Schriftsatz der Gegenseite vom 25.05.18

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Seite 1

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

25.05.2018

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin Damrow/

beantrage ich, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2013 abzuändern und die Beklagten auf den Berufungsantrag hin zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen.

Seite 2

Lediglich hilfsweise beantrage ich,

die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und gemäß § 412 Abs. 1 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

Begründung:

1.

Der Beklagte hat den ihm nach dem Beweisbeschluss vom 15.06.2015, Ziffer II 1 a) + b) obliegenden Beweis nicht erbracht. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. A. vordergründig die Beweisfragen im Sinne des Beklagten bestätigen wollen, dies aber trotz umfangreicher schriftlicher und zuletzt auch mündlicher Ausführungen nicht nachvollziehbar und auch nicht widerspruchsfrei und schon gar nicht überzeugend dargelegt.

Das ergibt sich aus der „fachärztlich-gutachterlichen Stellungnahme“ des Herrn Dr. med. W. D. vom 22.05.2018, die ich als

Anlage BK 17

überreiche.

Wegen der Eilbedürftigkeit habe ich diese Stellungnahme soeben per E-Mail erhalten. Ein von Herrn Dr. D. unterzeichnetes Original der Stellungnahme kann nachgereicht werden. Vorsichtshalber mache ich mir diese Stellungnahme hiermit zu Eigen und trage sie (ab deren Seite 3 Mitte) für den Kläger wie folgt vor:

Es fällt auf, dass der Gutachter den weiteren Teil seines Gutachtenauftrages, im Beweisbeschluss unter 3. formuliert‚ zu Beginn seines Gutachten nicht entsprechend aufführt.
Er lautet:
Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein kündigungsbedingter Wohnungswechsel für den Beklagten mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden ist, so hat der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen dazu zu machen, ob diese Gefährdung temporär ist und ob sie durch einen medizinische und/oder psychische Behandlung so zu kontrollieren ist, dass der Beklagte unter

Aufsicht oder Hilfestellung Dritter den Umzug in eine andere Wohnung vornehmen kann oder ob die Krankheit des Beklagten seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert.

Bereits dieses explizite Fehlen der vollständigen Auftragsbenennung ist aber ein eindeutiger formaler Gutachtenmangel und könnte ein Hinweis dafür sein, dass der Gutachter die Befassung mit dem Umzugsszenario (unbewusst?) von vornherein abgelehnt hat.

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