Schriftsatz der Gegenseite vom 25.05.18

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::'''''Niemand soll glauben, ICH hätte das Leerzeichen vor das Fragezeichen geschummelt. Nein, das steht genau so im Original! - Übrigens genauso wie die fehlenden Fragezeichen bei a) und b).
 
::'''''Niemand soll glauben, ICH hätte das Leerzeichen vor das Fragezeichen geschummelt. Nein, das steht genau so im Original! - Übrigens genauso wie die fehlenden Fragezeichen bei a) und b).
 
:Schon die erste Durchsicht der Formulierungen zu a) und b) lässt erkennen, dass die Formulierung bei a) abhebt auf den <u>körperlich-neurologischen</u> Teil der Erkrankung, während in der Formulierung zu b) mit den Begriffen psychische Gefahrenlage‚ befürchten, erzwungener Wohnungswechsel, physische und psychische Konsequenzen, soziale Kontakte, soziales Umfeld auf den <u>psychischen Teil</u> der Auswirkungen eines Wohnungswechsels abzielt.
 
:Schon die erste Durchsicht der Formulierungen zu a) und b) lässt erkennen, dass die Formulierung bei a) abhebt auf den <u>körperlich-neurologischen</u> Teil der Erkrankung, während in der Formulierung zu b) mit den Begriffen psychische Gefahrenlage‚ befürchten, erzwungener Wohnungswechsel, physische und psychische Konsequenzen, soziale Kontakte, soziales Umfeld auf den <u>psychischen Teil</u> der Auswirkungen eines Wohnungswechsels abzielt.
:Ein sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis arbeitender Gutachter müsste diese Konstellation in einem schriftlichen Vermerk festhalten und besonders unter dem Gesichtspunkt, dass ein NEUROLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN beauftragt wurde, diese Problematik darstellen und darauf hinweisen, dass ein wichtiger Teil der gutachterlichen Fragestellung bei Beschränkung auf das neurologische Fachgebiet nicht oder
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:Ein sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis arbeitender Gutachter müsste diese Konstellation in einem schriftlichen Vermerk festhalten und besonders unter dem Gesichtspunkt, dass ein NEUROLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN beauftragt wurde, diese Problematik darstellen und darauf hinweisen, dass ein wichtiger Teil der gutachterlichen Fragestellung bei Beschränkung auf das neurologische Fachgebiet nicht oder zumindest nicht ausreichend behandelt werden kann.
zumindest nicht ausreichend behandelt werden kann.
 
 
:Im Sachverständigengutachten von Prof. A. ist hierüber nichts zu finden. Stattdessen fehlt sogar die Benennung des wichtigen dritten Teils der Beweisfragen. Der Gutachter bestätigt lediglich: „Das Gutachten wird zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 15.6.2015 Stellung nehmen.“
 
:Im Sachverständigengutachten von Prof. A. ist hierüber nichts zu finden. Stattdessen fehlt sogar die Benennung des wichtigen dritten Teils der Beweisfragen. Der Gutachter bestätigt lediglich: „Das Gutachten wird zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 15.6.2015 Stellung nehmen.“
 
:Dass sich diese nicht geklärte Problematik und die unvollständige Auftragsforrnulierung bei der Begutachtung und besonders in der resultierenden Beurteilung verhängnisvoll auswirkt und als wesentliche Gutachtenmängel angesehen werden müssen, wird im Folgenden deutlich werden.
 
:Dass sich diese nicht geklärte Problematik und die unvollständige Auftragsforrnulierung bei der Begutachtung und besonders in der resultierenden Beurteilung verhängnisvoll auswirkt und als wesentliche Gutachtenmängel angesehen werden müssen, wird im Folgenden deutlich werden.

Version vom 23. Juli 2018, 23:19 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Seite 1

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

25.05.2018

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin Damrow/

beantrage ich, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2013 abzuändern und die Beklagten auf den Berufungsantrag hin zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen.

Seite 2

Lediglich hilfsweise beantrage ich,

die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und gemäß § 412 Abs. 1 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

Begründung:

1.

Der Beklagte hat den ihm nach dem Beweisbeschluss vom 15.06.2015, Ziffer II 1 a) + b) obliegenden Beweis nicht erbracht. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. A. vordergründig die Beweisfragen im Sinne des Beklagten bestätigen wollen, dies aber trotz umfangreicher schriftlicher und zuletzt auch mündlicher Ausführungen nicht nachvollziehbar und auch nicht widerspruchsfrei und schon gar nicht überzeugend dargelegt.

Das ergibt sich aus der „fachärztlich-gutachterlichen Stellungnahme“ des Herrn Dr. med. W. D. vom 22.05.2018, die ich als

Anlage BK 17

überreiche.

Wegen der Eilbedürftigkeit habe ich diese Stellungnahme soeben per E-Mail erhalten. Ein von Herrn Dr. D. unterzeichnetes Original der Stellungnahme kann nachgereicht werden. Vorsichtshalber mache ich mir diese Stellungnahme hiermit zu Eigen und trage sie (ab deren Seite 3 Mitte) für den Kläger wie folgt vor:

Es fällt auf, dass der Gutachter den weiteren Teil seines Gutachtenauftrages, im Beweisbeschluss unter 3. formuliert‚ zu Beginn seines Gutachten nicht entsprechend aufführt.
Er lautet:
Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein kündigungsbedingter Wohnungswechsel für den Beklagten mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden ist, so hat der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen dazu zu machen, ob diese Gefährdung temporär ist und ob sie durch einen medizinische und/oder psychische Behandlung so zu kontrollieren ist, dass der Beklagte unter

Aufsicht oder Hilfestellung Dritter den Umzug in eine andere Wohnung vornehmen kann oder ob die Krankheit des Beklagten seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert.

Bereits dieses explizite Fehlen der vollständigen Auftragsbenennung ist aber ein eindeutiger formaler Gutachtenmangel und könnte ein Hinweis dafür sein, dass der Gutachter die Befassung mit dem Umzugsszenario (unbewusst?) von vornherein abgelehnt hat.

Seite 3

Vom Gutachter Prof. A. waren — zusammengefasst — also folgende Fragen zu klären:
Zu a)
Trifft es zu, dass ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf der Krankheit von Herrn Lenz maßgeblich verschlechtert.
Zu b)
Trifft es zu, dass ein erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenzen darstelle und hieraus eine akute, insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten lasse.
Zu 3. lt. Beweisbeschluss

Wenn durch den kündigungsbedingten Wohnungswechsel für den Beklagten ein erhebliches gesundheitliches Risiko entstünde: Ist dies temporär und durch medizinisch-psychologische Maßnahmen zu kontrollieren (Umzug kann mit Hilfen durchgeführt werden) oder erfordert das Gesundheitsrisiko den Verbleib auf unbestimmte Zeit ?

Niemand soll glauben, ICH hätte das Leerzeichen vor das Fragezeichen geschummelt. Nein, das steht genau so im Original! - Übrigens genauso wie die fehlenden Fragezeichen bei a) und b).
Schon die erste Durchsicht der Formulierungen zu a) und b) lässt erkennen, dass die Formulierung bei a) abhebt auf den körperlich-neurologischen Teil der Erkrankung, während in der Formulierung zu b) mit den Begriffen psychische Gefahrenlage‚ befürchten, erzwungener Wohnungswechsel, physische und psychische Konsequenzen, soziale Kontakte, soziales Umfeld auf den psychischen Teil der Auswirkungen eines Wohnungswechsels abzielt.
Ein sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis arbeitender Gutachter müsste diese Konstellation in einem schriftlichen Vermerk festhalten und besonders unter dem Gesichtspunkt, dass ein NEUROLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN beauftragt wurde, diese Problematik darstellen und darauf hinweisen, dass ein wichtiger Teil der gutachterlichen Fragestellung bei Beschränkung auf das neurologische Fachgebiet nicht oder zumindest nicht ausreichend behandelt werden kann.
Im Sachverständigengutachten von Prof. A. ist hierüber nichts zu finden. Stattdessen fehlt sogar die Benennung des wichtigen dritten Teils der Beweisfragen. Der Gutachter bestätigt lediglich: „Das Gutachten wird zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 15.6.2015 Stellung nehmen.“
Dass sich diese nicht geklärte Problematik und die unvollständige Auftragsforrnulierung bei der Begutachtung und besonders in der resultierenden Beurteilung verhängnisvoll auswirkt und als wesentliche Gutachtenmängel angesehen werden müssen, wird im Folgenden deutlich werden.

Prüfung formaler und inhaltlicher Aspekte des Gutachtens

Das Sachverständigen-Gutachten von Prof. A. (23 Seiten) stützt sich auf die Aktenlage (7 Seiten), auf die vom Patienten mitgebrachten medizinischen Vorberichte (72 Seiten) sowie auf die persönliche Untersuchung (fehlende Datumsangabe im

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Gutachten!) mit Erhebung der Krankheitsanamnese (4 1/2 Seiten), körperlicher Untersuchung (1/2 Seite), neurologischem Status (2 Seiten) und psychomentalem Status (1/3 Seite!)
Fehlendes Satzzeichen (End-Punkt) im Original.
Die Dysproportion des Gutachtens mit gerade einmal 9 Zeilen zur psychischen Verfassung von Herrn Lenz, welcher ja unter dem Druck des in Frage stehenden Umzugs stehen soll, zeigt deutlich eine Fehleinschätzung der Bedeutung dieses psychischen Bereichs als Folge der der unzureichenden Befassung mit der gutachterlichen Fragestellung.
„der der“ im Original
Ist doch die Persönlichkeit mit guter oder eher geringer Belastbarkeit und ihre psychische Verfassung als Reaktion auf den bisherigen Verlauf diejenige Ebene, auf der das Belastungserleben eines Umzugs („psychischer Stress“) ausgebildet und im Ergebnis an jene Hirnareale vermittelt wird, welche schließlich eine körperliche Reaktion auslösen („körperlicher Stress“), die wiederum nach Ansicht des Gutachters zu einer „eher wahrscheinlichen als nicht wahrscheinlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes von Herrn Lenz“ führt.
Entsprechend unbestimmt sind die Angaben und Schlussfolgerungen des Gutachters auf verschiedene Nachfragen zur psychischen Verfasstheit von Herrn Lenz und die — zunächst psychischen — Auswirkungen eines (möglicherweise erzwungenen) Umzugs von Herrn Lenz.
Beispiele zu den Folgen des skizzierten Gutachtenmangels:
Depression ja / nein ?
Während im 9-zeiligen „psychomentalen Status“ vermerkt ist „Fragen nach depressiven Inhalten und Stimmungen werden strikt verneint“, erscheint in den darauf folgenden Diagnosen unvermittelt „Verdacht auf reaktive Depression“.
In seinem Ergänzungsgutachten formuliert der Gutachter dann zur Frage nach psychischen Konsequenzen eines erzwungenen Umzugs noch weitergehend (Seite 16 d.GA):
„Die psychischen Konsequenzen würden in einer weiteren Verschlechterung der Depression des Patienten bestehen“.
In seinen mündlichen Ausführungen vom 19.4.2018 formuliert der Gutachter auf Nachfrage laut Protokoll sogar:
„Nach den mir vorliegenden Befunden (welche ?) liegt eine reaktive Depression beim Beklagten vor.“
Stress mit Folgen ?
Zu dem zentralen Komplex „Stress“ als Ausgangspunkt der befürchteten Krankheitsverschlechterung bei Herrn Lenz äußert sich der Gutachter in der vorgenannten Anhörung:

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