Schriftsatz der LH Potsdam an das Sozialgericht vom 05.04.2013

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Im Gespräch vom 21.03.2013 wurde erneut zugesichert, dass eine Begründung des Widerspruches vom 24.10.2012 zeitnah erfolgen würde. Die Widerspruchsbegründung ging bei der Antragsgegnerin am 03.04.2013 ein. <br>
 
Im Gespräch vom 21.03.2013 wurde erneut zugesichert, dass eine Begründung des Widerspruches vom 24.10.2012 zeitnah erfolgen würde. Die Widerspruchsbegründung ging bei der Antragsgegnerin am 03.04.2013 ein. <br>
 
Der Widerspruch kann nunmehr durch die Antragsgegnerin abschließend bearbeitet werden.
 
Der Widerspruch kann nunmehr durch die Antragsgegnerin abschließend bearbeitet werden.
::'''''Was hat der Widerspruch bei der Pflegekasse mit meinem Persönlichen Budget zu tun???'''''
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::'''''Was hat der Widerspruch bei der Pflegekasse mit meinem Persönlichen Budget zu tun??? Die Pflegestufe 3+ erbringt nicht mehr Geldleistung gegenüber der Pflegestufe 3. Ich würde zwar, wenn ich einen Pflegedienst beauftragen würde, mehr Sachleistungen erhalten, aber das Pflegegeld in Höhe von 700 € erhöht sich nicht!'''''
   
Mit Schreiben vom 26.11.2012 übersandte der Antragsteller eine Kopie des Bescheides der zuständigen Pflegekasse vo
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Mit Schreiben vom 26.11.2012 übersandte der Antragsteller eine Kopie des Bescheides der zuständigen Pflegekasse vom 19.11.2012 sowie das Pflegegutachten vom 22.10.2012.<br>
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Der Antragsteller hatte gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er gegen den Bescheid der zuständigen Pflegekasse (Ablehnung der Pflegestufe 3+) vom 19.11.2012 mit Schreiben vom 06.12.2012 Widerspruch erhoben hatte. Dabei richtete sich dieser Widerspruch gegen die Höhe des gutachterlich festgestellten Pflegebedarfs.<br>
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Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII sind ergänzend zu den Leistungen der Pflegekasse zu erbringen.<br>
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Die Höhe des Bedarfs, der ergänzend durch SGB XII-Leistungen zu decken ist, richtet sich demnach nach der Höhe des Gesamtbedarfs, der durch das Pflegegutachten festgestellt wurde. <br>
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Die Bedarfsfeststellungen des Pflegegutachtens vom 22.10.2012 waren in dem bei der Pflegekasse geführten Widerspruchsverfahren streitgegenständlich.<br>
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Vor einer Entscheidung durch die Antragsgegnerin sollte die Entscheidung der Pflegekasse in dem Widerspruchsverfahren abgewartet werden, um hiernach die Höhe des ergänzenden Pflegebedarfs, der durch die Antragsgegnerin zu decken ist, festzulegen und in entsprechender Höhe die Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
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::'''''Und warum hat die LH Potsdam nicht den unstreitigen Teil sofort beschieden???'''''
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Erstmalig im Rahmen des Gespräches vom 21.03.2013 wurde durch den Antragsteller mitgeteilt, dass der Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse nicht weiter betrieben würde.<br>
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Soweit der Antragsteller seinen Widerspruch zum Bescheid der Pflegekasse zurücknimmt und dieser Bestandskraft erlangt, kann die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Bedarfsfeststellungen des aktuellen Gutachtens der Pflegekasse vom 22.10.2013 '''''(muß sicher 2012 heißen)''''' eine Berechnung zur Höhe des Persönlichen Budgets vornehmen und über die Höhe der zu gewährenden SGB XII-Leistungen entscheiden.<br>
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Die Erklärung über die Rücknahme des Widerspruches bei der Pflegekasse liegt der Antragsgegnerin bisher nicht vor. Zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe ist die Vorlage der Rücknahmeerklärung erforderlich.
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::'''''Siehe: [[Bedingte_Rücknahme_meines_Widerspruchs_gegen_Ablehnung_3%2B]]
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Soweit der Antragsteller "Behandlungspflege" begehrt (Seite 12 des Schriftsatzes vom 11.03.2013), wird klargestellt, dass es sich hierbei um eine Begrifflichkeit aus dem Krankenversicherungsrecht handelt. Behandlungspflege umfasst Leistungen der Wundversorgung, des Verbandwechsels, der Medikamentengabe, der Blutdruck- bzw. Blutzuckermessung. Der Begriff Behandlungspflege erfasst ausschließlich Leistungen nach den Vorschriften des SGB V.
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Es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich hierbei lediglich um einen falsch gewählten Terminus für die erforderlichen Assistenzleistungen nach den Vorschriften des SGB XII handelt.
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::'''''Ich habe ein "Trägerübergreifendes Persönliches Budget" beantragt! Wer da wann, wo und wie zu beteiligen ist, obliegt dem Budgetbeauftragten! Doch nicht mir!! Ich habe genug mit dem Überleben zu kämpfen und kann mich nicht auch noch darum kümmern. Im übrigen steht es der Idee des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets extrem entgegen, wenn der/die Behinderte_r sich auch noch darum kümmern muß!
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im

Version vom 8. April 2013, 18:43 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6-8, Haus 2

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

EILT:

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 33/13 ER

anerkennt die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für eine 24-h-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes des Antragstellers in Höhe von 3.742,60 € monatlich.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller teilweise in Höhe von 6.112,67 € abzulehnen.

Der Antragsteller leidet an Multipler Sklerose. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurden ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert sowie die Merkzeichen aG, G, B, H und RF zuerkannt.
Die zuständige Pflegekasse gewährt für den Antragsteller Leistungen der Pflegestufe III.
Der Antragsteller bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 880,03 € und Wohngeld in Höhe von 155 €.

Der Antragsteller beantragte erstmalig mit Schreiben vom 18.07.2011 die Gewährung von Assistenzkosten in Form eines Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, das der Umsetzung eines Arbeitgebermodells dienen sollte.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 gewährte die Antragsgegnerin ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 1.469,53 €.
Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde das Persönliche Budget auf monatlich 2.004,05 € erhöht.
Mit Schreiben vom 28.07.2012 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Assistenz in Form eines Persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell.
Im Ergebnis ihrer Bedarfsfeststellung gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.09.2012 rückwirkend ab 01.08.2012 ein Persönliches Budget in Höhe von 2.373,14 € monatlich.

Am 09.10.2012 teilte der Antragsteller mit, dass er bei der zuständigen Pflegekasse die Pflegestufe 3+ beantragt habe und demnächst eine Neubegutachtung durch die Pflegekasse anstünde.
Gegen den Bescheid vom 20.09.2012 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24.10.2012 Widerspruch.
Eine ausführliche Begründung des Widerspruches sollte mit gesonderten Schreiben erfolgen.
Im Gespräch vom 21.03.2013 wurde erneut zugesichert, dass eine Begründung des Widerspruches vom 24.10.2012 zeitnah erfolgen würde. Die Widerspruchsbegründung ging bei der Antragsgegnerin am 03.04.2013 ein.
Der Widerspruch kann nunmehr durch die Antragsgegnerin abschließend bearbeitet werden.

Was hat der Widerspruch bei der Pflegekasse mit meinem Persönlichen Budget zu tun??? Die Pflegestufe 3+ erbringt nicht mehr Geldleistung gegenüber der Pflegestufe 3. Ich würde zwar, wenn ich einen Pflegedienst beauftragen würde, mehr Sachleistungen erhalten, aber das Pflegegeld in Höhe von 700 € erhöht sich nicht!

Mit Schreiben vom 26.11.2012 übersandte der Antragsteller eine Kopie des Bescheides der zuständigen Pflegekasse vom 19.11.2012 sowie das Pflegegutachten vom 22.10.2012.
Der Antragsteller hatte gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er gegen den Bescheid der zuständigen Pflegekasse (Ablehnung der Pflegestufe 3+) vom 19.11.2012 mit Schreiben vom 06.12.2012 Widerspruch erhoben hatte. Dabei richtete sich dieser Widerspruch gegen die Höhe des gutachterlich festgestellten Pflegebedarfs.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII sind ergänzend zu den Leistungen der Pflegekasse zu erbringen.
Die Höhe des Bedarfs, der ergänzend durch SGB XII-Leistungen zu decken ist, richtet sich demnach nach der Höhe des Gesamtbedarfs, der durch das Pflegegutachten festgestellt wurde.
Die Bedarfsfeststellungen des Pflegegutachtens vom 22.10.2012 waren in dem bei der Pflegekasse geführten Widerspruchsverfahren streitgegenständlich.
Vor einer Entscheidung durch die Antragsgegnerin sollte die Entscheidung der Pflegekasse in dem Widerspruchsverfahren abgewartet werden, um hiernach die Höhe des ergänzenden Pflegebedarfs, der durch die Antragsgegnerin zu decken ist, festzulegen und in entsprechender Höhe die Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Und warum hat die LH Potsdam nicht den unstreitigen Teil sofort beschieden???

Erstmalig im Rahmen des Gespräches vom 21.03.2013 wurde durch den Antragsteller mitgeteilt, dass der Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse nicht weiter betrieben würde.
Soweit der Antragsteller seinen Widerspruch zum Bescheid der Pflegekasse zurücknimmt und dieser Bestandskraft erlangt, kann die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Bedarfsfeststellungen des aktuellen Gutachtens der Pflegekasse vom 22.10.2013 (muß sicher 2012 heißen) eine Berechnung zur Höhe des Persönlichen Budgets vornehmen und über die Höhe der zu gewährenden SGB XII-Leistungen entscheiden.
Die Erklärung über die Rücknahme des Widerspruches bei der Pflegekasse liegt der Antragsgegnerin bisher nicht vor. Zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe ist die Vorlage der Rücknahmeerklärung erforderlich.

Siehe: Bedingte_Rücknahme_meines_Widerspruchs_gegen_Ablehnung_3+

Soweit der Antragsteller "Behandlungspflege" begehrt (Seite 12 des Schriftsatzes vom 11.03.2013), wird klargestellt, dass es sich hierbei um eine Begrifflichkeit aus dem Krankenversicherungsrecht handelt. Behandlungspflege umfasst Leistungen der Wundversorgung, des Verbandwechsels, der Medikamentengabe, der Blutdruck- bzw. Blutzuckermessung. Der Begriff Behandlungspflege erfasst ausschließlich Leistungen nach den Vorschriften des SGB V.

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich hierbei lediglich um einen falsch gewählten Terminus für die erforderlichen Assistenzleistungen nach den Vorschriften des SGB XII handelt.

Ich habe ein "Trägerübergreifendes Persönliches Budget" beantragt! Wer da wann, wo und wie zu beteiligen ist, obliegt dem Budgetbeauftragten! Doch nicht mir!! Ich habe genug mit dem Überleben zu kämpfen und kann mich nicht auch noch darum kümmern. Im übrigen steht es der Idee des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets extrem entgegen, wenn der/die Behinderte_r sich auch noch darum kümmern muß!
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