Schriftsatz der Gegenseite 25.10.2013

Aus cvo6
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Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A/sw
25.10.2013

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

13 S 68/13

In der Sache

J. C.
/RAe A. & S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.09.2013.

Es wird beantragt,

den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückzuweisen.

Uns liegt die in der Berufungserwiderung angesprochene Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.07.2008 zwar nicht vor, es verwundert aber, dass der Antragsteller eine Erklärung vorlegt, die schon über fünf Jahre alt sein müsste.

Es verwundert auch, dass die Begründung des Prozesskostenhilfeantrages sich nur auf den Beklagten bezieht, nicht jedoch auch auf die Beklagte. Wenn der Prozesskostenhilfeantrag auch für die Beklagte gestellt sein soll, müsste diese auch eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.

Ich habe bereits in erster Instanz und auch in der Berufungsbegründung dargelegt, weshalb es rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger in dem Kündigungsschreiben erklärt hatte, er wolle von H. nach Berlin umziehen. Entscheidend ist doch die zweite Hälfte desselben Satzes im Kündigungsschreiben: "...da ich von H. nach Berlin umziehen werde und gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin, Frau H., und unserem Kind - das voraussichtlich am ... geboren wird, in die Wohnung einziehen möchte.

Damit war für alle Beteiligten mehr als deutlich gemacht, dass der Kläger mit seiner Familie in die streitgegegständliche Wohnung - in Potsdam - einziehen wollte und nicht etwa in irgendeine nicht näher bezeichnete andere Wohnung in der Stadt Berlin.

Die Beklagten räumen nun ein, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs hat.

Es wird bestritten, dass der Kläger (gemeint ist sicherlich der Beklagte) mittlerweile so schwer erkrankt ist, dass er 24 Stunden Assistenz benötigt. Dem Beweisangebot "Zeugnis NN" hierzu ist nicht nachzugehen, da der diesbezüglicher Vortrag des Beklagten völlig unsubstantiiert ist und er nicht darlegt, welche konkreten Tatsachen in das Wissen des nicht benannten Zeugen gestellt werden.

Bestritten wird auch, dass der Beklagte sich nicht mehr selbstständig bewegen kann. Wenn es aber so ist, dann ist es auch völlig gleichgültig, in welcher Wohnung der Beklagte künftig wohnt. Denn dann kann er auch in jeder anderen Wohnung ambulant betreut werden.

Bestritten wird, dass der Beklagte zeitweise mit seinen beiden Kindern in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt.

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