Schriftsatz vom 16.07.18

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Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Per EGVP
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

16. Juli 2018

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

ist die Rüge des rechtlichen Gehörs unzulässig und unbegründet.

Inhaltsverzeichnis

I. Unzulässigkeit

1. Frist

Ich rüge (in Unkenntnis über Faxvorgänge), dass die Rüge fristgerecht beim Landgericht einging, weil auf der mir vorliegenden Abschrift lediglich der Eingangstempel vom 25.06.2018 ersichtlich ist.

2. Rechtsmittel

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2018 hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH angegriffen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Seite 2

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der festgesetzte Streitwert in Höhe von 2.172,36 € nicht maßgeblich. Das Landgericht legte im Urteil lediglich den Gebührenstreitwert im Sinne des GKG fest. Das ist unschwer daraus zu erkennen, dass sich der Streitwert aus dem GKG ergibt, worauf das Landgericht in der Begründung hinweist.

Für Rechtsmittel und auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt jedoch der Rechtsmittelstreitwert, der sich nicht nach dem GKG, sondern nach der ZPO bestimmt.

Der festgesetzte Streitwert im Urteil dient nur der Berechnung der Gerichtskosten und gilt über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte.

Für den Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO gelten gemäß § 2 ZPO allein die Wertvorschriften der §§ 3 ZPO ff.

Der Streitwert der Beschwer übersteigt 20.000,00 €, denn er beträgt gemäß § 8 ZPO 54.300,00 €, nämlich das 25fache des einjährigen Entgeltes.
Soweit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger vorzeitig verstirbt, könnte der Streitwert geringer sein, aber dazu ist nichts vorgetragen und der Kläger müsste dann bereits wahrscheinlich vor dem Jahr 2022 ableben, um auf einen Streitwert unter 20.000,00 € zu kommen. Die Laufzeit wird ab dem Einlegen der Räumungsklage gerechnet.

Es handelt sich um ein Mietverhältnis, dessen Bestehen bzw. dessen Dauer im Streit steht. Der Beklagte nimmt ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Dauer in Anspruch. Die Lebenserwartung des Beklagten ist aufgrund seiner Krankheit nicht deutlich verkürzt. 25 Jahre nach der Rechtshängigkeit der Klage wird er 71 Jahre alt sein. Damit sind die vollen 25 Jahre anzusetzen.

c) Entscheidungserheblichkeit

Der Kläger beschränkt sich in seiner Begründung darauf, die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzulisten. Allerdings führt der Kläger nirgendwo auf, dass diese in entscheidungserheblicher Weise erfolgten.

Seite 3

Insbesondere führt der Kläger nicht aus, wie das Gericht hätte entscheiden müssen, wenn es bei den einzelnen behaupteten Verstößen das rechtliche Gehör gewährt hätte.

II. Unbegründetheit

1. Beklagter zu 1)

Der Kläger trägt vor, das Gericht habe nicht begründet, warum es das Gutachten für nachvollziehbar halte und damit die wesentlichen Gesichts- und Streitpunkte in den Entscheidungsgründen nicht genannt.

Damit rügt der Kläger den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO. Abgesehen davon, dass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen muss, liegt der Grund auch nicht vor. Die Entscheidungsgründe sind erst dann lückenhaft, wenn selbstständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht erwähnt werden. Die beanstandeten fehlende Gründe dazu, wie das Gericht zu seiner Beurteilung kam, das Gutachten sei überzeugend, ist kein Übersehen von Angriffs- oder Verteidigungsgründen.

Weiterhin hat das Landgericht erläutert, warum es das Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend hielt: Zum einen ist es dem Landgericht gelungen, die Gründe, die der Sachverständige aufführte, mit eigenen Worten verständlich in die Gründe zu schreiben. Das ist nur möglich, weil es auch verstanden hat, wovon der Sachverständige sprach.

Im Weiteren beschäftigt sich das Gericht ausführlich mit den Einwendungen des Klägers. Offensichtlich können diese das Landgericht gerade nicht davon überzeugen, dass der Sachverständige in diesen Punkten falsch lag. Mit anderen Worten: der Sachverständige konnte das Landgericht deutlich mehr überzeugen. Das liest der durchschnittliche Bürger auch eindeutig aus dem Urteil heraus.

Im Weiteren führt der Kläger einzelne Tatsachen aus, die das Gericht nicht beachtet habe.

Diese betreffen zunächst den Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2017. Der Kläger rügt, dass der Sachverständige die dort mitgeteilten Tatsachen nicht in seinem Gutachten berücksichtigt habe.

Seite 4

Die entsprechende Rüge hätte der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung, insbesondere in der mündlichen Verhandlung aussprechen können. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, vor Schluss der mündlichen Verhandlung erkannte Fehler einzuführen. Weiterhin fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der gerügte Schriftsatz die Einschätzung des Gutachters und des Gerichts geändert hätten. Insbesondere rügt der Kläger die Kenntnisnahme durch den Sachverständigen, die aber nicht Gegenstand der Rüge nach § 321a ZPO sein kann.

Soweit der Kläger dem Sachverständigen unterstellt, dieser sei abwesend gewesen und habe die Vorgeschichte nicht gekannt, so hätte der Kläger all diese Rügen in der mündlichen Verhandlung anbringen müssen. Er kann nicht abwarten bis zum Urteil.

Die Rüge, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht brauchbar sei, hätte vor der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen. Warum sollte das Gericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn der Kläger doch mehrere Monate Zeit hatte, die Fehler zu rügen.

Im Übrigen fehlt der Schluss aus der fehlenden Kenntnisnahme des Landgerichts. Was hätte es anders entschieden, wenn es die Schriftsätze nach Maßgabe des Klägers wahrgenommen hätte — unter Berücksichtigung der Verspätung und des Schlusses der mündlichen Verhandlung?

Wenn das Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt hätte, wäre der weitere Sachverständige zu den gleichen Ergebnissen wie der erste gekommen, eine Änderung für das Urteil hätte sich nicht ergeben. Die Stressresistenz des Klägers spielt für das Urteil keine Rolle, denn jede Art von Stress könnte die deutliche Verschlechterung der Gesundheit des Klägers auf unwiederbringliche Weise bedeuten und Umzug ist immer Stress, auch für einen stressresistenten Menschen.

Der Kläger erkennt in seiner eigenen Argumentation nicht, dass es auf die Stressresistenz nicht ankommt. Die Stressresistenz ist die Frage danach, wie viel Stress ein Mensch vertragen kann.

Seite 5

Die Verschlechterung der Gesundheit des Beklagten kann jederzeit eintreten, wenn er auch nur ein wenig Stress erfährt. Wenn er stressresistent ist, heißt das gerade nicht, dass er unempfindlich gegen jede Art von Stress ist. Es heißt nur, er kann ihn besser als andere vertragen. Bei der Krankheit des Beklagten kann jedoch jedes kleine Bisschen Aufregung dazu führen, dass er sein Augenlicht verliert.

Im Übrigen: Was bliebe, wenn das Gericht sich mit der Argumentation beschäftigt hätte? Diese Antwort bleibt der Kläger schuldig.

Er hätte insbesondere ausführen müssen, dass ein anderer Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein anderes Ergebnis gekommen wäre.

Dem konnte der Kläger aber schon nicht entsprechen, weil der Sachverständige kein Gutachten ablieferte, das gar nicht zu gebrauchen war.

2. die Beklagte zu 2)

Der Kläger trägt vor, das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er nur unsubstantiiert bestritten habe, dass die Eigentümerin der Wohnung im Jahr 2000 das Klingelschild ausgetauscht habe. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass angeblich die Firma Pandion GmbH Eigentümerin war und den Tausch der Klingelschilder veranlasste. Im Laufe des Rechtsstreits erklärte der Kläger positiv, dass die Firma Pandion GmbH Vorvoreigentümerin war.

Die Beklagte zu 2 ist nach den Gründe des Landgerichts schon vor Vertragseintritt des Klägers ausgeschieden. Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger, dass die Beklagte zu 2) noch Partei des Mietvertrages war.

Vor allem aber hat der Kläger versäumt, in der Anhörungsrüge den substantiierten Vortrag zu bringen, den er gebracht hätte, wenn er den gewünschten Hinweis erhalten hätte. Nach derzeitigem Wissenstand kann das Landgericht nicht anders entscheiden, so dass auch jetzt nicht anders entschieden werden kann.

Seite 6

i.V. Jörg Spiel
Rechtsanwalt

für nach Diktat verreiste
Katja Damrow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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