Schriftsatz der Gegenseite 25.10.2013

Aus cvo6
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Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A/sw
25.10.2013

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe A. & S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.09.2013.

Es wird beantragt,

den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückzuweisen.

Uns liegt die in der Berufungserwiderung angesprochene Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.07.2008 zwar nicht vor, es verwundert aber, dass der Antragsteller eine Erklärung vorlegt, die schon über fünf Jahre alt sein müsste.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Es verwundert auch, dass die Begründung des Prozesskostenhilfeantrages sich nur auf den Beklagten bezieht, nicht jedoch auch auf die Beklagte. Wenn der Prozesskostenhilfeantrag auch für die Beklagte gestellt sein soll, müsste diese auch eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.

Eigentlich nicht. Der PKH gilt für mich (Oliver Lenz).

Ich habe bereits in erster Instanz und auch in der Berufungsbegründung dargelegt, weshalb es rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger in dem Kündigungsschreiben erklärt hatte, er wolle von H. nach Berlin umziehen. Entscheidend ist doch die zweite Hälfte desselben Satzes im Kündigungsschreiben: "...da ich von H. nach Berlin umziehen werde und gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin, Frau H., und unserem Kind - das voraussichtlich am [...] geboren wird, in die Wohnung einziehen möchte.

Damit war für alle Beteiligten mehr als deutlich gemacht, dass der Kläger mit seiner Familie in die streitgegegständliche Wohnung - in Potsdam - einziehen wollte und nicht etwa in irgendeine nicht näher bezeichnete andere Wohnung in der Stadt Berlin.

Die Beklagten räumen nun ein, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs hat.

Es wird bestritten, dass der Kläger (gemeint ist sicherlich der Beklagte) mittlerweile so schwer erkrankt ist, dass er 24 Stunden Assistenz benötigt. Dem Beweisangebot "Zeugnis NN" hierzu ist nicht nachzugehen, da der diesbezüglicher Vortrag des Beklagten völlig unsubstantiiert ist und er nicht darlegt, welche konkreten Tatsachen in das Wissen des nicht benannten Zeugen gestellt werden.

Siehe: Gutachten_zur_Pflegebedürftigkeit_vom_12.08.13, Therapiebericht Physio 2013, Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013 ("anerkennt die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für eine 24-h-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes des Antragsteller ..."). Und dann natürlich der Augenschein durch das erkennende Gericht: Schriftliches_Urteil_vom_28.05.2013#Blatt_6 (... der Gesundheitszustand des Beklagten zu 1), von welchem sich das Gericht in den mündlichen Verhandlungen einen Eindruck verschaffen konnte, ...)

Bestritten wird auch, dass der Beklagte sich nicht mehr selbstständig bewegen kann.

Siehe oben.

Wenn es aber so ist, dann ist es auch völlig gleichgültig, in welcher Wohnung der Beklagte künftig wohnt. Denn dann kann er auch in jeder anderen Wohnung ambulant betreut werden.

Dazu hatte ich bereits in der Antwort auf die Kündigung sowie der Klageerwiderung ausgeführt.

Bestritten wird, dass der Beklagte zeitweise mit seinen beiden Kindern in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt.

Siehe Wohngeldbescheide vom 22.11.2012, 3.11.2011, 22.11.2010, 17.12.2009

Dieser Vortrag des Beklagten ist allerdings völlig unsubstantiiert und daher auch unerheblich. Wer genau wohnt wann und wie oft in der Wohnung bei dem Beklagten. Wie viele Personen sind dann gleichzeitig zu Gast und wo schlafen diese?

Zum Beispiel dieses Wochenende: Freitag zu Samstag (15./16.11.) waren meine Kinder (A. und I.) bei mir und haben im Balkonzimmer geschlafen. Samstag zu Sonntag (16./17.11.) war eine gute Bekannte (K.) zu Besuch und hat ebenfalls im Balkonzimmer geschlafen. Und am Sonntag (17.11.) fand von 18:30 bis 20:00 eine Vereinsbesprechung des Fördervereins der Montessorischule (mit EB. und MK.) bei und mit mir statt. Und natürlich war Assistenz da und hat 15./16. (DW.) und 16./17. sowie 17./18. (CS.) im Assistentenzimmer geschlafen.

Schon aus diesen Gründen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten unerheblich und damit auch das Rechenexempel auf Seite 2 unten der Berufungserwiderung: Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beklagten (in der Wohnung) aus drei Personen besteht. Vielmehr lebt der Beklagte dort allein.

Ach ja? Und deswegen erhalte ich Wohngeld für mich UND zwei Kinder?

Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, die sich aus der vorbezeichneten Rechenübung ableiten lässt, wonach vorliegend das Beendigungsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten überwiegen müsse. Umgekehrt wäre es richtig: Lässt sich

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ein Übergewicht der Interessen des Mieters bei der Abwägung nicht feststellen, kann er die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen (LG Berlin WM 1990, 504; LG Hannover WM 1992, 609; LG Kaiserslautern WM 1990 446).

Wollte man allein das Rechenexempel auf Seite 2 unten der Berufungserwiderung entscheiden lassen, so müssten die Beklagten zur Räumung verurteilt werden.

Bestritten wird, dass "die Assistenz" als Quasi-Familienmitglied gewertet werden müsste. Es wird auch bestritten, dass der Beklagte eine 24 stündige Assistenz benötigt, die auch nachts dafür sorgt, dass er auf Toilette gehen kann und Getränke zu sich nehmen kann. Bestritten wird auch, dass der Beklagte nicht mehr allein sein kann. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist allerdings unsubstantiiert. Einer Vernehmung des nicht näher benannten Zeugen N. N. wird widersprochen, da die Beklagten nicht darlegen, welche konkreten Tatsachen in das Wissen dieses unbekannten Zeugen gestellt werden.

Siehe oben. Und siehe: Beschluss_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_21.10.2013#Seite_13: "... da die erforderlichen Hilfestellungen (auch nachts) zu zahlreich und zu engmaschig seien, so dass eine Vorort-Anwesenheit unerlässlich sei."

Ein Assistent müsse auch nicht in der Wohnung des Beklagten schlafen. Es würde vielmehr genügen, wenn der Beklagte - soweit dieses überhaupt erforderlich wäre - von einem Pflegedienst entsprechend betreut wird, wobei die jeweiligen Pfleger sich ablösen könnten und nicht in der Wohnung des Beklagten schlafen müssen.

Siehe vorhergehenden Absatz

Ob es einem Assistenten zugemutet werden kann, im selben Zimmer wie der Beklagte zu schlafen oder ob es umgekehrt dem Beklagten zugemutet werden kann, in demselben Zimmer mit einem Assistenten, ist unerheblich. Der Beklagte macht sich ja nicht einmal die Mühe, eine Vergleichswohnung zu beschreiben. Dies wiederum beruht auf dem unstreitigen Umstand, dass der Beklagte bislang, keinerlei ernsthafte Wohnungssuche betrieben hat.

Das ist unwahr. Ich habe mir JEDEN Vorschlag der Gegenseite angesehen, siehe: Meine_Wohnungssuche

Schon aus diesem Grunde verbietet sich jeder Vergleich der streitgegenständlichen Wohnung mit irgendeiner fiktiven anderen Wohnung.

Das gilt auch für die Behauptung des Beklagten, einer 1-Raumwohnung würde für ihn und die umfangreichen Gerätschaften nicht ausreichen. Auch eine 1-Raumwohnung kann eine erhebliche Wohnfläche haben. Wenn der Beklagte aber keine Wohnung sucht, ist er auch nicht in der Lage, eine konkrete Wohnung zu beschreiben, in der kein ausreichend Platz für seine Gerätschaften wäre.

Na, die Einraumwohnung möchte ich sehen, die mir UND meinen Gerätschaften Platz bietet, als schon hier beschrieben: Begruendung_der_Klageerwiderung#Grund:_Technische_Ger.C3.A4te. Tendenziell nehmen die Gerätschaften zu. :-(( Jetzt zum Beispiel ist ein drehbarer Badewannensitz hinzugekommen.

Es mag sein, dass der Umstand nicht unstreitig ist, dass der Beklagte die Wohnung nicht mehr für die Übernachtung seiner Kinder benötigt. Dies ergibt sich aber aus den Zeugenaussagen der Kinder.

Wie meinen?? Wenn die Gegenseite hier aber meint, daß meine Kinder NICHT mehr bei mir übernachten/wohnen, so ist das definitiv falsch. Siehe Wohngeldbescheid (s.o.)

Wenn der Beklagte nun behauptet, seine Kinder würden regelmäßig bei ihm übernachten, so wird das nicht nur bestritten, sondern ist dies insbesondere unsubstantiiert. Weder trägt der Beklagte vor, wann die Kinder bei ihm übernachten.

Das mußte ich ausführlich dem Wohngeldamt beschreiben: Erklärung_zum_gemeinsamen_Sorgerecht_und_zur_Betreuung_der_Kinder_vom_27.9.2013

Seite 4

Noch trägt er vor, welches seiner Kinder bei ihm übernachtet, ob mehrere Kinder oder nur einzelne Kinder bei ihm übernachten und so weiter.

Siehe vorherigen Absatz.

Es wird bestritten, dass die Kinder regelmäßig Besuchergäste mit zu den Beklagten bringen und regelmäßig dort schlafen. Auch dieser Vortrag ist im Übrigen völlig unsubstantiiert.

Es wird bestritten, dass es der älteren Tochter des Beklagten nicht möglich wäre, ihm zu helfen, wenn er nicht so einfach erreichbar für sie wohnte. Auch dieser Aspekt ist jedoch unerheblich, solange keine konkreten Wohnungen zum Vergleich herangezogen werden. Der Beklagte hält es aber weiterhin für richtig, sich - seit nunmehr bald zweieinhalb Jahren - nicht um die Suche nach Ersatzwohnraum zu kümmern. Dabei dürfte von erheblicher Bedeutung sein, dass der Beklagte jedenfalls auch nach seinem eigenen Vortrag zu Beginn dieser zweieinhalb Jahren gesundheitlich dazu in der Lage gewesen ist.

Es wird bestritten, dass es der älteren Tochter des Beklagten nicht möglich wäre, diesen vor oder nach der Uni zu besuchen, wenn er in preiswerteren Gegenden der Stadt Potsdam wohnen würde.

Am 15.11.2013 war sie z.B. 9:45 Uhr bei mir. Wie sollte so was möglich sein, wenn meine Wohnung nicht auf ihrem Weg zur Uni wäre?!

Der Kläger hat den Beklagten schon zahlreiche Wohnungen nachgewiesen. Dieser hat sich jedoch für keine der Wohnungen jemals interessiert gezeigt.

Es ist auch nicht Sache des Klägers, dem Beklagten Ersatzwohnraum nachzuweisen, jedenfalls nicht, wenn er selbst jede Wohnungssuche ablehnt.

Es muss mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Beklagte "aufgrund seiner beruflichen Situation nicht in der Lage" ist, "für seinen Unterhalt zu sorgen." Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind dem Kläger unbekannt. Der Kläger weiß auch nicht, ob der Beklagte nicht womöglich über ein einzusetzendes Vermögen verfügt.

Ich bin voll erwerbsgemindert und darum Rentner. Ich bin zu 100% körperbehindert und habe die Merkzeichen "aG", "B", "H" sowie "RF". In den Prozessen: Lenz ./. ViP, Lenz ./. MVP, Lenz ./. LH Potsdam, Lenz ./. C. habe ich PKH erhalten. Sind da noch Fragen?

Entgegen der wiederholten Darstellung des Beklagten hängt seine Teilnahme am sozialen Leben eben gerade nicht an der streitgegenständlichen Wohnung. Die Größe dieser Wohnung dient auch nicht dazu, dass dem Beklagten womöglich viele Leute gleichzeitig besuchen können. Vielmehr ist dies eine typische Familienwohnung. Das lag auch dem ursprünglichen Mietvertrag zugrunde. Der Beklagte und seine jeweilige Familien hatten ursprünglich dort gemeinsam gelebt. Wenn der Beklagte inzwischen nur noch allein in der Wohnung lebt, ist praktisch die ursprüngliche Vertragsgrundlage weggefallen.

Siehe: Begruendung_der_Klageerwiderung#Grund:_Gesellschaftliches_Leben. Seit diesem Zeitpunkt (2012) ist das noch wichtiger geworden. Siehe auch nächster Absatz.

Die Wohnung dient auch nicht dazu, Vereinssitzungen und dergleichen in der Wohnung abzuhalten.

Am letzten Mittwoch (13.11.2013) fand erst um 16 Uhr das Zen-meditieren statt, ab 20 Uhr der (verlegte) Potsdamer Go-Spiel-Treff und am Sonntag (17.11.2013) treffen sich 18:30 Uhr Leute zur Besprechnung des Instrumentalprojektes an der Montessorischule.

Das ist zwar nicht verboten, aber auch nicht Zweck einer solchen Wohnung. Im Übrigen könnte der Beklagte auch in jeder anderen Wohnung Besuch empfangen. Wie viel Platz er tatsächlich benötigt, wird vom Beklagten auch

Wenn sie groß genug ist …

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nicht näher ausgeführt. "Viele Leute" besagt über den Platzbedarf nichts. Auch wird daraus nicht deutlich, wie viele Leute sich gleichzeitig in der Wohnung beim Beklagten aufhalten. Auch der Begriff "Vereinssitzungen" besagt nichts über die Anzahl der anwesenden Personen. Ein Verein kann bekanntlich bereits aus drei Mitgliedern oder sogar nur zwei Mitgliedern bestehen.

Absurd.

Auch der diesbezügliche Vortrag der Beklagten bezüglich des angeblichen Raumbedarfs erweist sich danach als völlig unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Soweit der Beklagte meint, es sei nicht davon auszugehen, dass er - nach dem Umzug in eine andere Wohnung - einen derartig guten Kontakt zu Nachbarn oder (neuen?) Bekannten aufbaut, dass diese ihn zur Not besuchen würden, wird dies zunächst bestritten. Im Übrigen verkennt der Beklagte nicht nur die allgemein bekannte Hilfsbereitschaft der Potsdamer oder Berliner, sondern insbesondere auch den Umstand, dass jedermann verpflichtet ist, im Notfall zu helfen. Das folgt bereits aus § 323 c StGB.

Ich wußte gar nicht, daß Berliner*innen besonders freundlich sind. Im Übrigen halte ich es einfach nur für schräg, Freundlichkeit von Mitbürger*innen am Herkunftsbundesland fest zu machen.

Es wird bestritten, dass der Beklagte nur noch mit Hilfe von anderen Personen in der Lage ist, den Computer zu bedienen.

Das hat die Hospitantin der LH Potsdam aber ganz anders erlebt: Protokoll_der_Hospitationen_10./11.06.2013#Protokoll_2.2C_14:30_-_18:00, "… Für die Hilfe am Computer wird für wenige Eingaben viel Zeit genutzt. Jeder Tastenklick wird vorgegeben. …"

Wenn er jedoch auf Seite 4 oben der Berufungserwiderung die Formulierung "durch die Assistenten" verwendet, wird hieraus deutlich, dass es mehrere Personen gibt, die ihm gegebenenfalls helfen. Warum sollten diese oder einzelne dieser Personen ihm nicht auch in einer anderen Wohnung helfen können?

So die Assistent*innen in der Nähe wohnen (wie bei drei angestellten Assistent*innen (BP, RC, KB) und sechs Honorarkräften der Fall ist, dann wohl. Abgesehen davon, daß mir dann die wichtige/lebensnotwendige Unterstützung der Familie verloren geht …

Auch der diesbezügliche Vortrag des Beklagten bleibt völlig unsubstantiiert.

Die im dritten Absatz auf Seite 4 der Berufungserwiderung beschriebenen Behinderungen des Beklagten zu 1) sollen nicht bestritten werden. Sie haben aber mit der streitgegenständlichen Wohnung nichts zu tun. Wenn und soweit der Beklagte auf Hilfe angewiesen ist, kann und wird er diese auch in einer anderen Wohnung erhalten. Darauf hat er einen öffentlich rechtlichen Anspruch. Im Übrigen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass nicht auch weiterhin freiwillige Hilfe von Familienangehörigen, Freunden und Bekannten in einer neuen Wohnung möglich wäre.

Vielleicht ja prinzipiell möglich. Aber ob es so ist: wer soll das riskieren?! Und wenn es schief geht, sterbe ich? Häh???

Wenn der Beklagte auf Seite 4 Mitte der Berufungserwiderung formuliert, er könne "kaum eine Wohnung suchen", so ist auch dies offensichtlich unsubstantiiert. Hinter dem Wort "kaum" verbirgt sich jedenfalls die von ihm damit eingeräumte Tatsache, dass er jedenfalls in gewissem Umfang in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen. Das hat er jedoch bis heute nicht getan und insbesondere auch nicht dargelegt.

Soweit der Beklagte behauptet, er sei bei der Wohnungssuche auf massive Mithilfe angewiesen, ist auch dies unsubstantiiert. Auch hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Beklagte bis heute nicht dargelegt hat, dass und in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis er eine Ersatzwohnung gesucht habe.

Noch mal: Meine_Wohnungssuche. Und was die notwendige Mithilfe betrifft, siehe u.a. hier: Protokoll_der_Hospitationen_10./11.06.2013#Protokoll_2.2C_14:30_-_18:00

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Interessant ist auch der Vortrag auf Seite 4 Mitte der Berufungserwiderung, es scheine nach dem Vorbringen des Klägers noch die Wohnung in Potsdam West zu geben; dies jedoch halte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für unwahrscheinlich. Aus diesem Vorbringen ergibt sich doch nur eines: Der Beklagte hat sich bis heute nicht ernsthaft um die Frage gekümmert, ob die Wohnung in Potsdam West für ihn in Frage kommt. Er hat sich auch nicht einmal bezüglich dieser Wohnung von anderen Personen helfen lassen, obwohl er doch behauptet, er sei bei der Wohnungssuche auf massive Mithilfe angewiesen und obwohl er doch behauptet, dass er umfangreiche Hilfe jedenfalls solange erfährt, wie er in der streitgegenständlichen Wohnung wohnen kann. Warum also hat er sich nicht einmal um die Wohnung in Potsdam West gekümmert oder mit Hilfe von Dritten bemüht?

Was will er uns sagen??

Es wird bestritten, dass in Potsdam derzeit eine Leerstandsquote von 1 % besteht.

Bestreitet mal. Die Anwälte des Mietervereins Potsdam sind jedenfalls dieser Meinung.

Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, beabsichtigte der Kläger bereits bei Erwerb der Wohnung und insbesondere bei Ausspruch der Kündigung, mit seiner Familie in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen, weil er seinen Lebensmittelpunkt und insbesondere auch seinen künftigen Arbeitsplatz nach Potsdam und Berlin verlegen wollte. Inzwischen hat der Kläger ja auch längst sein Büro in H. aufgegeben und ein neues Büro in Berlin eröffnet. Dort lebt er bisher provisorisch mit seiner Familie auf Kisten und Kasten.

Der Kläger hat für sich selbst keine neue Mietwohnung gesucht, weil er ja schließlich Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung ist und dort einziehen möchte.

Das Bedürfnis des Klägers und seiner Familie an der streitgegenständlichen Wohnung ist auch dringend. Wenn die prozessualen Fristen vorliegend ausgeschöpft worden sind, lag dies nicht daran, dass der Kläger kein dringendes Bedürfnis an der Wohnung hatte, sondern ausschließlich an der Arbeitsweise und dem Zeitbedarf des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der Beklagte bestreitet nunmehr, die Fliesen im Treppenhaus zerstört zu haben. Er bestreitet dies auch substantiiert, indem er eindeutig behauptet, er habe diese Fliesen nicht zerstört. Der Kläger wird diesem Bestreiten nachgehen müssen. Sollte es sich hier um eine nachweislich falsche Behauptung des Beklagten handeln, müsste dies erst recht Auswirkungen auf den Bestand des Mietverhältnisses haben.

Dazu hat das Amtsgericht eindeutig festgestellt (Schriftliches_Urteil_vom_28.05.2013#Blatt_7): "… die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, dies auch keine Kündigung begründen, da es sich bei den behaupteten Schäden nicht um eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Beklagen zu 1) handeln würde. "

A.
Rechtsanwalt

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