Schriftsatz der Gegenseite 25.10.2013

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Bestritten wird auch, dass der Beklagte sich nicht mehr selbstständig bewegen kann. Wenn es aber so ist, dann ist es auch völlig gleichgültig, in welcher Wohnung der Beklagte künftig wohnt. Denn dann kann er auch in jeder anderen Wohnung ambulant betreut werden.
 
Bestritten wird auch, dass der Beklagte sich nicht mehr selbstständig bewegen kann. Wenn es aber so ist, dann ist es auch völlig gleichgültig, in welcher Wohnung der Beklagte künftig wohnt. Denn dann kann er auch in jeder anderen Wohnung ambulant betreut werden.
   
Bestritten wird, dass der Beklagte zeitweise mit seinen beiden Kindern in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt.
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Bestritten wird, dass der Beklagte zeitweise mit seinen beiden Kindern in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dieser Vortrag des Beklagten ist allerdings völlig unsubstantiiert und daher auch unerheblich. Wer genau wohnt wann und wie oft in der Wohnung bei dem Beklagten. Wie viele Personen sind dann gleichzeitig zu Gast und wo schlafen diese?
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Schon aus diesen Gründen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten unerheblich und damit auch das Rechenexempel auf Seite 2 unten der Berufungserwiderung: Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beklagten (in der Wohnung) aus drei Personen besteht. Vielmehr lebt der Beklagte dort allein.
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::'''''Ach ja? Und deswegen erhalte ich Wohngeld für mich UND zwei Kinder? '''''
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Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, die sich aus der vorbezeichneten Rechenübung ableiten lässt, wonach vorliegend das Beendigungsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten überwiegen müsse. Umgekehrt wäre es richtig: Lässt sich
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Ein Übergewicht der Interessen des Mieters bei der Abwägung nicht feststellen, kann er die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen (LG Berlin WM 1990, 504; LG Hannover WM 1992, 609; LG Kaiserslautern WM 1990 446).
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Wollte mal allein das Rechenexempel auf Seite 2 unten der Berufungserwiderung entscheiden lassen, so müssten die Beklagten zur Räumung verurteilt werden.
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Bestritten wird, dass "die Assistenz" als Quasi-Familienmitglied gewertet werden müsste. Es wird auch bestritten, dass der Beklagte eine 24 stündige Assistenz benötigt, die auch nachts dafür sorgt, dass er auf Toilette gehen kann und Getränke zu sich nehmen kann. Bestritten wird auch, dass der Beklagte nicht mehr allein sein kann. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist allerdings unsubstantiiert. Einer Vernehmung des nicht näher benannten Zeugen N. N. wird widersprochen, da die Beklagten nicht darlegen, welche konkreten Tatsachen in das Wissen dieses unbekannten Zeugen gestellt werden.
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Ein Assistent müsse auch nicht in der Wohnung des Beklagten schlafen. Es würde vielmehr genügen, wenn der Beklagte - soweit dieses überhaupt erforderlich wäre - von einem Pflegedienst entsprechend betreut wird, wobei die jeweiligen Pfleger sich ablösen könnten und nicht in der Wohnung des Beklagten schlafen müssen.
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Ob es einem Assistenten zugemutet werden kann, im selben Zimmer wie der Beklagte zu schlafen oder ob es umgekehrt dem Beklagten zugemutet werden kann, in demselben Zimmer mit einem Assistenten, ist unerheblich. Der Beklagte macht sich ja nicht einmal die Mühe, eine Vergleichswohnung zu beschreiben. Dies wiederum beruht auf dem unstreitigen Umstand, dass der Beklagte bislang, keinerlei ernsthafte Wohnungssuche betrieben hat.
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Schon aus diesem Grunde verbietet sich jeder Vergleich der streitgegenständlichen Wohnung mit irgendeiner fiktiven anderen Wohnung.
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Das gilt auch für die Behauptung des Beklagten, einer 1-Raumwohnung würde für ihn und die umfangreichen Gerätschaften nicht ausreichen. Auch eine 1-Raumwohnung kann eine erhebliche Wohnfläche haben. Wenn der Beklagte aber keine Wohnung sucht, ist er auch nicht in der Lage, eine konkrete Wohnung zu beschreiben, in der kein ausreichend Platz für seine Gerätschaften wäre.
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Es mag sein, dass der Umstand nicht unstreitig ist, dass der Beklagte die Wohnung nicht mehr für die Übernachtung seiner Kinder benötigt. Dies ergibt sich aber aus den Zeugenaussagen der Kinder.
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::''''' Wie meinen??'''''
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Wenn der Beklagte nun behauptet, seine Kinder würden regelmäßig bei ihm übernachten, so wird das nicht nur bestritten, sondern ist dies insbesondere unsubstantiiert. Weder trägt der Beklagte vor, wann die Kinder bei ihm überenachten.
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==Seite 5==

Version vom 16. November 2013, 20:10 Uhr

Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A/sw
25.10.2013

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

13 S 68/13

In der Sache

J. C.
/RAe A. & S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.09.2013.

Es wird beantragt,

den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückzuweisen.

Uns liegt die in der Berufungserwiderung angesprochene Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.07.2008 zwar nicht vor, es verwundert aber, dass der Antragsteller eine Erklärung vorlegt, die schon über fünf Jahre alt sein müsste.

Es verwundert auch, dass die Begründung des Prozesskostenhilfeantrages sich nur auf den Beklagten bezieht, nicht jedoch auch auf die Beklagte. Wenn der Prozesskostenhilfeantrag auch für die Beklagte gestellt sein soll, müsste diese auch eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.

Ich habe bereits in erster Instanz und auch in der Berufungsbegründung dargelegt, weshalb es rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger in dem Kündigungsschreiben erklärt hatte, er wolle von H. nach Berlin umziehen. Entscheidend ist doch die zweite Hälfte desselben Satzes im Kündigungsschreiben: "...da ich von H. nach Berlin umziehen werde und gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin, Frau H., und unserem Kind - das voraussichtlich am ... geboren wird, in die Wohnung einziehen möchte.

Damit war für alle Beteiligten mehr als deutlich gemacht, dass der Kläger mit seiner Familie in die streitgegegständliche Wohnung - in Potsdam - einziehen wollte und nicht etwa in irgendeine nicht näher bezeichnete andere Wohnung in der Stadt Berlin.

Die Beklagten räumen nun ein, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs hat.

Es wird bestritten, dass der Kläger (gemeint ist sicherlich der Beklagte) mittlerweile so schwer erkrankt ist, dass er 24 Stunden Assistenz benötigt. Dem Beweisangebot "Zeugnis NN" hierzu ist nicht nachzugehen, da der diesbezüglicher Vortrag des Beklagten völlig unsubstantiiert ist und er nicht darlegt, welche konkreten Tatsachen in das Wissen des nicht benannten Zeugen gestellt werden.

Bestritten wird auch, dass der Beklagte sich nicht mehr selbstständig bewegen kann. Wenn es aber so ist, dann ist es auch völlig gleichgültig, in welcher Wohnung der Beklagte künftig wohnt. Denn dann kann er auch in jeder anderen Wohnung ambulant betreut werden.

Bestritten wird, dass der Beklagte zeitweise mit seinen beiden Kindern in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dieser Vortrag des Beklagten ist allerdings völlig unsubstantiiert und daher auch unerheblich. Wer genau wohnt wann und wie oft in der Wohnung bei dem Beklagten. Wie viele Personen sind dann gleichzeitig zu Gast und wo schlafen diese?

Schon aus diesen Gründen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten unerheblich und damit auch das Rechenexempel auf Seite 2 unten der Berufungserwiderung: Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beklagten (in der Wohnung) aus drei Personen besteht. Vielmehr lebt der Beklagte dort allein.

Ach ja? Und deswegen erhalte ich Wohngeld für mich UND zwei Kinder?

Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, die sich aus der vorbezeichneten Rechenübung ableiten lässt, wonach vorliegend das Beendigungsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten überwiegen müsse. Umgekehrt wäre es richtig: Lässt sich

Seite 4

Ein Übergewicht der Interessen des Mieters bei der Abwägung nicht feststellen, kann er die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen (LG Berlin WM 1990, 504; LG Hannover WM 1992, 609; LG Kaiserslautern WM 1990 446).

Wollte mal allein das Rechenexempel auf Seite 2 unten der Berufungserwiderung entscheiden lassen, so müssten die Beklagten zur Räumung verurteilt werden.

Bestritten wird, dass "die Assistenz" als Quasi-Familienmitglied gewertet werden müsste. Es wird auch bestritten, dass der Beklagte eine 24 stündige Assistenz benötigt, die auch nachts dafür sorgt, dass er auf Toilette gehen kann und Getränke zu sich nehmen kann. Bestritten wird auch, dass der Beklagte nicht mehr allein sein kann. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist allerdings unsubstantiiert. Einer Vernehmung des nicht näher benannten Zeugen N. N. wird widersprochen, da die Beklagten nicht darlegen, welche konkreten Tatsachen in das Wissen dieses unbekannten Zeugen gestellt werden.

Ein Assistent müsse auch nicht in der Wohnung des Beklagten schlafen. Es würde vielmehr genügen, wenn der Beklagte - soweit dieses überhaupt erforderlich wäre - von einem Pflegedienst entsprechend betreut wird, wobei die jeweiligen Pfleger sich ablösen könnten und nicht in der Wohnung des Beklagten schlafen müssen.

Ob es einem Assistenten zugemutet werden kann, im selben Zimmer wie der Beklagte zu schlafen oder ob es umgekehrt dem Beklagten zugemutet werden kann, in demselben Zimmer mit einem Assistenten, ist unerheblich. Der Beklagte macht sich ja nicht einmal die Mühe, eine Vergleichswohnung zu beschreiben. Dies wiederum beruht auf dem unstreitigen Umstand, dass der Beklagte bislang, keinerlei ernsthafte Wohnungssuche betrieben hat.

Schon aus diesem Grunde verbietet sich jeder Vergleich der streitgegenständlichen Wohnung mit irgendeiner fiktiven anderen Wohnung.

Das gilt auch für die Behauptung des Beklagten, einer 1-Raumwohnung würde für ihn und die umfangreichen Gerätschaften nicht ausreichen. Auch eine 1-Raumwohnung kann eine erhebliche Wohnfläche haben. Wenn der Beklagte aber keine Wohnung sucht, ist er auch nicht in der Lage, eine konkrete Wohnung zu beschreiben, in der kein ausreichend Platz für seine Gerätschaften wäre.

Es mag sein, dass der Umstand nicht unstreitig ist, dass der Beklagte die Wohnung nicht mehr für die Übernachtung seiner Kinder benötigt. Dies ergibt sich aber aus den Zeugenaussagen der Kinder.

Wie meinen??

Wenn der Beklagte nun behauptet, seine Kinder würden regelmäßig bei ihm übernachten, so wird das nicht nur bestritten, sondern ist dies insbesondere unsubstantiiert. Weder trägt der Beklagte vor, wann die Kinder bei ihm überenachten.

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