänen sowie von Arbeitsverträgen gefordert wird.

Auf die Frage, ob das Budget denn nun weiterbewilligt wird, wenn ich persönlich für die Budgetverwaltung einstehe, stellte der Beschwerdeführer klar, dass er auch dann freiwillig kein persönliches Budget bewilligen würde.1

Auf die Nachfrage des Gerichtes wurde dies dann damit begründet, es bestünde auch "Anlass zu der Annahme, dass der Pflegezustand des Beschwerdegegners unzureichend" sei. Die diesbezügliche "Schilderungen des Geschäftsführers des Pflegedienstes H. GmbH Herrn A." (die eine unzureichende Wohnsituation und fehlende Pflegemittel sowie eine Pilzerkrankung behaupten) sollen auf angebliche Mitteilungen von Frau W., die für meinen Mandanten tätig ist, beruhen.

Allerdings war Frau W. persönlich bei der gerichtlichen Erörterung anwesend und konnte überzeugend aus erster Hand berichten, dass Herr Lenz ordentlich gepflegt wird. Die Wohnsituation ist angemessen, und Pflegemittel stehen sehr wohl zur Verfügung. Auch liegen keinerlei Pilzerkrankungen vor. Bemerkenswert ist, dass dies mit Frau W. gar nicht besprochen worden war, so dass die angeblichen Schilderungen des Herrn A. wohl eher einer überbordenden Phantasie entspringen.

Der Beschwerdeführer wurde am

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