Schriftsatz vom 11.6.2014

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Kanzlei Katja Damrow

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

11. Juni 2014

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erkläre ich lediglich für die Beklagte zu 2, dass sie keinen Beweis für die Tatsache antritt, dass sich der Gesundheitszustand des Beklagten bei Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung verschlechtert.

Sie bleibt damit beweisfällig. Vor diesem Hintergrund erkenne ich nur für die Beklagte zu 2) den Räumungsanspruch des Klägers an. Der Anspruch ist auch bereits erfüllt, denn die Beklagte zu 2) wohnt schon seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in der Wohnung und hat keinen Besitz an der Wohnung.

Der Beklagte zu 1) hält seinen Widerspruch aus sozialen Gründen sowie die Beweisangebote aufrecht und begehrt weiterhin die Abweisung der Berufung.

Seite 2

Wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam gewesen wäre, wäre auch das Mietverhältnis beendet worden, denn auf die Wirksamkeit der Kündigung und die Beendigung des Mietverhältnisses hat die Vertragsfortsetzung keinen Einfluss (Blank in Schmidt/Futterer, § 574a, Rn. 7, Häublin in Münchener Kommentar zum BGB, § 574a, Rn. 4; Blank in Blank/Börstinghaus, § 574a, Rn. 7). Die Kündigung bliebe wirksam, das Mietverhältnis an sich beendet, auch wenn die Vertragsfortsetzung möglich wäre.

Das Amtsgericht Potsdam hat auch nicht ausgeführt, ob die Kündigung wirksam war, es erklärte lediglich, dass der Kläger die Wohnung benötigt. Die formelle Wirksamkeit wurde nicht geprüft und kann auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Hätte das Amtsgericht abschließend über die Eigenbedarfskündigung entschieden, hätte es entschieden, dass der Kläger die Fortsetzung des beendetenMietverhältnisses bis zum Fortfall der sozialen Härte dulden muss. Das hat es aber nicht.
Die Beklagten wollen kein Mehr zur erstinstanzlichen Entscheidung und können auch nicht mehr verlangen als den Zustand vor Kündigung.

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