Schriftsatz an das SG vom 26.01.17

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Die Beklagte wird aber noch um Erläuterung ihrer Berechnungstabelle für das Jahr 2016 gebeten. Der Kläger hat nur Zahlungseingänge i.H.v. insgesamt 90.945,03 € (statt der angegebenen 91.948,37 €) festgestellt. Dementsprechend dürfte der Differenzbetrag 6.054,97 € (statt 5.051,63 €) betragen. Ich verweise auf die als Anlage beigefügte Berechnungstabelle mit den Anmerkungen des Klägers.
 
Die Beklagte wird aber noch um Erläuterung ihrer Berechnungstabelle für das Jahr 2016 gebeten. Der Kläger hat nur Zahlungseingänge i.H.v. insgesamt 90.945,03 € (statt der angegebenen 91.948,37 €) festgestellt. Dementsprechend dürfte der Differenzbetrag 6.054,97 € (statt 5.051,63 €) betragen. Ich verweise auf die als Anlage beigefügte Berechnungstabelle mit den Anmerkungen des Klägers.

Aktuelle Version vom 6. Februar 2017, 11:52 Uhr

Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8,
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14457 Potsdam

Potsdam, den 26.01.2017
Mein Zeichen: 051-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Az.: S 20 SO 3/15

teile ich mit, dass der Rechtsstreit durch schriftlichen Vergleich beendet werden könnte.

Die Beklagte wird aber noch um Erläuterung ihrer Berechnungstabelle für das Jahr 2016 gebeten. Der Kläger hat nur Zahlungseingänge i.H.v. insgesamt 90.945,03 € (statt der angegebenen 91.948,37 €) festgestellt. Dementsprechend dürfte der Differenzbetrag 6.054,97 € (statt 5.051,63 €) betragen. Ich verweise auf die als Anlage beigefügte Berechnungstabelle mit den Anmerkungen des Klägers.

Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt


Berechnungstabelle: Zahlungsberechnung_zu_Schriftsatz_vom_12.01.2017

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