Schriftsatz der Gegenseite 21.3.2013

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Die Kündigung ist nicht unwirksam, darin ist die vom Beklagten so bezeichnete "Kerntatsache" nicht falsch angegeben.
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In zeitlicher Hinsicht war die Kündigung eindeutig: Der Kläger benötigte und benötigt die Wohnung so schnell wie irgend möglich.
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Inzwischen ist der Kläger mit seiner Familie provisorisch nach Berlin umgezogen, wo er in seinen dortigen Büroräumen "auf Kisten und Kasten" lebt.
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Bei Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung wusste der Kläger nicht, dass darin ein Rollstuhlfahrer lebt.
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Es wird bestritten, dass die auf S. f. des Schriftsatzes vom 11.12.2012 genannten Voraussetzungen unabdingbar für eine Wohnung des Beklagten sind und dass es keine Wohnung gibt, die diese Voraussetzungen erfüllt.
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Den Balkon der jetzigen Wohnung kann der Beklagte schon deshalb praktisch nicht erreichen, weil sich zwischen dem Wohnzimmer (von dem aus der Balkon zu erreichen wäre) und der übrigen Wohnung zwei hohe Stufen befinden. Das ergibt sich auch aus dem Grundriss aus Anlage K9.

Version vom 23. März 2013, 04:15 Uhr

Rechtsanwälte
C.A.
G.S.
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Unser Zeichen: 02 111018 - A

21.03.2013

Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam

Bitte sofort vorlegen!
Termin am 22.03.2013, 10:00 Uhr

24 C 221/12

In der Sache

J. C.
/RAe A. und S./

gegen

Oliver Lenz
/RAin Damrow/

erwidere ich auf die Schriftsätze des Beklagten vom 08.03.2013 und vom 11.12.2012 mit dem Antrag,

die Anträge des Beklagten im Schriftsatz vom 11.12.2012, Absätze 1 und 2, zurückzuweisen.

Der älteste Sohn des Beklagten lebt nicht mehr in Leipzig (sic!) und kümmert sich schon aus diesem Grunde unstreitig nicht um den Beklagten.

Es wird bestritten, dass der jüngere Sohn des Beklagten irgend welche Aufgaben hinsichtlich der Betreuung (Ich benötige Assistenz, keine Betreuung!) übernommen hat und erfüllt.

Es wird bestritten, dass die Tochter des Beklagten regelmäßig montags von 8 bis 10 Uhr "Dienst" beim Beklagten verrichtet.

Es wird bestritten, dass die Hilfe der Mutter des Beklagten in der Nacht zum 17.11.2012 erforderlich wurde. Der Beklagte hätte ohne weiteres den Pflegedienst oder die Feuerwehr zu Hilfe holen können.

Die wären auch bestimmt bis zum nächsten Tag bei mir geblieben!!

Die Kündigung ist nicht unwirksam, darin ist die vom Beklagten so bezeichnete "Kerntatsache" nicht falsch angegeben.

In zeitlicher Hinsicht war die Kündigung eindeutig: Der Kläger benötigte und benötigt die Wohnung so schnell wie irgend möglich.

Inzwischen ist der Kläger mit seiner Familie provisorisch nach Berlin umgezogen, wo er in seinen dortigen Büroräumen "auf Kisten und Kasten" lebt.

Beweis: Zeugnis der Frau O. H., bereits benannt.

Bei Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung wusste der Kläger nicht, dass darin ein Rollstuhlfahrer lebt.

Er hätte es sehr leicht wissen können. Ein Anruf (ich stehe im Telefonbuch) oder einmal auf Google nach der Adresse suchen, darüber ist meine Homepage zu finden. Andere taten das doch auch!

Es wird bestritten, dass die auf S. f. des Schriftsatzes vom 11.12.2012 genannten Voraussetzungen unabdingbar für eine Wohnung des Beklagten sind und dass es keine Wohnung gibt, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Den Balkon der jetzigen Wohnung kann der Beklagte schon deshalb praktisch nicht erreichen, weil sich zwischen dem Wohnzimmer (von dem aus der Balkon zu erreichen wäre) und der übrigen Wohnung zwei hohe Stufen befinden. Das ergibt sich auch aus dem Grundriss aus Anlage K9.

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